Mit dem In-Kraft-Treten des Hochschulfreiheitsgesetzes am 1.1.2007 wird die Bezirksregierung Detmold mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht über das Oberstufen-Kolleg Bielefeld an der Universität Bielefeld beauftragt. Das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen wird zum 1.8.2007 neu geregelt. |
Zu BASS 10 – 02 Nr. 5
Oberstufen-Kolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29. 11. 2006 – 524-6.03.20-43304
1. Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Oberstufen-Kolleg) wird, soweit es schulische Aufgaben erfüllt, als staatliche Versuchsschule gemäß § 25 Abs. 2 SchulG (BASS 1 – 1) in der Form einer Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz/LOG – SGV. NRW. 2005 fortgeführt. Die Versuchsschule wird nach Ablauf des Schuljahres 2009/10 evaluiert.
2. Die Grundstrukturen und besonderen Einrichtungen der Versuchsschule wie ihre Zusammenarbeit mit der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld (Wissenschaftliche Einrichtung) werden in einer Grundordnung geregelt.
3. Die Aufgaben des Schulträgers und die Schulaufsicht (Fachaufsicht und Dienstaufsicht) werden gemäß § 14 Abs. 1 LOG der Bezirksregierung Detmold übertragen.
4. Die Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1) finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
4.1 Für die Stellenbedarfsberechnung der Schule ist die Schüler-Lehrer-Relation des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) zugrunde zu legen. Für Versuchszwecke wird ein Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 12 % der Grundstellenzahl zugewiesen.
4.2 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der am Oberstufen-Kolleg tätigen Lehrkräfte beträgt entsprechend der Regelung für das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c VO zu § 93 Abs. 2 SchulG in der Regel 22.
4.3 Die Stellen des Versuchszuschlags werden zeitlich befristet, gebündelt und zweckgebunden für die Mitarbeit von Lehrkräften im Rahmen von Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans verwendet.
5. Die Lehrkräfte des Oberstufen-Kollegs werden durch Rechtsverordnung gemäß § 95 LPVG dem Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Detmold zugeordnet.
6. Im Übrigen finden die für Schulen geltenden Verwaltungsvorschriften auf das Oberstufen-Kolleg entsprechend Anwendung, soweit nicht der besondere Charakter der Versuchsschule im Einzelfall dies ausschließt.
7. Dieser Runderlass tritt am 1. 1. 2007 in Kraft. Die Bestimmungen der Nummern 2, 4 und 6 treten am 1. 8. 2007 in Kraft. Der Runderlass vom 6. 2. 1974 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft.1)
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 15 (BASS 2006/2007 S. 56 zu streichen.
ABl. NRW. 12/06 S. 502