In den hier vorliegenden Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt werden alle Änderungen gegenüber der bisher gültigen Version (BASS 2005/06 13 – 32 Nr. 3.2) berücksichtigt, die durch die APO-GOSt i. d. F. vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222) und durch die Änderung des SchulG i. d. F. vom 27. Juni 2006 notwendig wurden. Die Änderungen betreffen insbesondere die folgenden Themenbereiche: – Vorgaben für die Schullaufbahnberatung und für die Planung des Unterrichtsangebotes in der Oberstufe, insbesondere für die Sicherung der Kontinuität von Unterrichtsangeboten für Wiederholer vor dem Hintergrund des Zentralabiturs;
– Verfahrensregelungen und -fragen zum Zentralabitur und den zentralen Prüfungen;
– Bestimmungen zur Vergabe des Latinums aufgrund der geltenden KMK-Vereinbarungen;
– Verfahrensregelungen zum Erwerb der Fachhochschulreife;
– Vereinheitlichung und Veränderungen von Zeugnisformularen (geänderte Vorgaben für die Berücksichtigung von Fehlzeiten / für Angaben zum Arbeits- und Sozialverhalten / für Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement; hier ist zu beachten, dass für das Schuljahr 2006/07 bzw. ab dem Schuljahr 2007/08 unterschiedliche Formulare zu benutzen sind.)
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zur Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
(VVzAPO-GOSt)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 11. 2006 – 54-6.03.15.06-43039
VV zu § 1
1.2 zu Abs. 2
Der Zusammenhang zwischen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe ist im Schulprogramm zu berücksichtigen. Die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen der pädagogischen Arbeit sowie die entsprechenden fachlichen Profile werden im Schulprogramm festgelegt. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit.
VV zu § 2
2.3 zu Abs. 3
2.31 Eine Vorversetzung kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangsstufe 11, am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11/II oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 12/I beantragt werden.
2.32 Eine durch Vorversetzung übersprungene Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
2.33 Für Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 11 vorversetzt werden, entfällt die zentrale Leistungsüberprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10.
2.34 Bei Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 12 kann der schulische Teil der Fachhochschulreife frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 erworben werden.
2.35 Wird die Anwartschaft auf das Latinum in einem Halbjahr erworben, das aufgrund der Vorversetzung nicht durchlaufen wurde, wird für die Zuerkennung des Latinums die Note des Zeugnisses zugrunde gelegt, das Entscheidungsgrundlage für die Vorversetzung ist.
2.4 zu Abs. 4
Für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gelten die Bestimmungen der Nrn. 2.32, 2.34 und 2.35 entsprechend.
VV zu § 3
3.1 zu Abs. 1
Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang der Sekundarstufe I in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können nur dann in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wenn sie dort die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben.
3.2 zu Abs. 2
Bei Schülerinnen und Schülern, die bisher eine Schule im Ausland besucht haben, legt die Schulleitung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Unterlagen über die bisherige Schullaufbahn zur Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen sowie einen Eingliederungsvorschlag vor.
Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.
3.3 zu Abs. 3
Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Überschreitung der Altersgrenze nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten ist.
3.4 zu Abs. 4
Die Entscheidung über den Antrag trifft die obere Schulaufsichtsbehörde der aufnehmenden Schule. Ausnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn die Leistungen auf dem letzten Halbjahreszeugnis den Anforderungen der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe entsprechen oder wenn aufgrund eines Gutachtens der abgebenden Schule erkennbar ist, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt. Wenn der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) in einer Externenprüfung erworben wurde, sind die Prüfungsunterlagen Entscheidungsgrundlage.
3.5 zu Abs. 5
3.51 Die Wiederaufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn eines Halbjahres. Wird eine Probezeit vorgesehen, ist spätestens nach drei Monaten über die Wiederaufnahme zu entscheiden. Eine Wiederaufnahme in die Jahrgangsstufe 13/II ist nicht möglich.
3.52 Der Zeitraum der Unterbrechung des schulischen Bildungsganges wird nicht auf die Verweildauer (§ 2) angerechnet.
VV zu § 4
4.2 zu Abs. 2
4.21 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung
a) bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leis-tung ausgewiesen sind. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
b) bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
4.22 Sofern Schülerinnen und Schüler nicht gemäß § 2 Abs. 3 in die Jahrgangsstufe 12 vorversetzt wurden, müssen sie die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Jahrgangsstufe 11 zu erbringen sind, zusätzlich nachweisen.
4.23 Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 oder gemäß § 4 Abs. 2 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.
4.24 Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 erworben werden.
4.25 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.
VV zu § 5
Folgende Informationstermine sind einzuhalten:
a) Eine einführende Information über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe erfolgt in der zweiten Hälfte der Jahrgangsstufe 10; das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schulformen in die Jahrgangsstufe 11 eintreten wollen.
b) Die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung und die Bildung der Gesamtqualifikation werden spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 11 bekannt gegeben.
c) Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 bekannt gegeben. Im Übrigen erfolgen die Informationen über das Verfahren in der Abiturprüfung zu den in der Ordnung der Abiturprüfung angegebenen Terminen.
VV zu § 6
6.1 zu Abs.1
Der Unterricht erfolgt als jahrgangsbezogener Unterricht.
Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht und die Einrichtung kombinierter Grund- und Leistungskurse sind in besonders begründeten Ausnahmefällen, z. B. zur Sicherung von Bildungsgängen oder der Kontinuität des Kursangebots, zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die sachgerechte Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die zentralen Prüfungen im Abitur ist sicherzustellen.
6.10 zu Abs. 10
Die Regelungen sind in Anlage 1 enthalten.
VV zu § 7
7.1 zu Abs. 1
Zur Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht gilt Anlage 2.
VV zu § 8
8.2 zu Abs. 2
8.21 Ist eine Schülerin oder ein Schüler vom Unterricht in Sport durch Attest befreit oder wird die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache durch die Belegung eines in einer Fremdsprache unterrichteten Sachfachs erfüllt, so muss zur Erfüllung der Versetzungsbedingungen ein zusätzlicher Kurs im Wahlbereich belegt werden.
8.22 Das in der Fremdsprache belegte Sachfach wird von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung im Sachfach und in der Fremdsprache nach dem Lehrplan des Sachfachs unterrichtet. Die Lehrbefähigung in der Fremdsprache kann durch ausgewiesene Kompetenzen (mindestens C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in dieser Fremdsprache ersetzt werden. Das in der Fremdsprache unterrichtete Sachfach deckt neben der Belegverpflichtung in der weiteren Fremdsprache die Belegverpflichtung im Sachfach ab. Mündliche und schriftliche Leistungen werden in der Fremdsprache erbracht. Bewertungen beziehen sich vorrangig auf die fachlichen Leistungen im Sachfach. Zeugnisse enthalten folgenden Vermerk: „Das Fach ...... (Angabe des Sachfachs) wurde in ...... (Angabe der Fremdsprache) unterrichtet.“
8.5 zu Abs. 5
Die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache werden auch erfüllt von Schülerinnen und Schülern des Aufbaugymnasiums und der Aufbaurealschule, die bis zum Ende der Klasse 10 Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, sowie von Schülerinnen und Schülern, die eine Feststellungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ablegen.
Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.
VV zu § 9
9.3 zu Abs. 3
Sind die Leistungen in einem Fach aus von der Schülerin oder vom Schüler zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die Gesamtleistung bei der Versetzungsentscheidung als ungenügend bewertet (§ 13 Abs. 4).
9.4 zu Abs. 4
Für die Zeugnisse und Abgangszeugnisse der Jahrgangsstufe 11 sind die als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügten Muster zu verwenden. Die erreichten Kursabschlussnoten werden ohne Angabe der Notentendenz eingetragen. Bei Abgang sind die Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres einzutragen.
Für die Vergabe des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 gilt Anlage 17.
9.7 zu Abs. 7
9.71 Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
9.72 Hat eine Schülerin oder ein Schüler bereits einmal das Ziel der Jahrgangsstufe 11 nicht erreicht und ist die Versetzung erneut gefährdet, enthält die schriftliche Mitteilung auch den Hinweis, dass bei erneuter Nichtversetzung die Schülerin oder der Schüler gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in Verbindung mit § 50 Abs. 5 SchulG zu diesem Zeitpunkt die gymnasiale Oberstufe verlassen muss. Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
9.8 zu Abs. 8
Das Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der zweimal nicht in die Jahrgangsstufe 12 versetzt worden ist, erhält folgenden Vermerk:
„N.N. verlässt die gymnasiale Oberstufe. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe.“
VV zu § 10
10.1 zu Abs. 1
Sind die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllt, erhalten die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler zugleich mit dem Zeugnis der Nichtversetzung eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch Ablegen einer Nachprüfung die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nachträglich erreicht werden kann und bis zu welchem Termin die schriftliche Meldung dafür erfolgen muss.
10.2 zu Abs. 2
10.21 Die Arbeitszeit der schriftlichen Prüfung entspricht der Zeitdauer der Klausur. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer korrigiert die Arbeit und schlägt die Noten vor.
10.22 Die Fachprüfung im Fach Sport besteht aus einem sportpraktischen und einem mündlichen theoretischen Prüfungsteil.
VV zu § 11
11.1 zu Abs. 1
11.1 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eines der beiden Leistungskursfächer oder ein gemäß § 6 Abs. 4 gewähltes Profil innerhalb der ersten zwei, spätestens drei Wochen des Halbjahres 12/I im Rahmen der Möglichkeiten der Schule umgewählt werden. Für eine Neuwahl kommen nur Fächer in Betracht, in denen die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 11 durchgehend am Unterricht teilgenommen hat.
Die Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache gelten nur dann als erfüllt, wenn die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) bestanden ist. Eine Feststellungsprüfung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist nicht möglich. Die fremdsprachlichen Pflichtbedingungen müssen gegebenenfalls durch eine neu einsetzende Fremdsprache erfüllt werden.
11.24 zu Abs. 2 Nr. 4
1. In das Abiturzeugnis werden die beiden vokalpraktischen oder instrumentalpraktischen Grundkurse unter der Fachbezeichnung „Musik“ aufgenommen; sie können jedoch nicht gegen Kurse im Abiturfach Musik ausgetauscht werden.
2. Die beiden Kurse in Literatur werden unter der Bezeichnung „Literatur“ in das Abiturzeugnis aufgenommen. Sie können nicht gegen Grundkurse in Deutsch ausgetauscht werden.
3. Wer das Leistungskursfach Musik belegt hat, kann keine instrumentalpraktischen oder vokalpraktischen Kurse in die Gesamtqualifikation einbringen.
11.5 zu Abs. 5
Wurde die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache durch ein in der Fremdsprache unterrichtetes Sachfach gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 erfüllt, ist dieses bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortzuführen. Die Bedingungen der Nr. 8.22 gelten entsprechend.
VV zu § 12
12.3 zu Abs. 3
Die Kombination von Leistungskursen in Chemie und Ernährungslehre ist nicht möglich.
12.6 zu Abs. 6
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Prüfungsfach Sport in den Jahrgangsstufen 12 und 13 oder im Verlauf des Abiturprüfungsverfahrens sportunfähig, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung über die Fortsetzung der Schullaufbahn bzw. über das weitere Prüfungsverfahren.
VV zu § 13
13.4 zu Abs. 4
13.41 Die Entscheidung darüber, ob die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten, ist kein Nachschreibetermin anzusetzen; eine Prüfung gemäß § 13 Abs. 5 anstelle der versäumten Klausur entfällt.
13.42 Ein Kurs kann nur dann bewertet werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Hinreichende Beurteilungsgrundlagen liegen nicht vor, wenn die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungsbereich „Klausuren“ beide geforderten Leistungsnachweise verweigert hat oder im Beurteilungsbereich „Klausuren“ oder im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht beurteilbar ist.
VV zu § 14
14.1 zu Abs. 1
14.11 Für Zahl und Dauer der Klausuren in jedem Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 gelten die folgenden Regelungen:
Grundkurse | Anzahl | Dauer (nach |
Deutsch, Mathematik, | 2 | 2 |
neu einsetzende Fremdsprachen | 2 | 1 bis 2 |
in einer Fremdsprache unterrichtetes Sachfach | 1 bis 2 | 2 |
ein gesellschaftswissenschaftliches | 1 bis 2 | 2 |
14.12 Über die Zahl und Dauer der Klausuren entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der festgelegten Bandbreiten.
14.13 Die Verpflichtung, Klausuren in Fächern nach Wahl zu schreiben, gilt mindestens für ein Halbjahr.
14.2 zu Abs. 2
14.21 Für Zahl und Dauer der Klausuren in den Jahrgangsstufen 12/I bis 13/II gelten die folgenden Regelungen:
Jahrgangsstufe | 12/I | 12/II | 13/I | 13/II | ||||
| An-zahl | Dauer (nach Unterrichts-stunden) | An-zahl | Dauer (nach Unter-richts-stunden) | An-zahl | Dauer (nach Unterrichts-stunden) | An-zahl | Dauer (nach Zeit-stunden) |
Leistungskurse | 2 | 3 bis 4 | 2 | 3 bis 4 | 2 | 4 bis 5 | 1 | 4,25 |
Grundkurse im 3. Abiturfach | 2 | 2 bis 3 | 2 | 2 bis 3 | 2 | 3 | 1 | 3 |
Grundkurse im 4. Abiturfach | 2 | 2 bis 3 | 2 | 2 bis 3 | 2 | 3 |
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Grundkurse in den von 11/I | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 bis 3 | 1 | 3 |
Grundkurse in Deutsch, | 2 | 2 bis 3 | 2 | 2 bis 3 | 2 | 3 |
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14.22 Über die Dauer der Klausuren entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der festgelegten Bandbreiten. Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in Kunst oder Musik kann die Fachkonferenz die Arbeitszeit um höchstens eine Stunde verlängern.
14.3 zu Abs. 3
Über das Verfahren entscheidet die Lehrerkonferenz.
Bei einer fachübergreifenden Themenstellung ist vor Anfertigung der Arbeit zu entscheiden, welchem Fach sie zugeordnet wird.
14.5 zu Abs. 5
14.51 Klausuren und Facharbeiten sind sobald wie möglich zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung oder am Tage der Rückgabe einer Klausur darf in demselben Kurs keine neue Klausur geschrieben werden.
14.52 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen.
VV zu § 18
18.1 zu Abs. 1
18.11 Die Bescheinigung ist gemäß Anlage 5 auszustellen.
Die den Kursabschlussnoten entsprechende Punktzahl wird in einfacher Gewichtung eingetragen.
18.12 Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Jahrgangsstufe wiederholen müssen, trägt die Bescheinigung den Vermerk: „Gemäß § 19 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe müssen Sie die Jahrgangsstufe ... wiederholen.“
18.13 Bei Schülerinnen und Schülern, die ein Sachfach in einer Fremdsprache belegt haben, tragen Bescheinigungen über die Schullaufbahn und Abgangszeugnisse den Vermerk: „Das Fach ...... (Angabe des Sachfachs) wurde in ...... (Angabe der Fremdsprache) unterrichtet.“
18.2 zu Abs. 2
18.21 Das Abgangszeugnis ist gemäß Anlage 6 auszustellen.
Auf nicht abgeschlossene Kurse im laufenden Halbjahr ist unter „Bemerkungen“ hinzuweisen. Kurse, die bis mindestens vier Wochen vor Abschluss eines Schulhalbjahres besucht werden, gelten als abgeschlossen.
18.22 Bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Begrenzung der Verweildauer gemäß § 2 die Schule verlassen, trägt das Abgangszeugnis den Vermerk: „N.N. verlässt die gymnasiale Oberstufe. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe.“
18.23 Zur Vorlage bei Bewerbungen ist auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers eine Bescheinigung gemäß Anlage 7 auszustellen. In die Bescheinigung sind die Kursabschlussnoten der Kurse des letzten abgeschlossenen Halbjahres und gegebenenfalls in der Jahrgangsstufe 12 abgeschlossene Fächer und Angaben zum Schulbesuch einzutragen.
Auf Wunsch ist das Religionsbekenntnis in die „Bescheinigung über die Schullaufbahn“ aufzunehmen.
VV zu § 19
19.2 zu Abs. 2
Bei der Planung des Kursangebotes tragen die Schulen Sorge, dass Wiederholer in der Regel ihre Unterrichtsfächer in den entsprechenden Kursarten fortführen können. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter folgende Maßnahmen ergreifen:
– Ein in der Jahrgangsstufe 13 zu belegender Leistungskurs wird durch einen Grundkurs im selben Fach und durch zusätzliche von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu stellende Leistungsanforderungen ersetzt. Die Klausuren müssen den Leistungskursbedingungen entsprechen.
– Von der Schriftlichkeit ab 12/I als Voraussetzung für die Wahl des dritten und vierten Abiturfaches wird erforderlichenfalls abgesehen.
– Erforderlichenfalls vermittelt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler zur Fortsetzung des Bildungsganges an eine benachbarte Schule.
– In allen anderen Fällen trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Regelungen, die die Fortsetzung des Bildungsganges sicherstellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt einen Regelungsvorschlag vor.
– Die Schule berät die Schülerin bzw. den Schüler im Hinblick auf die sachgerechte Vorbereitung auf die Prüfungsanforderungen im Abitur.
19.3 zu Abs. 3
Das Abgangszeugnis trägt den Vermerk: „N.N. verlässt die gymnasiale Oberstufe. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe.“
VV zu § 22
22.1 zu Abs. 1
In den schulinternen Lehrplänen und in der konkreten Unterrichtsgestaltung sind die Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur in der gymnasialen Oberstufe zu berücksichtigen.
22.2 zu Abs. 2
Entscheidungen über Ausnahmen vom Verfahren der schriftlichen Prüfungen trifft die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.
VV zu § 23
23.2 zu Abs. 2
Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile der Abiturprüfung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen an dem nächstmöglichen zentralen Nachschreibetermin teil.
VV zu § 24
24.1 zu Abs. 1
24.11 Sofern sich die Täuschungshandlung oder die Behinderung der Prüfung über die einzelne Schule hinaus auswirken kann, ist die Schule verpflichtet, die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
24.12 Für den Fall der Wiederholung der Prüfung gilt VV 23.2.
VV zu § 25
Die Prüfungsakten sind dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 gebildeten Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Wer als Dezernentin oder Dezernent selbst den Einspruch erhoben hat, darf dem Ausschuss nicht angehören.
VV zu § 26
26.4 zu Abs. 4
Über Ausnahmen entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.
VV zu § 28
28.3 zu Abs. 3
28.31 Werden Grundkurse der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen gemäß § 11 Abs. 8 substituiert, werden die ausgewiesenen Kurse der substituierenden Fächer in die Gesamt-qualifikation eingebracht. In das Zeugnis ist als Fußnote folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Beleg- und Einbringungsverpflichtung im Fach . . . wird durch den Kurs im Fach . . . erfüllt (Nr. 7.4.3 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 7. 1972 i. d. F. vom 28. 2. 1997).“
28.32 In Fällen, in denen Belegverpflichtungen gemäß § 11 Abs. 5 durch naturwissenschaftliche Kurse (Physik, Biologie, Chemie) erfüllt werden, können diese anstelle der naturwissenschaftlichen Kurse gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. In diesem Fall sind die zwei Halbjahreskurse der Jahrgangsstufe 13 des Faches gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 einzubringen.
28.4 zu Abs. 4
Wer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 in den Jahrgangsstufen 12 oder 13 mehr Kurse in Geschichte oder Sozialwissenschaften belegt hat als zur Erfüllung der Pflichtbedingungen erforderlich, kann wählen, welche zwei Kurse im jeweiligen Fach in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die nicht in die Gesamtqualifikation eingebrachten Pflichtkurse werden auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen.
28.7 zu Abs. 7
Die Einbringungspflicht entfällt, wenn diese Kurse als ein in einer Fremdsprache unterrichtetes Sachfach schon gemäß § 28 Abs. 3 eingebracht werden.
28.9 zu Abs. 9
Wer Musik als drittes oder viertes Abiturfach belegt hat, kann neben den vier Kursen im Abiturfach im Rahmen der sechs zulässigen Grundkurse bis zu zwei instrumentalpraktische oder vokalpraktische Grundkurse einbringen.
28.10 zu Abs. 10
Wer Musik außerhalb des Abiturbereichs belegt hat, kann im Rahmen der fünf zulässigen Grundkurse bis zu zwei instrumentalpraktische oder vokalpraktische Grundkurse einbringen.
VV zu § 29
29.5 zu Abs. 5
Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gelten die Tabellen in Anlage 8 oder 9.
VV zu § 31
31.1 zu Abs. 1
31.11 Nicht zugelassene Schülerinnen und Schüler erhalten eine Mitteilung gemäß Anlage 10 oder 11.
31.12 Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, nimmt vom dritten Schultag nach Mitteilung der Nichtzulassung in den Leistungs- und Grundkursen der belegten Fächer am Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 teil.
Leistungen aus dem Unterricht nach der Nichtzulassung oder dem Nichtbestehen bis zum Ende des Halbjahres können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
31.13 Die Schülerin oder der Schüler belegt in der Jahrgangsstufe 13 die Leistungs- und Grundkurse der Abiturfächer sowie die übrigen Grundkurse der Schullaufbahn.
32.1 zu Abs. 1
Spätestens am letzten Schultag vor der ersten schriftlichen Arbeit informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler nochmals über das Verfahren und die Bestimmungen in der Abiturprüfung.
32.2 zu Abs. 2
32.21 Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind oder in den alten Sprachen der gewählte Text einmal vorgelesen oder ein Lehrerversuch beendet worden ist. Ist eine Auswahl unter vorgelegten Texten oder Materialien zu treffen, so stehen hierfür dreißig Minuten zur Verfügung.
32.22 Die Arbeitszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.
32.23 Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen beizufügen. Über die mit dem Logo des Landes versehenen Arbeitsblätter hinaus darf nur Papier verwendet werden, das den Stempel der Schule trägt.
32.24 Sollten sich Hilfen, die nicht in den zentral gestellten Aufgaben angegeben sind, als unverzichtbar erweisen, so sind sie nur von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu geben und in der Niederschrift zu vermerken.
32.25 Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Stunde verlängert werden.
VV zu § 33
33.1 zu Abs. 1
Für das Leistungskursfach Sport, in dem an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung gemäß § 21 Abs. 3 eine Fachprüfung tritt, gilt:
– Die schriftliche Prüfungsarbeit im Rahmen der Fachprüfung wird zentral gestellt.
– Für die praktische Prüfung im Rahmen der Fachprüfung legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15.11. des der Prüfung vorausgehenden Jahres einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der Praktischen Prüfung vor. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann, ggf. nach Rücksprache mit der Schulleitung und der Fachlehrkraft, in den Vorschlägen Aufgaben und Bewertungskriterien ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für die Schülerin oder den Schüler zusammenstellen.
33.3 zu Abs. 3
33.31 Alle am Prüfungsverfahren Beteiligten sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die Prüfungsaufgaben und die Lösungserwartungen verpflichtet.
33.32 In Religionslehre können die schriftlichen Aufgaben der Abiturprüfung für Schülergruppen mit unterschiedlichen Bekenntnissen, die in Religionslehre gemäß Anlage 2 Nr. 2 in einem Kurs des anderen Bekenntnisses unterrichtet wurden, voneinander abweichen.
VV zu § 34
34.1 zu Abs. 1
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kennzeichnet die Fehler jeder schriftlichen Prüfungsarbeit nach Art und Schwere und bewertet die Teilleistungen entsprechend den Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen gemäß § 33 Abs. 4 in einem vorgegebenen Bewertungsschema.
34.2 zu Abs. 2
Die Fachlehrkraft, die die Zweitkorrektur durchführt, nimmt gegebenenfalls ergänzende Korrekturen vor und bewertet die Teilleistungen auf der Basis einer eigenen Beurteilung entsprechend den Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen gemäß § 33 Abs. 4 in dem vorgegebenen Bewertungsschema.
36.1 zu Abs. 1
36.11 Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss spätestens fünf Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abschließend beurteilt und die Prüfungen im vierten Fach abgeschlossen sein.
36.12 Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses gibt jeder Schülerin und jedem Schüler spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung die Fächer für die weitere mündliche Prüfung, den Zeitpunkt und auf Wunsch auch die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt.
36.21 zu Abs. 2 Nr. 1
Beim Leistungskursfach Sport wird das Ergebnis der Fachprüfung (§ 21 Abs. 3) zugrunde gelegt.
36.3 zu Abs. 3
Die Schülerin oder der Schüler teilt den Wunsch zu dem von der Schule festgesetzten Termin der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses schriftlich mit. Andernfalls setzt der Zentrale Abiturausschuss die Reihenfolge fest. Er setzt die Reihenfolge auch fest, soweit Schülerinnen und Schüler kooperierender Schulen geprüft werden.
36.4 zu Abs. 4
36.41 Der Prüfling teilt ihre oder seine Wahl bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses schriftlich mit.
36.42 In begründeten Ausnahmefällen kann die Meldung zur Prüfung zurückgezogen werden. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder – falls der Antrag auf Rücktritt erst am Prüfungstage gestellt wird – die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses.
VV zu § 37
37.3 zu Abs. 3
Die Schülerinnen und Schüler bereiten sich unter Aufsicht in einem vom Prüfungsraum getrennten Vorbereitungsraum vor. Sie dürfen sich Aufzeichnungen machen.
37.4 zu Abs. 4
37.41 Die mündliche Prüfung im vierten und im ersten bis dritten Fach der Abiturprüfung wird durch eine Beratung des Zentralen Abiturausschusses eingeleitet, an der die in die Fachprüfungsausschüsse berufenen Lehrerinnen und Lehrer und die zur Aufsicht im Vorbereitungsraum bestimmten Lehrkräfte teilnehmen.
37.42 Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse erhalten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses spätestens am Schultag vor Beginn der mündlichen Prüfung die erforderlichen Unterlagen.
37.43 Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse finden innerhalb von zwei Schultagen vor der mündlichen Prüfung statt. Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen oder der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz, können die Termine abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
37.44 Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses informiert die Mitglieder über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler.
37.45 Die Fachprüferin oder der Fachprüfer händigt jedem Mitglied des Fachprüfungsausschusses alle Prüfungsaufgaben und den Erwartungshorizont aus und erläutert, welche inhaltlichen und methodischen Voraussetzungen die Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgaben aus dem Unterricht mitbringen.
37.46 Die Prüfungsaufgabe wird der Schülerin oder dem Schüler von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer in Anwesenheit mindestens eines weiteren Mitglieds des Fachprüfungsausschusses in der Regel im Prüfungsraum gegeben.
37.47 Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Prüfungen gemäß den Bestimmungen der §§ 37 und 38 durchgeführt werden.
37.48 Die letzte mündliche Prüfung soll spätestens um neunzehn Uhr beendet sein.
VV zu § 38
38.1 zu Abs. 1
Absprachen über Prüfungsgebiete sind unzulässig.
Wird eine neue Aufgabe gestellt, so ist in der Niederschrift über die mündliche Prüfung diese Entscheidung mit Begründung aufzunehmen; die Bewertung der Prüfung darf von der Aufgabenänderung nicht beeinträchtigt werden.
38.2 zu Abs. 2
Die Hilfe wird protokolliert.
38.4 zu Abs. 4
Ein bloßes Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen ist unzulässig. Eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissenstoffes wird nicht als Prüfungsleistung anerkannt.
38.5 zu Abs. 5
38.51 Nach Abschluss jeder mündlichen Prüfung – bei Prüfung mehrerer Schülerinnen und Schüler mit derselben Aufgabe in der Regel nach Abschluss der letzten Prüfung – berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistungen.
38.52 Die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung wird durch eine allgemeine Aussprache über die von der Schülerin oder dem Schüler gezeigten Leistungen eingeleitet.
Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (Note ggf. mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf der Grundlage dieser Beurteilung schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.
38.53 Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt nur durch die oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils am Ende des Prüfungshalbtages.
VV zu § 39
39.4 zu Abs. 4
39.41 Das Zeugnis muss dem Muster in Anlage 12 entsprechen.
Es trägt das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung, ggf. mit der Zustellung des Zeugnisses, endet das Schulverhältnis.
39.42 Auf dem Abiturzeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation ergibt. Die Punktzahl der Gesamtqualifikation wird nach der Tabelle in Anlage 13 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
39.43 In das Zeugnis aufzunehmen sind die Ergebnisse aller Kurse, die in die Gesamtqualifikation eingehen, und weiterer Pflichtkurse. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Ergebnisse weiterer, in der Qualifikationsphase belegter Kurse aufgenommen. Die Ergebnisse dieser Kurse sind in Klammern zu setzen.
39.44 Eine Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei den Prüfungsakten.
39.45 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife mit dem Leistungskursfach Französisch ist aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit, wenn sie oder er im Leistungskursfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt hat.
Dies ist dann gegeben, wenn bei Zusammenfassung der Leis-tungen aus der Jahrgangsstufe 13/II und der Abiturprüfung (Abiturbereich) mindestens 25 Punkte ohne besondere Lernleistung oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung erreicht wurden. Die Bescheinigung erfolgt entsprechend dem Muster in Anlage 14.
VV zu § 40
40.1 zu Abs. 1
Für den Erwerb von Latinum, Graecum und Hebraicum gelten Anlagen 15 und 16.
40.2 zu Abs. 2
Für den Erwerb und die Bescheinigung des schulischen Teiles der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 gilt die Verwaltungsvorschrift in Anlage 17.
40.3 zu Abs. 3
Für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Abiturprüfung gilt Anlage 17 Nr. 6.
VV zu § 40a
40a.3 zu Abs. 3
Die Bescheinigung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12 erfolgt gemäß Anlage 18.
40a.5 zu Abs. 5
Für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Abiturprüfung gilt Anlage 18 Nr. 4.
VV zu § 41
41.1 zu Abs. 1
41.11 Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Abiturprüfung nicht bestanden, so unterrichtet die oder der Vorsitzende sie oder ihn unverzüglich schriftlich gemäß Anlage 19.
41.12 Den Schülerinnen und Schülern, die nach nicht bestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, wird ein Abgangszeugnis mit den in den Grund- und Leistungskursen der Jahrgangsstufe 12 und 13 erreichten Punktzahlen ausgestellt. In den Fächern, in denen die Abiturprüfung durchgeführt wurde, tritt das in der Prüfung erreichte bessere Ergebnis in einfacher Wertung an die Stelle des entsprechenden Kurses im Kurshalbjahr 13/II.
Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so ist die gemäß Anlage 8 ermittelte Punktzahl durch vier oder die gemäß Anlage 9 ermittelte Punktzahl durch drei zu dividieren. Liegt ein nicht durch vier oder drei teilbarer Punktwert vor, so ist die nächstniedrige durch vier oder drei teilbare Punktzahl zugrunde zu legen.
41.13 Wird nach einer Wiederholung die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erfolgt die Mitteilung gemäß Anlage 20.
41.3 zu Abs. 3
Ein Erfolg in der Wiederholungsprüfung nach einem halben Jahr kann in der Regel dann erwartet werden, wenn die Prüfungsleistungen erheblich hinter den bisherigen schulischen Leistungen zurückgeblieben sind. Der Zentrale Abiturausschuss stellt, ggf. nach Rücksprache mit den betreffenden Fachlehrerinnen und Fachlehrern, im Einvernehmen mit der Schülerin oder dem Schüler den Antrag auf Zulassung an die obere Schulaufsichtsbehörde. Diesem Antrag müssen die Gründe für die Verkürzung der Wiederholungszeit zu entnehmen sein. Die Schülerin oder der Schüler kann den Antrag auch selbst stellen.
42.1 zu Abs. 1
42.11 Die Niederschrift über die schriftliche Abiturprüfung enthält das Prüfungsfach sowie genaue Angaben darüber, wann die Arbeitszeit begonnen hat und wann die einzelnen Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange und von wem die Aufsicht geführt wurde und in welchem Zeitraum einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzliche Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Wenn sich ein Prüfling unerlaubter Hilfen (§ 24) bedient hat, ist dies anzugeben. In diesem Fall ist ein Vermerk über die getroffene Maßnahme aufzunehmen. Störungen oder andere besondere Vorkommnisse sind aufzunehmen.
42.12 In die Niederschrift über die mündliche Prüfung sind das Prüfungsfach, die gestellte Aufgabe, alle Vorkommnisse im Vorbereitungsraum, von der Prüferin oder dem Prüfer gegebene Hilfen, die Prüfungs- und Vorbereitungszeit, der Prüfungsverlauf in seinen wesentlichen Zügen, die erteilte Note (ggf. mit Tendenz) mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstim-mung sowie der Name des Prüflings, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Prüferin oder des Prüfers, der aufsichtführenden und der schriftführenden Lehrkraft aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
42.13 Die Niederschriften über die Erste Konferenz des Zentralen Abiturausschusses gemäß § 30, die schriftliche Abiturprüfung gemäß § 32, die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses über die Festlegung der mündlichen Abiturprüfungen gemäß § 36, die Konferenzen der Fachprüfungsausschüsse gemäß § 37 Abs. 4, die einzelne mündliche Abiturprüfung, die Beratung im Zusammenhang mit § 39, die Erklärung über das Bestehen gemäß § 39 Abs. 2 werden zu einer Gesamtniederschrift zusammengefasst.
42.14 Der Gesamtniederschrift sind Übersichten beizufügen, in denen die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13/II, der Prüflinge, die zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Prüfung bestanden haben, die schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer und die erzielten Durchschnittsnoten anzugeben sind.
43.1 zu Abs. 1
43.11 Mit Widerspruch angefochten werden können u. a. die Nichtversetzung, das Nichtbestehen der Nachprüfung, die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe wegen Überschreitens der Höchstverweildauer, die Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase, die Nichtzulassung zur Abiturprüfung, das Nichtbestehen der Abiturprüfung.
Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (z. B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses, Gesamtqualifikation/Durchschnittsnote im Abiturzeugnis) herbeiführt.
Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 11, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet zunächst die Fachlehrerin oder der Fachlehrer. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
43.12 Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dürfen belastende Verwaltungsakte bis zur endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vollzogen werden; die ursprüngliche Rechtsstellung der Betroffenen wird jedoch nicht verbessert. Aus der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung.
43.13 Wird kein Widerspruch eingelegt, werden die Verwaltungsakte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig.
43.2 zu Abs. 2
43.21 Dem Widerspruch stattgeben kann nur das Gremium (z. B. Konferenz, Prüfungsausschuss, Zentraler Abiturausschuss) oder die Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter, Fachlehrkraft), das oder die über den Verwaltungsakt entschieden hat.
43.22 Wird vor Abschluss des Abiturprüfungsverfahrens gegen Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder mündliche Prüfungsnoten Widerspruch erhoben, entscheidet die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor im Einvernehmen mit der Lehrkraft, die für die Zweitkorrektur verantwortlich war, bzw. der Fachprüfungsausschuss, der die angegriffene Note erteilt hat, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.
43.3 zu Abs. 3
Dieser Ausschuss prüft die ordnungsgemäße Anwendung der Abiturprüfungsordnung, die Beachtung der Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und die Angemessenheit der Anforderungen und der Leistungsbewertung. Er kann bei Verfahrensfehlern die Wiederholung oder Ergänzung von Prüfungen, die erneute Beratung des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse anordnen, Leistungsbewertungen und Entscheidungen des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse ändern. Die Entscheidung ist gegenüber dem Zentralen Abiturausschuss und dem Fachprüfungsausschuss zu begründen.
43.4 zu Abs. 4
43.41 Die Einsichtnahme kann auch dadurch erfolgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler eine Fotokopie der eigenen Prüfungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten aushändigen lässt.
43.42 Eine Einsichtnahme im noch laufenden Abiturprüfungsverfahren kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es zur Geltendmachung von rechtlichen Interessen erforderlich erscheint und der Fortgang des Verfahrens dadurch nicht behindert wird.
43.43 Im Übrigen richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG. NRW.
Bilinguale Bildungsgänge
1. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I bilingualen Unterricht erhalten haben, können ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe bilingual fortsetzen, sofern ein entsprechendes schulisches Angebot besteht.
2. In der Jahrgangsstufe 11 wird in der Partnersprache neben dem dreistündigen Grundkurs im Pflichtbereich ein dreistündiger Grundkurs in der Partnersprache im Wahlbereich belegt. Darüber hinaus ist ein in der Partnersprache unterrichtetes Fach zu wählen. An die Stelle des dreistündigen Grundkurses in der Partnersprache kann auch ein zweites in der Partnersprache unterrichtetes Fach treten.
3. In der Jahrgangsstufe 12 wird die Partnersprache als erstes Leistungskursfach gewählt. Ein in der Jahrgangsstufe 11 in der Partnersprache unterrichtetes Fach wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II als Grundkursfach fortgesetzt.
4. Die Schülerin oder der Schüler legt das in der Partnersprache unterrichtete Fach zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 als drittes oder viertes Fach der Abiturprüfung fest.
Die Abiturprüfung findet in der Partnersprache statt.
5. Bei der Bewertung der Schülerleistungen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und in der Abiturprüfung sind in dem in der Partnersprache unterrichteten Fach vorrangig die fachlichen Leistungen zu berücksichtigen.
6. Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung im ersten und dritten oder vierten Abiturfach in der Partnersprache abgelegt haben, erhalten auf dem Abiturzeugnis folgenden Vermerk:
„. . . hat den bilingualen (deutsch – Angabe der Partnersprache)
Unterricht von Klasse . . . bis Jahrgangsstufe 13 mit Erfolg besucht und die Abiturprüfung im Fach (bilinguales Grundkursfach) in (Angabe der Partnersprache) Sprache abgelegt.“
Bei Schülerinnen und Schülern, die den bilingualen deutsch-französischen Bildungsgang durchlaufen haben, wird zusätzlich folgender Vermerk aufgenommen:
„Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Juli 1980 ist sie/er daher von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.“
Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht
in der gymnasialen Oberstufe
Der Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe wird gemäß § 31 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG – BASS 1 – 1) nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
Die Schulen bieten die zur Erfüllung der Pflichtbedingungen bzw. für die Abiturprüfung erforderlichen Kurse in Evangelischer Religionslehre und Katholischer Religionslehre an.
Unbeschadet einer grundsätzlichen Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe Schülerinnen und Schüler in einzelnen Kursen am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses teilnehmen können, werden für Sonderfälle zur Sicherung der Schullaufbahn der Betroffenen im Einvernehmen mit den Kirchen die folgenden Regelungen getroffen:
1. Religionslehre in den Jahrgangsstufen 11 bis 13
Kann in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 in Evangelischer Religionslehre bzw. Katholischer Religionslehre kein Kurs eingerichtet werden, so können betroffene Schülerinnen und Schüler auf eigenen Wunsch und im Einverständnis mit der Lehrerin oder dem Lehrer des aufnehmenden Kurses zur Abdeckung ihrer Belegungsverpflichtungen am Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses teilnehmen.
Die Belegung von einem oder auch mehreren Kursen im Religionsunterricht des anderen Bekenntnisses ist im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer des aufnehmenden Kurses möglich, wenn die Pflichtbedingungen erfüllt sind und Evangelische Religionslehre bzw. Katholische Religionslehre nicht als Fach der Abiturprüfung gewählt wird. Die Kurse können gemäß § 28 Abs. 10 APO-GOSt in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
2. Religionslehre als Abiturfach
Kann Evangelische Religionslehre bzw. Katholische Religionslehre in der Jahrgangsstufe 13 als Abiturfach nicht fortgesetzt werden, so kann die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch und im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer des aufnehmenden Kurses in einen Kurs des anderen Bekenntnisses übergehen.
In der Abiturprüfung prüft diejenige Lehrperson, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13/II unterrichtet hat, sofern nicht eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer der eigenen Konfession gewünscht wird. Kann dem Wunsch vonseiten der Schule nicht entsprochen werden, so bestellt die obere Schulaufsichtsbehörde die Fachprüferin oder den Fachprüfer.
Anlage 3 – Seite 1 – | |||||||
| Name und amtliche Bezeichnung der Schule ZEUGNIS |
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| für _______________________________________________________________ Vor- und Zuname1) |
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Jahrgangsstufe 11 Schuljahr _____/_____, ________. Halbjahr Versäumte Stunden: ______, davon unentschuldigt: _______ Stunden. |
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| I. | Sprachlich-literarisch-künstlerisches Fremdsprachen ________________________________________________________________________________________________________________________ Künstlerische Fächer ____________________________________________________________ |
| III. | Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik ____________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ Religionslehre __________________ Sport _________________________ |
| |
| II. | Gesellschaftswissenschaftliches ________________________________________________________________________________________________________________________ |
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|
Bei Halbjahreszeugnissen: Nicht ausreichende Leistungen können die Versetzung gefährden.
|
| |||||
|
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________________________________ Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten ________________________________ _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement ____________________________ ______________________________________________________________________________________________________________________________________
|
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Anlage 3 – Seite 2 – (für Schuljahr 2006/07) | ||||||
|
2. Seite des Zeugnisses für _______________________________________ |
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Bemerkungen ______________________________________________________ _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ |
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| Beschluss der Jahrgangsstufenkonferenz: Versetzt in die Jahrgangsstufe 12/Nicht versetzt.3) |
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| (Siegel) |
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| ________________________________ |
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Kenntnis genommen _________________________________________________ Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerin/Schülers
Wiederbeginn des Unterrichts ____________________________________ Datum, Uhrzeit
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| ||||
| Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule __________________________________________________________________ Name und Anschrift der Schule schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. |
| ||||
|
1) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses 2) Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG: sehr gut (1); gut (2); befriedigend (3); ausreichend (4); mangelhaft (5); ungenügend (6). 3) Nichtzutreffendes streichen
| |||||
Anlage 3 – Seite 1 – | |||||||
| Name und amtliche Bezeichnung der Schule ZEUGNIS |
| |||||
| für _______________________________________________________________ Vor- und Zuname1) |
| |||||
|
Jahrgangsstufe 11 Schuljahr _____/_____, ________. Halbjahr Versäumte Stunden: ______, davon unentschuldigt: _______ Stunden. |
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| ||
| I. | Sprachlich-literarisch-künstlerisches Fremdsprachen ________________________________________________________________________________________________________________________ Künstlerische Fächer ____________________________________________________________ |
| III. | Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik ____________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ Religionslehre __________________ Sport _________________________ |
| |
| II. | Gesellschaftswissenschaftliches ________________________________________________________________________________________________________________________ |
|
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|
Bei Halbjahreszeugnissen: Nicht ausreichende Leistungen können die Versetzung gefährden.
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________________________________
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| |||||
| Arbeitsverhalten3) Leistungsbereitschaft ___________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________ Selbstständigkeit ___________ |
| Sozialverhalten3) Verantwortungsbereitschaft ___________ Konfliktverhalten ___________ Kooperationsfähigkeit ___________ |
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|
Bemerkungen ________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________________________________
|
| |||||
A3-1
A3-2
Anlage 4 – Vorderseite – (für Schuljahr 2006/07) | |||||||
| Name und amtliche Bezeichnung der Schule ABGANGSZEUGNIS |
| |||||
| für _______________________________________________________________ Vor- und Zuname1) |
| |||||
| geboren am ____________________ in | ___________________________________ |
| ||||
| wohnhaft in _______________________________________________________ |
| |||||
| hat das Gymnasium/die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe |
| |||||
| Sie/Er war zuletzt Schüler/in der Jahrgangsstufe 11, ______. Halbjahr, unentschuldigte Fehlzeiten: ________________ . |
| |||||
|
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| I. | Sprachlich-literarisch-künstlerisches Fremdsprachen Künstlerische Fächer ____________________________________________________________ |
| III. | Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik ____________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ Religionslehre __________________ Sport _________________________ |
| |
| II. | Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld __________________________________________________________________________________________ |
|
|
|
|
|
|
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________ ___________________________________________________________________ Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten ________________________________ ___________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement ____________________________ ___________________________________________________________________ Bemerkungen ________________________________________________________ ___________________________________________________________________ |
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Rechtsbehlfsbelehrung und Fußnoten auf der Rückseite | ||||||
A4V
Anlage 4 – Rückseite – (für Schuljahr 2006/07) | |||||||
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________________________________________________________________ Vor- und Zuname
hat durch Versetzung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 APO-GOSt in die Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr .................... die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 erfüllt. In Verbindung mit (dem Versetzungszeugnis vom ...................... und3)) dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gilt diese Bescheinigung als Nachweis der Fachhochschulreife mit der Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland. Durchschnittsnote: ___________,___________ 4) in Buchstaben: ___________,___________ (Dieser Zusatz wird gestrichen, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 aufgrund des § 9 Abs. 5 APO-GOSt oder des § 50 Abs. 4 SchulG erfolgt ist.)
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| ________________________________ |
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| (Siegel) |
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| ________________________________ |
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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule _________________________________________________________________ Name und Anschrift der Schule schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. |
| |||||
|
1) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses 2) Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG: sehr gut (1); gut (2); befriedigend (3); ausreichend (4); mangelhaft (5); ungenügend (6). 3) Dieser Zusatz ist nur enthalten, wenn die Fachhochschulreife vor Rücktritt aus der Jahrgangsstufe 12 erworben wurde (Anlage 17 Nr. 2). 4) Die Durchschnittsnote wird aus der Summe der Noten gebildet, die der Versetzung zugrunde lagen. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben ausgewiesen.
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Anlage 4 – Vorderseite – (ab Schuljahr 2007/08) | |||||||
| Name und amtliche Bezeichnung der Schule ABGANGSZEUGNIS |
| |||||
| für _______________________________________________________________ Vor- und Zuname1) |
| |||||
| geboren am ____________________ in | ___________________________________ |
| ||||
| wohnhaft in _______________________________________________________ |
| |||||
| hat das Gymnasium/die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe |
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| Sie/Er war zuletzt Schüler/in der Jahrgangsstufe 11, ______. Halbjahr, unentschuldigte Fehlzeiten: ________________ . |
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| I. | Sprachlich-literarisch-künstlerisches Fremdsprachen Künstlerische Fächer ____________________________________________________________ |
| III. | Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik ____________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ Religionslehre __________________ Sport _________________________ |
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| II. | Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld __________________________________________________________________________________________ |
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Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________________________________
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| Arbeitsverhalten3) Leistungsbereitschaft ___________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________ Selbstständigkeit ___________ |
| Sozialverhalten3) Verantwortungsbereitschaft ___________ Konfliktverhalten ___________ Kooperationsfähigkeit ___________ |
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Bemerkungen ________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement ____________________________ |
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Rechtsbehlfsbelehrung und Fußnoten auf der Rückseite | ||||||
A4Vn
A4R
Anlage 5 – Seite 1 – | |||||||||||||||||||||
| Name und amtliche Bezeichnung der Schule |
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| Bescheinigung über die Schullaufbahn |
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| Vor- und Zuname1) ___________________________ Jahrgangsstufe ________ Versäumte Stunden im Halbjahr: ______, davon unentschuldigt: ______ Stunden. |
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| Auf-gabenfeld | Abitur-fach | Fach | Leistungsbewertung2) im Kurshalbjahr |
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| 12/I | 12/II | 13/I |
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| I. sprachlich- |
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| II. gesellschafts- |
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| III. mathematisch- |
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1) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses 2) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: |
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| Noten | sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
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| + | 1 | - | + | 2 | - | + | 3 | - | + | 4 | - | + | 5 | - |
| 6 |
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| ||
| Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 |
| 00 |
|
| |
| Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen (04 Punkte) werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur (§§ 19, 28 bis 31, 39) nicht erfüllt. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben. |
| |||||||||||||||||||
A5-1
Anlage 5 – Seite 2 – (für Schuljahr 2006/07) | ||
2. Seite der Bescheinigung über die Schullaufbahn für ____________________________ Ihre Schullaufbahn weist folgende Defizite auf, durch die die Zulassung zur Abiturprüfung gefährdet werden kann. | ||
Kurse unter 5 Punkten in den Fächern _________________________________________ ________________________________________________________________________ Nachzuholende Pflichtbedingungen ___________________________________________ ________________________________________________________________________ Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen _________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten _____________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement _________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Bemerkungen ____________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||
Sie werden gebeten, mit Ihrer Beratungslehrerin/Ihrem Beratungslehrer zu sprechen. | ||
________________________________ Ort, Datum (Siegel) | ||
________________________________ Schulleiter/in oder Vertretung |
| ________________________________ Beratungslehrer/in |
Kenntnis genommen _________________________________________________ Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerin/Schülers
Wiederbeginn des Unterrichts ____________________________________ Datum, Uhrzeit | ||
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnote oder die Entscheidung über die Wiederholung eines Teiles der Qualifikationsphase sowie über die Nichtvergabe von Berechtigungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheinigung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule Name und Anschrift der Schule schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. | ||
A5-2a
Anlage 5 – Seite 2 – (ab Schuljahr 2007/08) | ||
2. Seite der Bescheinigung über die Schullaufbahn für ____________________________ Ihre Schullaufbahn weist folgende Defizite auf, durch die die Zulassung zur Abiturprüfung gefährdet werden kann. | ||
Kurse unter 5 Punkten in den Fächern _________________________________________ ________________________________________________________________________ Nachzuholende Pflichtbedingungen ___________________________________________ ________________________________________________________________________ Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen _________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||
Arbeitsverhalten3) Leistungsbereitschaft ___________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________ Selbstständigkeit ___________ |
| Sozialverhalten3) Verantwortungsbereitschaft _________ Konfliktverhalten _________ Kooperationsfähigkeit _________ |
Bemerkungen ____________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement____________________________ ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||
Sie werden gebeten, mit Ihrer Beratungslehrerin/Ihrem Beratungslehrer zu sprechen. | ||
________________________________ Ort, Datum (Siegel) | ||
________________________________ Schulleiter/in oder Vertretung |
| ________________________________ Beratungslehrer/in |
Kenntnis genommen _________________________________________________ Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerin/Schülers
Wiederbeginn des Unterrichts ____________________________________ Datum, Uhrzeit | ||
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnote oder die Entscheidung über die Wiederholung eines Teiles der Qualifikationsphase sowie über die Nichtvergabe von Berechtigungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheinigung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule Name und Anschrift der Schule schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
3) Notenstufen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG: sehr gut; gut; befriedigend; unbefriedigend. | ||
A5-2b
Anlage 6 – Seite 1 a – mit Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Jahrgangsstufe 11 |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule |
ABGANGSZEUGNIS |
__________________________________________________________________ Vor- und Zuname1) |
geboren am _________________________ in _____________________________ |
wohnhaft in _________________________________________________________ |
hat das Gymnasium/die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe |
vom _________________________ bis zum _______________________ besucht. |
Sie/Er war zuletzt Schüler/in der Jahrgangsstufe __________,__________Halbjahr, unentschuldigte Fehlzeiten: ________________ . |
|
1) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses 2) Dieser Zusatz ist nur enthalten, wenn die Fachhochschulreife vor Rücktritt aus der Jahrgangsstufe 12 erworben wurde (Anlage 17 Nr. 2). 3) Die Durchschnittsnote wird aus der Summe der Noten gebildet, die der Versetzung zugrunde lagen. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben ausgewiesen. |
Anlage 6 – Seite 1 b – mit Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Jahrgangsstufe 12 |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule |
ABGANGSZEUGNIS |
__________________________________________________________________ Vor- und Zuname1) |
geboren am _________________________ in _____________________________ |
wohnhaft in _________________________________________________________ |
hat das Gymnasium/die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe |
vom _________________________ bis zum _______________________ besucht. |
Sie/Er war zuletzt Schüler/in der Jahrgangsstufe __________,__________Halbjahr, unentschuldigte Fehlzeiten: ________________ . |
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 4. 5. 1993 (BASS 13 – 36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der KMK vom 2. 6. 2006). (Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife wurden im ersten Durchgang durch die Jahrgangsstufen ......... erworben.2)) Durchschnittsnote: __________,__________ in Buchstaben: __________,__________ Die Leistungen, die der Zuerkennung der Fachhochschulreife nach der Jahrgangsstufe 12 und der Berechnung der Durchschnittsnote zugrunde lagen, sind in der Anlage 18 a dokumentiert.
|
1) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses 2) Dieser Zusatz ist nur enthalten, wenn die Fachhochschulreife im ersten Durchgang vor der Wiederholung einer Jahrgangsstufe erworben wurde (siehe Anlage 18 Nr. 2). |
Anlage 6 – Seite 2 –
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| 2. Seite des Abgangszeugnisses für ____________________________________ |
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| Leistungen2) I. Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld |
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| Kurs- | Halbjahr |
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| 12/I | 12/II | 13/I | 13/II |
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| Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte |
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| Deutsch |
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| Fremdsprachen |
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| Künstlerische Fächer |
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| II. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld |
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2) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: | ||||||||||
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| Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen (04 Punkte) werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur (§§ 19, 28 bis 31, 39) nicht erfüllt. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben. 3) L bedeutet Leistungskurs, G bedeutet Grundkurs |
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A6-1+2
Anlage 6 – Seite 3 – (für Schuljahr 2006/07) | |||||||||||
| 3. Seite des Abgangszeugnisses für _____________________________________ |
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| Leistungen2) III. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld |
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| Kurs- | Halbjahr |
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| 12/I | 12/II | 13/I | 13/II |
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| Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte |
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| Mathematik |
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| Religionslehre |
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| Sport |
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Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________________ _______________________________________________________________________ Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten ____________________________________ _______________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement _______________________________ _______________________________________________________________________ Bemerkungen ____________________________________________________________ ________________________________________________________________________ |
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| _______________________________ Ort, Datum |
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| (Siegel) |
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| _______________________________ Schulleiter/in oder Vertretung | _______________________________ Beratungslehrer/in |
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| Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnoten oder die Entscheidung über die Nichtvergabe eines erreichbaren Abschlusses oder einer Berechtigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule Name und Anschrift der Schule schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
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| 2)+ 3)s. Seite 2 |
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A6-3a/A6-3b
Anlage 6 – Seite 3 – (ab Schuljahr 2007/2008) | |||||||||||
| 3. Seite des Abgangszeugnisses für _____________________________________ |
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| Leistungen2) III. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld |
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| Kurs- | Halbjahr |
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| 12/I | 12/II | 13/I | 13/II |
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| Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte |
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| Mathematik |
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| Religionslehre |
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| Sport |
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Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen __________________________________________ _______________________________________________________________________ |
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| Arbeitsverhalten4) Leistungsbereitschaft ____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt _____________ Selbstständigkeit _____________ | Sozialverhalten4) Verantwortungsbereitschaft ____________ Konfliktverhalten _____________ Kooperationsfähigkeit ______________ |
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| Bemerkungen ___________________________________________________________ _______________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement _____________________________ ________________________________________________________________________
|
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| _______________________________ Ort, Datum |
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| (Siegel) |
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| _______________________________ Schulleiter/in oder Vertretung | _______________________________ Beratungslehrer/in |
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| Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnoten oder die Entscheidung über die Nichtvergabe eines erreichbaren Abschlusses oder einer Berechtigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule Name und Anschrift der Schule schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
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| 2) – 3)s. Seite 2 4) Notenstufen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG: sehr gut; gut; befriedigend; unbefriedigend.
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(für Schuljahr 2006/07) | |||||||
| Bescheinigung über die Schullaufbahn zur Vorlage bei Bewerbungen |
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| Vor- und Zuname, Geburtsdatum1) |
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| Sie/Er ist zurzeit Schüler/in der Jahrgangsstufe ____, ____. Halbjahr.
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| Die eingetragenen Noten wurden in der Jahrgangsstufe ____, ____. Halbjahr erteilt. |
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| Versäumte Stunden: ____ davon unentschuldigt: ____ Stunden. |
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Leistungskurse3) |
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| 1. ______________________________ |
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| 2. ______________________________ |
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| I. | Sprachlich-literarisch-künstlerisches Fremdsprachen Künstlerische Fächer ________________________________________________________________________________________________ |
| II.
III. | Gesellschaftswissenschaftliches ________________________________________________________________________________________________ Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik ______________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ ________________________________ Religionslehre ____________________ Sport ___________________________ |
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| ||
| Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen _________________________________________ ______________________________________________________________________ |
| |||||
| Fächer, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 abgeschlossen wurden |
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| Fach ______________________________ |
| Abschlussnote _______________________ |
| |||
| Fach ______________________________ |
| Abschlussnote _______________________ |
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| Fach ______________________________ |
| Abschlussnote _______________________ |
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Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten ______________________________________ ________________________________________________________________________ Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement _________________________________ _________________________________________________________________________ Bemerkungen _____________________________________________________________ |
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| ________________________________________________________________________ |
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| Diese Übersicht dient nur zur Vorlage bei Bewerbungen; sie ist kein Zeugnis. |
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| (Siegel) |
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| ________________________________ |
| ________________________________ |
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1) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses 2) Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG: sehr gut (1); gut (2); befriedigend (3); ausreichend (4); mangelhaft (5); ungenügend (6). 3) Leistungskurse werden von der Jahrgangsstufe 12 an unterrichtet. | ||||||
A7a-A7b
Fortsetzung der Anlagen s. nächsten Seiten
|
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses | ||||||||||||||||||||
schriftliche Prüfung | ||||||||||||||||||||
|
| Note | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | vierfach gewertetes Prüfungsergebnis | |||||||||||
| Punkte |
| - |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + | |||
| Note |
| 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||
| 6 | 0 | 0 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | ||
mündliche Prüfung |
| - | 1 | 1 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | |
5 |
| 2 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | ||
| + | 3 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | ||
| - | 4 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | ||
4 |
| 5 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | ||
| + | 6 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | ||
| - | 7 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | ||
3 |
| 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | ||
| + | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | ||
| - | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | ||
2 |
| 11 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | ||
| + | 12 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | ||
| - | 13 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | ||
1 |
| 14 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | 58 | ||
| + | 15 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | 60 | ||
Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung in der Jahrgangsstufe 13/II in einfacher Wertung hinzugezählt:
Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 22/3, das der mündlichen Prüfung mit 11/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.
Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses angewendete Formel lautet:
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach. m = Punkzahl der mündlichen Prüfung im Fach.) | ||||||||||||||||||||
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses | ||||||||||||||||||||
schriftliche Prüfung | ||||||||||||||||||||
|
| Note | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | vierfach gewertetes Prüfungsergebnis | |||||||||||
| Punkte |
| - |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + | - |
| + | |||
| Note |
| 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||
| 6 | 0 | 0 | 2 | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 262 | 28 | 30 | ||
mündliche Prüfung |
| - | 1 | 1 | 3 | 5 | 7 | 9 | 11 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | |
5 |
| 2 | 2 | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 | 30 | 32 | ||
| + | 3 | 3 | 5 | 7 | 9 | 11 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | ||
| - | 4 | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 200 | 22 | 242 | 26 | 28 | 30 | 32 | 34 | ||
4 |
| 5 | 5 | 7 | 9 | 11 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | ||
| + | 6 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 | 30 | 32 | 34 | 36 | ||
| - | 7 | 7 | 9 | 11 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | ||
3 |
| 8 | 8 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 | 30 | 32 | 34 | 36 | 38 | ||
| + | 9 | 9 | 11 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | ||
| - | 10 | 10 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 | 30 | 32 | 34 | 36 | 38 | 40 | ||
2 |
| 11 | 11 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | ||
| + | 12 | 12 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 | 30 | 32 | 34 | 36 | 38 | 40 | 42 | ||
| - | 13 | 13 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | ||
1 |
| 14 | 14 | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 | 30 | 32 | 34 | 36 | 38 | 40 | 42 | 44 | ||
| + | 15 | 15 | 17 | 19 | 21 | 23 | 25 | 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | ||
Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Gesamtprüfungsergebnisses angewendete Formel lautet :
P = 2 s + m.
Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen wird, die Punktzahl für die Kursleistung in der Jahrgangsstufe 13/II in einfacher Wertung hinzugezählt. | ||||||||||||||||||||
(Schulstempel) _______________________________ Ort, Datum Die Schulleiterin/Der Schulleiter Nichtzulassung zur Abiturprüfung Sehr geehrte/r ____________________________________________, wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn _________ nicht zur Abiturprüfung im Sommer ________ zugelassen werden können/kann, weil Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn die Bedingungen gemäß § ____*) APO-GOSt nicht erfüllen/erfüllt. Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn nehmen/nimmt ab __________________ am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 teil. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ...... (Name und Anschrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichem Gruß _______________________________ Schulleiter/in ______________ *)Zutreffendes eintragen |
|
(Schulstempel) _______________________________ Ort, Datum Die Schulleiterin/Der Schulleiter Nichtzulassung zur Abiturprüfung Sehr geehrte/r ____________________________________________, wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn _________ nicht zur Abiturprüfung im Sommer ________ zugelassen werden können/kann, weil Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn die Bedingungen gemäß § ____*) APO-GOSt nicht erfüllen/erfüllt. Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn verlassen/verlässt gemäß § 2 Abs. 1 APO-GOSt die gymnasiale Oberstufe. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ...... (Name und Anschrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichem Gruß _______________________________ Schulleiter/in ______________ *)Zutreffendes eintragen |
Anlage 12 – Seite 1 – |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule ZEUGNIS ___________________________________________________________________ Vor- und Zuname1) geboren am ____________________ in ___________________________________ wohnhaft in _________________________________________________________ hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe der Abiturprüfung unterzogen.
Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung). Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils geltenden Fassung). Die Vereinbarungen über die einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung). Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe – APO-GOSt – vom 5. Oktober 1998 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 13 – 32 Nr. 3.1). _______________ 1)auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses |
Anlage 12 – Seite 2 –
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| 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für ___________________ I.Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase) |
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| Fach3) |
| Bewertung2) |
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| 12/I | 12/II | 13/I | 13/II |
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| Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld |
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| Deutsch |
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| Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld |
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| Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld |
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| Mathematik |
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| Religionslehre |
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| Sport |
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| _____________ 2) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: |
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| Noten | sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
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| +1– | +2– | +3– | +4– | +5– | 6 |
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| Punkte | 151413 | 121110 | 090807 | 060504 | 030201 | 00 |
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| Die Punktzahlen in Klammern sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden. Punktzahlen werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben. 3) Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz (Leistungskursfach) gekennzeichnet. Grundkurse bleiben ohne besondere Kennzeichnung. |
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Anlage 12 – Seite 3 – | ||||||||||
| 3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für ___________________ II. 1Leistungen in der Abiturprüfung |
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Prüfungsfach | Prüfungsergebnis in einfacher Wertung |
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schriftlich | mündlich |
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1. Leistungskursfach |
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2. Leistungskursfach |
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3. |
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4. |
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II. 2Besondere Lernleistung4) |
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Thema: ______________________ ____________________________ ____________________________ | Ergebnis in |
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III.Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote |
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Punktsumme aus 22 Grundkursen |
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| mindestens 110, höchstens 330 Punkte |
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Punktsumme aus 6 Leistungskursen |
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| mindestens 70, |
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Punktsumme aus den Prüfungen in vierfacher Wertung5) (in dreifacher Wertung bei Vorliegen einer besonderen Lernleistung) und den Kursen der Prüfungsfächer im Abschluss-halbjahr (13/II) in einfacher Wertung sowie ggf. dem Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung4) |
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| mindestens 100, |
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Gesamtpunktzahl: |
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| mindestens 280, |
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Durchschnittsnote | , |
| , | 6) | ||||||
________________ 4)Nichtzutreffendes streichen 5)Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. 6)Wiederholung der Durchschnittsnote in Buchstaben |
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Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnoten
für Abiturzeugnisse
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
Durch- | Punkte | Durch- | Punkte | Durch- | Punkte | Durch- | Punkte |
1,0 | 840–768 | 2,0 | 616–600 | 3,0 | 448–432 | 4,0 | 280 |
1,1 | 767–751 | 2,1 | 599–583 | 3,1 | 431–415 |
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1,2 | 750–734 | 2,2 | 582–566 | 3,2 | 414–398 |
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1,3 | 733–717 | 2,3 | 565–549 | 3,3 | 397–381 |
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1,4 | 716–701 | 2,4 | 548–533 | 3,4 | 380–365 |
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1,5 | 700–684 | 2,5 | 532–516 | 3,5 | 364–348 |
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1,6 | 683–667 | 2,6 | 515–499 | 3,6 | 347–331 |
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1,7 | 666–650 | 2,7 | 498–482 | 3,7 | 330–314 |
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1,8 | 649–633 | 2,8 | 481–465 | 3,8 | 313–297 |
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1,9 | 632–617 | 2,9 | 464–449 | 3,9 | 296–281 |
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Eine Punktzahl über 784 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
Name und Anschrift der Schule Nom et Adresse de l’école Bescheinigung/Attestation Frau/Herr Mademoiselle/Madame/Monsieur ________________________________________ geboren am in né(e) le ___________________________ à ___________________________ hat nach bestandener Abiturprüfung am qui a passé avec succès l’examen le ______________________________________ | |
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben. Aufgrund der Vereinbarung vom 4. No-vember 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist sie/er durch die im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Leistungskursfach Französisch erzielte Note von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit. | est titulaire du diplôme allemand de fin d’études secondaires. En vertu de l’accord sous forme d’échange de lettres entre le Gouvernement de la République française et le Gouvernement de la République fédérale d’ Allemagne du 4 Novembre 1988, le ou la titulaire de ce diplôme est – sur la base de la note obtenue en français (enseignement approfondi) dans le cadre des épreuves de la Allgemeine Hochschulreife – dispensé(e) des tests linguistiques d’admission aux études dans les universités françaises. |
Siegel Sceau _______________________________ _______________________________ Ort, Datum Schulleiter/in Fait à, le Le Directeur/La Directrice de l’école | |
Latinum und Graecum
Die für den Erwerb der Lehrbefähigung in verschiedenen Fächern als Prüfungsvoraussetzung geforderten Latein- und Griechischkenntnisse können nachgewiesen werden
als Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005),
wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 gegeben sind,
als Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005),
wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 gegeben sind.
Das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) und Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) werden auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis bescheinigt.
Außerhalb dieser Regelung gelten Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinum als nachgewiesen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 gegeben sind. Ein Kleines Latinum bescheinigt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Vordruck beim Abgang von der Schule. Es kann auch auf dem Abiturzeugnis bescheinigt werden.
1. Ein Latinum
(Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein:
1.1 von Klasse 5 bis 10
bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der Klasse 10,
1.2 von Klasse 7 bis Jahrgangsstufe 11/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlusskurs,
1.3 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 12/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
1.4 von Jahrgangsstufe 11/I bis Jahrgangsstufe 13/II
(zwei Grundkurse und vier Leistungskurse und Abiturprüfung)
bei mindestens ausreichenden Leistungen (25 ohne oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung) im Abiturbereich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-GOSt,
1.5 im Aufbaugymnasium
von Klasse 8 bis Jahrgangsstufe 11/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 11,
2. Ein Kleines Latinum
wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend den Richtlinien für das Fach Latein:
2.1 ab Klasse 5, 7 oder 9, wenn die für die Vergabe des Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der KMK vom 22. September 2005) erforderlichen Bedingungen gemäß Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht erreicht wurden. In diesen Fällen müssen am Ende des der Vergabe des Latinum vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sein.
2.2 von Jahrgangsstufe 11 bis Jahrgangsstufe 13 in Grundkursen bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschluss-kurs. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen für das Kleine Latinum im Abschlusskurs nicht erreicht haben, entscheidet, sofern Latein Abiturfach ist, die in der Abiturprüfung erreichte Note über die Zuerkennung des Kleinen Latinum.
3. Ein Graecum
(Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) wird bescheinigt nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend den Richtlinien für das Fach Griechisch:
3.1 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 12/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
3.2 von Jahrgangsstufe 11/I bis Jahrgangsstufe 13/II
(zwei Grundkurse und vier Leistungskurse und Abiturprüfung)
bei mindestens ausreichenden Leistungen (25 ohne oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung) im Abiturbereich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-GOSt,
3.3 von Jahrgangsstufe 11/I bis Jahrgangsstufe 13/II
(6 Grundkurse und Abiturprüfung)
bei mindestens ausreichenden Leistungen (25 ohne oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung) im Abiturbereich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-GOSt.
Sonstige Regelungen
4. Kurse der Qualifikationsphase, die mit null Punkten abgeschlossen wurden, gelten als nicht belegt.
5. Für Schülerinnen und Schüler, die in den entsprechenden Abschlusskursen der Jahrgangsstufen 11 bis 13 die Bedingungen gemäß den vorstehenden Regelungen nicht erfüllen oder gemäß § 4 beurlaubt waren, können die Schulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 Arbeitsgemeinschaften einrichten, die auf eine schulinterne Prüfung gemäß den im RdErl. vom 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) beschriebenen Prüfungsanforderungen vorbereiten.
6. Schülerinnen und Schüler mit sicheren Lateinkenntnissen, die gemäß § 4 Abs. 2 beurlaubt werden, können das Latinum auch durch eine Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 erwerben. Die Prüfungen werden von der Schule bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragt. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die obere Schulaufsichtsbehörde.
7. Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe oder die Abiturprüfung wiederholen, müssen für den Erwerb des Latinum bzw. des Graecum die geforderten Nachweise nicht erneut erbringen. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 APO-GOSt bleiben davon unberührt.
8. Im Übrigen kann das Latinum bzw. Graecum (Latein- bzw. Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) auf dem Wege einer Erweiterungsprüfung oder einer entsprechenden Prüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung erworben werden (BASS 19 – 33 Nr. 3).
9. Für die Prüfungen gemäß den Nrn. 5, 6 und 8 gelten die Prüfungsanforderungen gemäß BASS 19 – 33 Nr. 3 in der jeweils gültigen Fassung.
Name der Schule Bescheinigung Frau/Herr ____________________________________________________________ geboren am ___________________________ in _____________________________ hat von Klasse/Jahrgangsstufe __________ bis Klasse/Jahrgangsstufe __________ am Lateinunterricht teilgenommen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (BASS 13 – 32 Nr. 3.2) hat sie/er Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinum nachgewiesen. (Siegel) _________________________________ _________________________________ Ort, Datum Schulleiter/in |
Hebraicum
Das Hebraicum wird nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei Hebräischunterricht:
von der Jahrgangsstufe 11 bis 13 sechs Grundkurse
bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschluss-kurs. Kurse, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 mit null Punkten abgeschlossen worden sind, werden auf die Kurszahl nicht angerechnet.
2. Für Schülerinnen und Schüler, die in den Kursen der Jahrgangsstufen 11 bis 13 die Bedingungen für das Hebraicum gemäß den vorstehenden Regelungen nicht erfüllt haben, können die Schulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Wiederholungskurse einrichten.
3. Als Abschlusskurs gilt der Kurs der Jahrgangsstufe 13/II. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen für das Hebraicum im Abschlusskurs nicht erreicht haben, entscheidet, sofern Hebräisch Fach der Abiturprüfung ist, die in der Abiturprüfung erreichte Note über die Zuerkennung des Hebraicum.
4. Im Übrigen kann das Hebraicum auf dem Wege einer Erweiterungsprüfung oder einer entsprechenden Prüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung erworben werden.
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
am Ende der Jahrgangsstufe 11
1. Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen des § 40 Abs. 2 der APO-GOSt erfüllen und die Schule unmittelbar nach der Jahrgangsstufe 11 (ggf. auch nach Rückgang aus der Jahrgangsstufe 12, siehe Nr. 2) verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zusammen mit der zugehörigen Durchschnittsnote auf dem Abgangszeugnis gemäß Anlage 4 zuerkannt. Das Abgangszeugnis erhält einen Vermerk gemäß Nr. 4.
2. Der durch Versetzung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 APO-GOSt in die Jahrgangsstufe 12 erworbene schulische Teil der Fachhochschulreife bleibt bei Rücktritt aus der Jahrgangsstufe 12, erstes Halbjahr erhalten.
3. Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen des § 40 Abs. 2 der APO-GOSt erfüllen und die Schule aus der Jahrgangsstufe 12 oder 13 verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zusammen mit der zugehörigen Durchschnittsnote auf dem Abgangszeugnis gemäß Anlage 6 zuerkannt. Das Abgangszeugnis erhält einen Vermerk gemäß Nr. 4.
4.
„NN hat durch Versetzung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 APO-GOSt in die Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr .................... die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 erfüllt. In Verbindung mit (dem Versetzungszeugnis vom ...................... und 1)) dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gilt diese Bescheinigung als Nachweis der Fachhochschulreife mit der Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland.
Durchschnittsnote: ___________,___________
in Buchstaben: ___________,___________
1) Dieser Zusatz ist nur enthalten, wenn die Fachhochschulreife vor Rücktritt aus der Jahrgangsstufe 12 erworben wurde (Anlage 17 Nr. 2).“
5. Die Durchschnittsnote wird aus der Summe der Noten gebildet, die der Versetzung zugrunde lagen. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben ausgewiesen.
1) 6.
Die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Abiturprüfung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Es wird eine Bescheinigung mit dem folgenden Wortlaut ausgestellt:
(Name und Ort der Behörde)
„NN hat durch Versetzung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 APO-GOSt in die Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr .................... die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 erfüllt. In Verbindung mit dem Abiturzeugnis vom ..................... , dem Versetzungszeugnis vom ...................... und dem Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung zur / zum …………………….. vom ………… gilt diese Bescheinigung als Nachweis der Fachhochschulreife mit der Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen.
Durchschnittsnote: ___________,___________
in Buchstaben: ___________,___________ “
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
am Ende der Jahrgangsstufe 12
1. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen von § 40 a erfüllen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 6 mit einem Vermerk gemäß Nr. 3.
2. Hat eine Schülerin oder ein Schüler im ersten Durchgang die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt und verlässt die gymnasiale Oberstufe nach einem Wiederholungsjahr mit dem Abgangszeugnis, so können diese Voraussetzungen auch nach einem gegebenenfalls nicht erfolgreichen Wiederholungsjahr auf dem Abgangszeugnis bescheinigt werden. Das Zeugnis erhält einen Vermerk gemäß Nr. 3 mit der folgenden Ergänzung:
„Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife wurden im ersten Durchgang durch die Jahrgangsstufen .......... erworben.“
3. „Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 4. 5.1993 (BASS 13 – 36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der KMK vom 2. 6. 2006).
(Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife wurden im ersten Durchgang durch die Jahrgangsstufen ......... erworben. 1)) “
Durchschnittsnote: __________,__________ in Buchstaben: __________,__________
Die Leistungen, die der Zuerkennung der Fachhochschulreife nach der Jahrgangsstufe 12 und der Berechnung der Durchschnittsnote zugrunde lagen, sind in der Anlage 18 a dokumentiert. 1)
Dieser Zusatz ist nur enthalten, wenn die Fachhochschulreife im ersten Durchgang vor der Wiederholung einer Jahrgangsstufe erworben wurde (siehe Anlage 18 Nr. 2).
4. Die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Abiturprüfung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Es wird eine Bescheinigung mit dem folgenden Wortlaut ausgestellt:
(Name und Ort der Behörde)
„NN hat im Schuljahr .................... die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 40 a APO-GOSt erfüllt. In Verbindung mit dem Abiturzeugnis vom ..................... , der Bescheinigung gemäß Anlage 18 a1) vom ...................... und dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur / zum …………………….. vom ………… bzw. das gelenkte Praktikum in der Zeit von ………. bis ………. gilt diese Bescheinigung als Nachweis der Fachhochschulreife mit der Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen. Durchschnittsnote: ___________,___________
in Buchstaben: ___________,___________ 1)
In der Anlage 18 a wird das Wort „Abgangszeugnis“ ersetzt durch das Wort „Abiturzeugnis“.
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote
für den schulischen Teil der Fachhochschulreife,
die aufgrund der 13-Länder-Vereinbarung
in der gymnasialen Oberstufe erworben wurden
Der Tabelle liegt folgende Formel zugrunde:
Durch- | Punkte | Durch- | Punkte | Durch- | Punkte | Durch- | Punkte |
1,0 | 285–261 | 2,0 | 209–204 | 3,0 | 152–147 | 4,0 | 95 |
1,1 | 260–255 | 2,1 | 203–198 | 3,1 | 146–141 |
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1,2 | 254–249 | 2,2 | 197–192 | 3,2 | 140–135 |
|
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1,3 | 248–244 | 2,3 | 191–187 | 3,3 | 134–130 |
|
|
1,4 | 243–238 | 2,4 | 186–181 | 3,4 | 129–124 |
|
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1,5 | 237–232 | 2,5 | 180–175 | 3,5 | 123–118 |
|
|
1,6 | 231–227 | 2,6 | 174–170 | 3,6 | 117–113 |
|
|
1,7 | 226–221 | 2,7 | 169–164 | 3,7 | 112–107 |
|
|
1,8 | 220–215 | 2,8 | 163–158 | 3,8 | 106–101 |
|
|
1,9 | 214–210 | 2,9 | 157–153 | 3,9 | 100–96 |
|
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Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
Anlage 18 a | |||
(Name und Ort der Schule)
Anrechenbare Kurse zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Jahrgangsstufe 12 Anlage zum Abgangszeugnis/Abiturzeugnis1) vom ________________
__________________________________________________________________ Name der Schülerin/des Schülers | |||
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Fach | Bewertung: Note (Punkte) | ||
| Jahrgangsstufe: _________ Schuljahr: ______/____ | Jahrgangsstufe: _________ Schuljahr: ______/____ | |
Leistungskurse: |
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Grundkurse: |
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Punktsumme |
| mindestens 40, | |
Punktsumme |
| mindestens 55, höchstens 165 Punkte | |
Gesamtpunktzahl: |
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Durchschnittsnote: |
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________________ 1)Nichtzutreffendes streichen |
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________________________________ Name der Schule Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Nichtbestehen der Abiturprüfung mit der Möglichkeit der Wiederholungs- Sehr geehrte/r __________________________________________, wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn __________ die Abiturprüfung nicht bestanden haben/hat. Es besteht die Möglichkeit der Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 41 APO-GOSt. Falls Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn sich der Wiederholungsprüfung nicht unterziehen wollen/will, wird Ihnen/ihr/ihm ein Abgangszeugnis ohne Abiturvermerk ausgehändigt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung des Zentralen Abiturausschusses über das Nichtbestehen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ...... (Name und Anschrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichem Gruß ________________________________ Vorsitzende/r des Zentralen Prüfungsausschusses |
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________________________________ Name der Schule Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung/Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung und Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe Sehr geehrte/r __________________________________________, wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn __________ nach dem Wiederholungsjahr nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurden/wurde/die Abiturprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden haben/hat. Sie/Ihre Tocher/Ihr Sohn verlassen/verlässt gemäß § 2 Abs. 1 APO-GOSt die gymnasiale Oberstufe. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung/das Nichtbestehen und die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ...... (Name und Anschrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichem Gruß ________________________________ Vorsitzende/r des Zentralen Prüfungsausschusses |
ABl. NRW. 12/06 S. 503