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    Zu BASS 15 – 36

    Sekundarstufe II - Berufskolleg;
    Zweijährige Berufsfachschule im Berufsfeld
    Sozial- und Gesundheitswesen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 25. 10. 2006 – 614-6.08.01.01-46649

    Bezug: –

    Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger; Lehrplan zur Erprobung;
    RdErl. v. 30. 6. 2006 (ABl. NRW. S. 267)

    – Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer; Lehrplan zur Erprobung;
    RdErl. v. 30. 6. 2006 (ABl. NRW. S. 267)

    – Staatlich geprüfte Heilerziehungshelferin/Staatlich geprüfter Heilerziehungshelfer; Lehrplan zur Erprobung;
    RdErl. v. 28. 7. 2006 (ABl. NRW. S. 365)

    Mit den durch die o.g. Runderlassen eingeführten Lehrplänen zur Erprobung sind neue Inhalte, Eingangsvoraussetzungen, der Fortfall der VV 6.2 der Anlage B der APO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.1) sowie eine Anpassung der Prüfung an die Modalitäten der Fachschule in Kraft gesetzt worden.

    Angesichts des Ausbildungsstellenmarktes und der Unsicherheit hinsichtlich der Akzeptanz des neuen Bildungsgangs „Staatlich geprüfte Servicekraft“ birgt die Änderung der Eingangsvoraussetzung und der Fortfall der inneren Differenzierung gemäß VV 6.2 der Anlage B der APO-BK die Gefahr des Verlustes von Ausbildungschancen für leistungsschwächere junge Menschen. Schule hat hier eine besondere Verantwortung.

    Bis zur gesicherten Klärung der Wechselwirkung auf dem Arbeitsmarkt hinsichtlich des neu eingeführten Bildungsgangs mit dem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfte Servicekraft“, werden deshalb die o.g. Lehrpläne zur Probe jeweils im Gliederungspunkt „3. Aufnahmeprüfung, Versetzung und Abschlussprüfung“ wie folgt geändert:

    1. In den Aufnahmevoraussetzungen wird der „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch den „Hauptschulabschluss“ ersetzt.

    2. In den Versetzungsbedingungen wird Absatz 3 ersetzt durch:

    „(3) Der mittlere Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird nicht durch Versetzung erworben. Eine Differenzierung in den Fächern Englisch und Mathematik nach dem ersten Schulhalbjahr gemäß VV 6.2 der Anlage B der APO-BK ist möglich. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist dann nicht möglich.“

    3. In den Abschlussbedingungen wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

    „(2) Mit der Zulassung zur Berufsabschlussprüfung wird der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.

    (3) Sofern Englisch und Mathematik entsprechend den Anforderungen für den mittleren Schulabschluss unterrichtet wurden, wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“

    Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

    4. In der Zulassung zur Berufsabschlussprüfung erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    „(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung und stellt den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 fest.“

    5. Unter Nichtschülerprüfung erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    „(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung sind der Nachweis des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder eine gleichwertige Vorbildung.“

     

    ABl. NRW. 11/06 S. 459

     

     

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