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    Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durften bisher über ihre Ausbildung hinaus nur zwei Stunden pro Woche selbstständig unterrichten (§ 11 Abs. 8 OVP). Diese enge und nicht mehr zeitgemäße Beschränkung wird nunmehr für den letzten Abschnitt der Ausbildung – nach erfolgreichem Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen – aufgehoben. Das dient einer praxisnäheren Ausbildung und größerer Eigenverantwortlichkeit der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter; es ermöglicht ihnen ein schrittweises, organisches Hineinwachsen in die spätere volle Unterrichtsverpflichtung.

    Zu BASS 20 – 03 Nr. 11

    Verordnung
    zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
    und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
    (Ordnung des Vorbereitungsdienstes
    und der Zweiten Staatsprüfung – OVP)

    vom 1. Dezember 2006
    (GV. NRW. S. 593)

    Aufgrund der §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

    Artikel I

    Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) wird wie folgt geändert:

    1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 25 ersetzt durch: „Lehramt für Sonderpädagogik“.

     

    2. § 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

     

    „Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.“

     

    3. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Sonderschule“ durch die Wörter „Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.

     

    4. In § 46 Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Februar 2009“ und der Satz 2 gestrichen.

     

    Artikel II

    In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft1). Sie gilt auch für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbereitungsdienst befinden.

    1) Diese Änderungsverordnung ist am 12. 12. 2006 (GV. NRW. Nr. 35 S. 593) in Kraft getreten.

     

     

    ABl. NRW. 1/07 S. 44

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