s. Einführung zu BASS 14 – 14 |
Fort- und Weiterbildung;
Strukturen und Inhalte der Lehrerfort- und Weiterbildung; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 1. 2007 – 623-6.09.03.02.03-50037/06
Bezug: Runderlass des Ministeriums für Schule, Kinder und Jugend vom 27. 4. 2004 (BASS 20 – 22 Nr. 8)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Der Anlage 1 wird angefügt:
„Qualifikation für das Erteilen von Sportförderunterricht
1. Ziel dieser Fortbildung ist der Erwerb bzw. die Erweiterung von Qualifikationen für die Erteilung von Sportförderunterricht sowie die Leitung kompensatorischer und präventiver Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im Basissportunterricht, im außerunterrichtlichen Schulsport und im Ganztag.
2. Die Fortbildungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen des Sportförderunterrichts umfassen nach Beschluss der KMK vom 26.2.1982 (i. d. F. vom 17.9.1999) insgesamt 72 Stunden. Sie gliedern sich in einen Einführungs- (40 Stunden) und Aufbaulehrgang (32 Stunden inkl. Prüfung). Eine erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrgängen wird zertifiziert. Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Einführungskurs berechtigt zur Leitung von Maßnahmen zur kompensatorischen und präventiven Bewegungsförderung. Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Einführungs- und Aufbaulehrgang berechtigt zur Leitung des Sportförderunterrichts. Es wird von der zuständigen Bezirksregierung ausgestellt.
3. Die Inhalte der Fortbildungsmaßnahmen basieren auf den Richtlinien und Lehrplänen Sport für die verschiedenen Schulformen sowie auf den „Leitlinien der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für das Erteilen von Sportförderunterricht im Rahmen des kompensatorischen Sports in der Schule“. Sie orientieren sich an den aktuellen Empfehlungen der KMK. Die Inhalte der Fortbildung von Lehrkräften für den Sportförderunterricht sind im SCHULSPORTPORTAL NRW (www.schulsport-nrw.de) veröffentlicht.
4. Die Fortbildung wendet sich an alle Lehrkräfte der Primarstufe der Sekundarstufen I und II sowie an alle Sport Studierenden an Universitäten und Hochschulen, die eine Qualifikation für die Tätigkeit im Schuldienst anstreben.“
Der Runderlass „Fort- und Weiterbildung Sport; Befähigung für das Erteilen von Sportförderunterricht (BASS 20 – 22 Nr. 11) wird aufgehoben1). Die Regelungen zum kompensatorischen Sport sind im Erlass „Kompensatorischer Sport in der Schule“ (ABl. NRW. 2/07 S. 99) veröffentlicht.
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 313 (BASS 2006/2007 S. 64) zu streichen.
ABl. NRW 2/07 S. 100