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    Zu BASS 10 – 41 Nr. 6.1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    über die zur Verarbeitung zugelassenen
    Daten der Lehrerinnen und Lehrer
    (VO-DV II)

    Vom 20. Dezember 2006
    (GV. NRW. 2007 S. 13)

    Aufgrund des § 122 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtages verordnet:

    Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581, ber. S. 693), wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

     

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsämter“ ersetzt durch die Wörter „das Landesprüfungsamt“; die Wörter „, das Landesinstitut für Schule“ werden gestrichen.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Prüfungsämtern“ ersetzt durch die Wörter „am Landesprüfungsamt“.

    2. § 7 wird wie folgt geändert:

     

    a) In der Überschrift werden die Wörter „in den Staatlichen Prüfungsämtern“ ersetzt durch die Wörter „im Landesprüfungsamt“; die Angaben „, den Studienseminaren, dem Landesinstitut für Schule“ werden ersetzt durch die Wörter „und den Studienseminaren“.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsämter“ ersetzt durch die Wörter „Das Landesprüfungsamt“; das Wort „dürfen“ wird ersetzt durch das Wort „darf“.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

    3. § 8 wird wie folgt geändert:

     

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Staatlichen Prüfungsämter“ ersetzt durch die Wörter „das Landesprüfungsamt“.

    b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „von den Staatlichen Prüfungsämtern“ ersetzt durch die Wörter „vom Landesprüfungsamt“; die Wörter „, an andere Staatliche Prüfungsämter für Zweite Staatsprüfungen“ werden gestrichen.

    c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „und das Landesinstitut für Schule“ gestrichen.

    d) In Absatz 3 wird die Nr. 3 gestrichen.

    4. § 9 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

     

    a) Nach Buchstabe b wird neu eingefügt:

    „c) Daten zur Personalausgabenbudgetierung 1 Jahr,“.

    b) Der bisherige Buchstabe c Buchstabe d.

    5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

     

    a) Die Nummer 1.16 wird wie folgt gefasst:

    Daten zu

    Zweckbestimmung

    1a

    1b

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    1.16

    Kind:

    Name, Vorname, Behinderung, Geburtsdatum, Geburtsmerkmal, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbedatum, Zurechnung

    X

    X

     

     

    X

     

    X

     

     

    b) Die Nummer 5.14 wird wie folgt gefasst:

    5.14

    ADA, BDA, LASt, Beschäftigungs- und Dienstzeit

    X

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    c) Die Nummern 11.2 bis 11.6 werden wie folgt gefasst:

    11.2

    Grundbesoldung, Grundentgelt, Grundvergütung

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

    11.3

    Vergütung, Zuschlag, Zulage, Zusatzentgelt

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

    11.4

    sonstige laufende und einmalige Zahlungen

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

    11.5

    Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

    11.6

    betriebliche Zusatzversorgung

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

    d) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden Nummern 11.7 bis 11.10.

    e) In der Nummer 11.8 wird die Zahl „11.2“ durch die Zahl „11.7“ ersetzt.

    6. Anlage 6 wird aufgehoben.

     

    7. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 6.

     

    8. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 02/07

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