Anwendung
der Bestimmungen über den Erwerb
von Abschlüssen und Berechtigungen
in der Sekundarstufe I
auf Zeugnisse der International School of Düsseldorf;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 11. 2006 – 54-6.03.13-48274
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung v. 13. 6. 2000
(BASS 13 - 72 Nr. 9)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Mit dem Abschlusszeugnis nach der Jahrgangsstufe 10 wird ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss zuerkannt, wenn nach dem Abschlussverfahren gemäß §§ 28 bis 37 APO-S I die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 APO-S I erfüllt sind.“
2. Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Mit dem Abschlusszeugnis nach der Jahrgangsstufe 10 wird ein dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) gleichwertiger Abschluss zuerkannt, wenn nach dem Abschlussverfahren gemäß §§ 28 bis 37 APO-S I die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 APO-S I erfüllt sind.“
ABl. NRW. 12/06 S. 518