Ab dem Schuljahr 2006/07 finden die Lernstandserhebungen in den Klassen 3 und 8 (bisher in den Jahrgangsstufen 4 und 9) statt. Außerdem werden in Zukunft in Folge der Neufassung des § 48 Abs. 2 SchulG die Ergebnisse der Lernstandserhebungen bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. Der RdErl. zur Durchführung der Lernstandserhebungen wurde an diese Weiterentwicklungen der Lernstandserhebungen angepasst. Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungsregelungen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Lernstandserhebungen bei der Leistungsbewertung. Im Rahmen der Leistungsbewertung werden die Ergebnisse der Lernstandserhebungen außerhalb der Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und "Sonstige Leistungen im Unterricht" bei der Festlegung der Halbjahresnote ergänzend berücksichtigt. Damit soll die Bedeutung der Lernstandserhebungen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte erhöht werden. Die Leistungsbewertung der Lernstandsergebnisse erfolgt in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit der unterrichtenden Lehrkraft und orientiert sich in erster Linie an dem bisherigen Leis-tungsstand der einzelnen Schülerin oder des Schülers. |
Zentrale Lernstandserhebungen
(Vergleichsarbeiten)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 12. 2006 – 521-6.01.04-46815
1. Grundsätze und Ziele
1.1 Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten) dienen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der schulischen Arbeit (§ 3 Abs. 2 bis 4 SchulG). Sie überprüfen die langfristig erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Die Aufgaben der Lernstandserhebungen orientieren sich an den in den Lehrplänen beschriebenen Bildungsstandards.
1.2 Die Lernstandserhebungen sollen Lehrkräfte dabei unterstützen, die Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler an Standards zu messen und eine schulübergreifende Standortbestimmung der erreichten Leis-tungen vorzunehmen. Die Ergebnisse geben Hinweise auf den Förderbedarf der Lerngruppen und der in ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler. Sie sind damit eine Grundlage für die Weiterentwicklung des Unterrichts.
2. Durchführung
2.1 Die Lernstandserhebungen werden
– in den Grundschulen in Klasse 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik,
– in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in Klasse 8 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchgeführt.
2.2 Förderschulen, die nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen in Verbindung mit jeweils eigenen Richtlinien der Förderschulen unterrichten, können an den Lernstandserhebungen teilnehmen. Diesen Schulen wird empfohlen, die Rahmenbedingungen so weit wie möglich entsprechend der Durchführung in den allgemeinen Schulen zu gestalten. Über Art und Umfang eines notwendigen Nachteilsausgleichs entscheiden die Förderschulen entsprechend den besonderen Gegebenheiten der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.
Andere Schulen, die zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen, können die Aufgaben der Lernstandserhebungen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verwenden.
2.3 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den zentralen Lernstandserhebungen teilzunehmen. Über die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern, die weniger als zwölf Monate in Deutschland leben und unzureichende deutsche Sprachkenntnisse haben, entscheidet die Schule.
2.4 Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Termine der Lernstandserhebungen fest und gibt die Aufgaben zentral vor. Die Aufgaben werden den Schulen durch Dienstpost oder über das Internet zugänglich gemacht.
2.5 Das Ministerium für Schule und Weiterbildung verwendet unterschiedliche Aufgabensätze. Die Zuordnung zu Schulformen und Fachleistungskursen (Grund- und Erweiterungskursen) ist für die Schulen verbindlich.
2.6 Die Schulleitung und die Lehrkräfte, die Kenntnis von den Aufgaben erlangen, sind bis zur Durchführung der Lernstandserhebungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2.7 Die Schulen werten die Schülerarbeiten mit Hilfe von vorgegebenen Auswertungsanleitungen aus. Neben den Fachlehrkräften, die in den betroffenen Schülergruppen unterrichten, können daran weitere Fachlehrkräfte beteiligt werden.
2.8 Die Schulen vergleichen nach Auswertung der Schülerarbeiten die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule mit den Ergebnissen, die im Landesdurchschnitt in den Schulformen erreicht wurden (Referenzwerte).
3. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Leistungsbewertung
3.1 Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden neben dem Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt (§ 48 Abs. 2 SchulG).
3.2 Die jeweils unterrichtende Fachlehrkraft entscheidet in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit über die Beurteilung der Lernstandserhebungen. Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt unter angemessener Berücksichtigung
– der bisher erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Unterricht,
– der Bewertung der Aufgabenschwierigkeiten vor dem Hintergrund des erteilten Unterrichts,
– den von der Klasse oder der Lerngruppe bei den Lernstandserhebungen erzielten Ergebnissen.
3.3 Der Bewertung der Lernstandserhebungen werden die folgenden Kategorien zu Grunde gelegt:
a) Die Ergebnisse übertreffen die bisher im Rahmen der Leistungsüberprüfung erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
b) Die Ergebnisse entsprechen den bisher im Rahmen der Leistungsüberprüfung erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
c) Die Ergebnisse liegen unterhalb der bisher im Rahmen der Leistungsüberprüfung erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
3.4 Bei der Festlegung der Zeugnisnote werden bei der Entscheidung zwischen zwei Notenstufen Ergebnisse der Kategorie a) positiv und Ergebnisse der Kategorie c) negativ berücksichtigt.
4. Umgang mit den Ergebnissen
4.1 Die Fachlehrkräfte geben den einzelnen Schülerinnen und Schülern ihre Ergebnisse bekannt. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Fachlehrkräfte mit einem landeseinheitlichen Formblatt über die Ergebnisse ihres Kindes, das Ergebnis der Klasse, die ihr Kind besucht, sowie das Ergebnis der Schule informiert.
4.2 In den Fachkonferenzen und der Lehrerkonferenz werden die Ergebnisse beraten und Konsequenzen für die schulische Arbeit festgelegt.
4.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter berichtet nach landeseinheitlichen Vorgaben in der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der Referenzwerte über die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule sowie über die Konsequenzen für die schulische Arbeit.
4.4 Die Schulen berichten der Schulaufsicht nach landeseinheitlichen Vorgaben über ihre Ergebnisse. Die Ergebnisse der einzelnen Schulen werden in einer Datenbank zentral erfasst und für die Ermittlung der landesweiten Referenzwerte sowie schulübergreifende Auswertungen herangezogen.
4.5 Die Aufgabenhefte der Schülerinnen und Schüler verbleiben nach der Durchführung zunächst bei der Schule. Erziehungsberechtigten ist auf Wunsch Einblick in die Schülerhefte ihrer Kinder zu gewähren. Die Aufgabenhefte werden von der Schule bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres aufbewahrt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Schülerhefte danach zurück.
5. Aufgabenerprobung und zentrale Stichprobe
5.1 Neu entwickelte Aufgaben werden zunächst von ausgewählten Schulen erprobt.
5.2 Für zusätzliche landesweite Analysen werden die Ergebnisse einer zentralen Stichprobe der Schulen erfasst.
5.3 Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmt im Rahmen einer Zufallsauswahl die Schulen für die Aufgabenerprobung und die zentrale Stichprobe. Die ausgewählten Schulen sind zur Teilnahme an der Aufgabenerprobung und der Erhebung der zentralen Stichprobe verpflichtet.
5.4 Im Rahmen der Aufgabenerprobung und in den Schulen der zentralen Stichprobe können auf Veranlassung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zusätzlich Befragungen der Schulleitungen, Lehrkräfte und der Eltern durchgeführt werden.
6. Aufgaben der Schulaufsicht
Die Schulaufsicht begleitet im Sinne ihres Auftrags zur Gewährleistung der Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit die Schulen bei der Arbeit mit den Lernstandserhebungen. Dabei beachtet sie die Eigenverantwortung der Schulen.
7. Ersatzschulen
Den Ersatzschulen wird empfohlen, sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 dieses Erlasses an den Lernstandserhebungen zu beteiligen und auf dem Weg über ihre Träger die Ergebnisse an die staatliche Schulaufsicht zu berichten.
Der RdErl. vom 16. 8. 2004 (BASS 12 – 32 Nr. 4) wird hiermit aufgehoben.
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 324 (BASS 2006/2007 S. 65 zu streichen.
ABl. NRW 2/07 S. 98