Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, die in den vergangenen Jahren mit unterschiedlich motivierten Schulverweigern gemacht worden sind, ist der Runderlass „Übewachung der Schulpflicht“ neu gefasst worden. Der jetzige Runderlass ermöglicht eine stärkere Einbeziehung der Jugendämter in die Schulpflichtüberwachung und beschreibt erstmals Einzelheiten des Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Die Abschaffung der Schulbezirke für Grundschulen und Berufskollegs ist in den Runderlass eingearbeitet. |
Zu BASS 12 – 51 Nr. 5
Überwachung der Schulpflicht
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 4. 2. 2007 – 222.2.02.04.01-39342
1. Erfassung der Schulpflichtigen
1.1 Einschulung
Die Gemeindeverwaltung (Schulverwaltungsamt) erfasst mit Hilfe des Einwohnermeldeamtes alle Kinder, die gemäß § 35 SchulG (BASS 1 – 1) erstmals schulpflichtig werden, informiert die Eltern (§ 123 SchulG) über die Schulen der am Ort vorhandenen Schularten und weist sie auf ihre Anmeldepflicht und die Anmeldetermine hin (§ 46 Abs. 3 SchulG).
Die Eltern melden das erstmals schulpflichtig werdende Kind an einer Grundschule der von ihnen gewählten Schulart an.
Die Gemeindeverwaltung (Schulverwaltungsamt) überprüft anhand der von den Schulen bestätigten Aufnahmen, ob alle schulpflichtigen Kinder angemeldet worden sind. Das Schulverwaltungsamt informiert das zuständige Jugendamt und die zuständige Schulaufsichtsbehörde bei allen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Schulpflichterfüllung, insbesondere auch dann, wenn schulpflichtige Kinder nicht rechtzeitig angemeldet werden.
1.2 Übergang in eine weiterführende Schule
Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Eltern die Schülerin oder den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an (§ 41 Abs. 1 SchulG).
Der Übergang in eine weiterführende Schule richtet sich nach § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS – BASS 13 –11 Nr. 1.1). Die weiterführende Schule unterrichtet die Grundschule über die Aufnahme. Anhand dieser Rückmeldung überprüft die Grundschule, ob alle Schülerinnen und Schüler zu einer weiterführenden Schule aufgenommen worden sind. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler, die noch nicht in eine weiterführende Schule aufgenommen worden sind, werden von der Grundschule auf ihre Anmeldepflicht hingewiesen. Über Unregelmäßigkeiten informiert die abgebende Schule die Kommune der abgebenden Schule. Die Sätze 3 bis 6 gelten für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, entsprechend.
1.3 Übergang in das Berufskolleg
oder die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums
oder der Gesamtschule
Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Kommune, in der sich die abgebende Schule befindet, oder den von ihr bestimmten Stellen. Die aufnehmende Schule (auch: Ersatzschule oder Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann) unterrichtet die Kommune der abgebenden Schule über die Aufnahme. Anhand dieser Rückmeldung überprüft die Kommune, ob alle Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind und weist die Eltern der noch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die Anmeldepflicht hin.
1.4 Schulwechsel
Bei einem Schulwechsel teilen die Eltern der bisherigen Schule mit, welche Schule die Schülerin oder der Schüler künftig besuchen wird. Anhand der Rückmeldung der aufnehmenden Schule überprüft die abgebende Schule, ob die Schulpflicht weiter erfüllt wird. Über Unregelmäßigkeiten informiert die abgebende Schule die Kommune der abgebenden Schule. Die Sätze 2 und 3 gelten für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, entsprechend.
1.5 Übermittlung von Daten
Für die Übermittlung von Daten in den Fällen der Nrn. 1.1 bis 1.4 gilt § 7 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I - BASS 10-44 NR. 2.1).
2. Teilnahmepflicht
Die Schülerin oder der Schüler kann nur zeitlich befristet gem. § 43 Abs. 3 SchulG vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreit werden. Für Schulversäumnisse wegen Krankheit gilt § 43 Abs. 2 SchulG.
3. Maßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht
Die Maßnahmen Nr. 3.1 und 3.2 können auch bei Verletzung der Teilnahmepflicht durch nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler angewandt werden.
3.1 Erzieherische Einwirkung (§ 53 Abs. 2 SchulG)
Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Die Schule soll daher versuchen, durch eine umfassende Beratung den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die Schule soll in diesen Fällen möglichst frühzeitig das Jugendamt beteiligen, damit – falls erforderlich – geeignete Angebote der Jugendhilfe und der sozialen Dienste gemacht werden können.
3.2 Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Abs. 3 SchulG)
Bleibt die erzieherische Einwirkung erfolglos, kommt die Anwendung einer in § 53 Abs. 3 SchulG genannten Ordnungsmaßnahme in Betracht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 und 4 SchulG).
3.3 Schriftliche Aufforderung der Schule
Reichen die vorgenannten Maßnahmen nicht aus, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, so sind die Eltern und bei Schulpflichtigen im Bildungsgang der Berufsschule auch die Mitverantwortlichen für die Berufserziehung schriftlich auf ihre Verpflichtungen gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SchulG hinzuweisen und aufzufordern, die Schülerin oder den Schüler zum regelmäßigen Schulbesuch zu veranlassen.
Gleichzeitig ist auf die Möglichkeiten eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 5 SchulG oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 126 Abs. 1 SchulG hinzuweisen oder eine zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Abs. 4 SchulG für den Fall anzudrohen, dass die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt.
Auch Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sind schriftlich auf ihre Pflicht zum Schulbesuch gemäß § 34 Abs. 2 SchulG und die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 126 Abs. 1 SchulG hinzuweisen. Dabei kann die zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Abs. 4 SchulG für den Fall angedroht werden, dass die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt.
3.4 Zwangsweise Zuführung
Bleiben die Maßnahmen nach Nr. 3.1 und 3.3 erfolglos, so kann sowohl neben den Maßnahme nach Nr. 3.5 und 3.6, als auch unabhängig davon die oder der Schulpflichtige zwangsweise der Schule zugeführt werden. Dabei ist folgendes Verfahren zu beachten:
3.41 Erfüllt die oder der Schulpflichtige trotz schriftlicher Aufforderung mit der Androhung der zwangsweisen Zuführung nach Nr. 3.3 ihre oder seine Teilnahmepflicht nicht, beantragt nach vorheriger Absprache entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Schulpflichtigen zuständigen Ordnungsbehörde die zwangsweise Zuführung der oder des Schulpflichtigen zur Schule. Eine förmliche Androhung oder Festsetzung der zwangsweisen Zuführung nach §§ 63 und 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ist nicht erforderlich.
3.42 Nimmt die oder der Schulpflichtige vor der Durchführung der Maßnahme wieder regelmäßig am Unterricht teil, ist das Ersuchen auf zwangsweise Zuführung zurückzunehmen.
3.43 Die zwangsweise Zuführung zur Schule kommt bei Schulpflichtigen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllen, im Allgemeinen nur dann in Betracht, wenn auch die Angebote der Jugendhilfe und der sozialen Dienste erfolglos geblieben sind. Wenn die oder der Schulpflichtige im Anschluss an einen Schulwechsel länger als drei Unterrichtstage der neuen Schule fernbleibt, kann das Verfahren nach Nr. 3.3 sofort eingeleitet werden. Ebenso kann das Verfahren schon nach drei Fehltagen eingeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sich die oder der Schulpflichtige auf Dauer der Schulpflicht entziehen will. Beratung und erzieherische Einwirkungen sind nachzuholen.
3.5 Ordnungswidrigkeitenverfahren Neben den Maßnahme nach Nr. 3.4 und 3.6 als auch unabhängig davon kann gemäß § 126 SchulG im Wege eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden
– gegen Eltern, die ihrer Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht nachkommen,
– gegen Eltern, die nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung sorgen,
– gegen Eltern, die nicht für die regelmäßige Teilnahme ihres zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichteten Kindes sorgen,
– gegen die Eltern und Mitverantwortlichen für die Berufserziehung, die nicht dafür Sorge tragen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und
– gegen Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres, die ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II nicht erfüllen.
Dabei ist folgendes Verfahren zu beachten:
3.51 Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann, ist der oder dem Betroffenen die Beschuldigung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass ein Bußgeld verhängt werden kann. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Dabei reicht die Übersendung eines Fragebogens, der Gelegenheit gibt, sich schriftlich zu äußern, aus. Die Anhörung kann auch durch die Schule erfolgen. Sie kann auch zusammen mit der Maßnahme nach Nr. 3.4 durchgeführt werden.
3.52 Für den Erlass des Bußgeldbescheides ist nach § 126 Abs. 3 SchulG die Schulaufsichtsbehörde zuständig.
3.53 Der Antrag an die Schulaufsichtsbehörde soll enthalten:
a) Die Personalien der oder des Schulpflichtigen, ihrer oder seiner Eltern und ggf. die Anschrift der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung,
b) die Dauer des Schulversäumnisses,
c) ein Bericht über die bisher von der Schule veranlassten Maßnahmen und die darauf erfolgte Reaktion und
d) den Nachweis über die durchgeführte Anhörung.
3.6 Verwaltungszwang
Bleiben die Maßnahmen nach Nr. 3.1 bis 3.3 erfolglos, kann sowohl neben den Maßnahmen nach Nr. 3.4 und Nr. 3.5, als auch unabhängig davon, Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz verhängt werden.
Dabei ist folgendes Verfahren zu beachten:
3.61 Der Verwaltungszwang kann nur auf der Grundlage eines bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes angewandt werden. Dieser Verwaltungsakt muss eine Aufforderung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde an die Eltern enthalten, dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Die Aufforderung ist mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen.
3.62 Das Zwangsmittel zur Durchsetzung der Aufforderung (Zwangsgeld) ist schriftlich gemäß § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW anzudrohen. Die Androhung ist mit der Aufforderung an die Eltern, dafür zu sorgen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, zu verbinden. Es ist eine angemessene Frist zur Erfüllung diese Verpflichtung zu gewähren. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen und mit dem Hinweis darauf zu verbinden, dass bei Nichtzahlung das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen kann.
3.63 Nach erfolgloser Androhung des Zwangsgeldes ist nach entsprechendem Fristablauf das Zwangsgeld schriftlich festzusetzen. Mit der Festsetzung ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bewilligen. Nach erneut fruchtlosem Fristablauf ist das Zwangsgeld im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.
Der Runderlass des Kultusministeriums vom 27. 11. 1979 (BASS 12 – 51 Nr. 5) wird aufgehoben.1) 1)
Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 43 (BASS 2006/2007 S. 57 zu streichen.
ABl. NRW. 3/07 S. 155