Die geänderten Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule erstrecken sich vor allem auf – das Verfahren bei der Aufnahme in die Grundschule, soweit Gemeinden zum Schuljahr 2007/2008 die Schulbezirke aufheben,
– das schuleigene Förderkonzept,
– das Heranführen an die Leistungsbewertung mit Noten,
– die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten in Zeugnissen (ab dem Schuljahr 2007/2008),
– das Verfahren beim Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule.
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Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(VVzAO-GS); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 9. 2006/2.10. 2006 – 225.2.02.11.01-43780/06
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(Die nachstehenden vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 1 AO-GS gelten zunächst zur Erprobung in den Gemeinden, die die Schulbezirke zum Schuljahr 2007/2008 aufheben. In den übrigen Gemeinden gelten die bisherigen Verwaltungsvorschriften zu § 1.)
1.2 zu Abs. 2
1.21 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zu den Grundschulen und über die jeweils nächstgelegene Schule der verschiedenen Schularten. Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 7 der Schülerfahrkostenverordnung (BASS 11 – 04 Nr. 3.1). Der Schulträger teilt den Eltern mit, dass ihnen die Wahl der Grundschule und der Schulart frei steht, an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll.
1.22 Der Schulträger fordert die Eltern auf, zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern melden ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl an. Der Schulträger stellt sicher, dass jedes Kind an nur einer Grundschule angemeldet werden kann. Melden die Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen Grundschule an, bittet die Grundschule sie, auch eine weitere Grundschule als Zweitwunsch zu benennen.
1.23 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG).
In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.
Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.
Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.
1.24 Für den Gemeinsamen Unterricht benennt das Schulamt im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF - BASS 14 – 03 Nr. 2.1) Grundschulen, die als Förderort geeignet sind. Die Bestimmungen über den Besuch von Vorbereitungsklassen für Migrantenkinder (BASS 13 – 62 Nr. 3) bleiben unberührt.
1.25 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können.
1.26 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schuljahres eingeschult.“
2. Die VV zum früheren § 1 Abs. 2 wird VV zu § 1 Abs. 4.
Die bisherige Nummer 1.21 wird Nummer 1.41.
Die bisherige Nummer 1.22 wird Nummer 1.42 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der örtlich zuständigen Grundschule“ ersetzt durch die Wörter „der Grundschule, an der die Eltern ihr Kind angemeldet haben“.
3. Die VV zum früheren § 1 Abs. 3 wird VV zu § 1 Abs. 5.
Die bisherigen Nummern 1.31 bis 1.38 werden Nummern 1.51 bis 1.58.
4. Als VV zu § 4 wird eingefügt:
„VV zu § 4
4.1 zu Abs. 1
4.11 Jede Grundschule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept. Das Förderkonzept für die Schuleingangsphase kann sich von dem für die Klassen 3 und 4 unterscheiden.
4.12 Das schuleigene Förderkonzept soll Aussagen enthalten:
zur Lernstandsdiagnostik,
zur Förderplanung,
zu den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.
4.13 Über die Grundstellen hinaus weist die untere Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Landeshaushalts Schulen mit schwierigem sozialen Umfeld und Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Förderbedarf zusätzliches Personal (Lehrerinnen und Lehrer, sozialpädagogische Fachkräfte) zu.
4.2 zu Abs. 2
4.21 Bei der Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) an Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts hält die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer für jedes Kind, das daran teilnimmt, Art, Dauer und Umfang in einem individuellen Förderplan fest. Der Förderunterricht gemäß § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
4.22 Die Schule holt das schriftliche Einverständnis der Eltern ein.
4.23 Ziel der Förderung im Lernstudio ist die erfolgreiche Teilnahme eines Kindes am gesamten Unterricht seiner Klasse. Deshalb dauert die Förderung in der Regel weniger als ein Schuljahr.“
5. Die bisherige VV 5.2 zu Abs. 2 wird VV 5.21. Als neue VV 5.22 wird angefügt:
„5.22 Um Schülerinnen und Schüler in den Monaten vor der Versetzung in die Klasse 3 an Noten heranzuführen, kann die stets erforderliche Leistungsbewertung ohne Noten durch Ziffernnoten ergänzt werden. Dies kann individuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen und auf einzelne erbrachte Leistungen beschränkt werden.“
6. Die VV zu § 6 wird wie folgt geändert:
Als VV 6.4 zu § 6 Abs. 4 wird angefügt:
„6.4 zu Abs. 4
(ab Schuljahr 2007/2008)
6.41 Die Zeugnisse enthalten jeweils Noten für die drei Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und die drei Teilbereiche des Sozialverhaltens, aber keine Gesamtnoten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten.“
7. An die VV zu § 8 wird angefügt:
„8.5 zu Abs. 5
Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten. Die Eltern erhalten davon eine Ausfertigung.
8.6 zu Abs. 6
8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die Eltern von dem Angebot der Beratung Gebrauch gemacht haben.
8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule die Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie bei ihrer Wahl der Schulform bleiben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Eltern von dem Beratungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben.
8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der Wochenfrist, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. In beiden Fällen lädt das Schulamt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet die Eltern um Teilnahmebestätigung.
8.7 zu Abs. 7
8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt. Vom Ministerium können Aufgabenformate zu den Bereichen Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung kognitiver Grundfertigkeiten vorgegeben werden.
8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Kinder umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht gemeinsam organisieren und durchführen.
8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf mündliche und schriftliche Leistungen. Pro Tag soll nicht mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit auf schriftliche Leistungen entfallen.
8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und Lehrer wechseln sich in Unterricht und Beobachtung ab.
8.8 zu Abs. 8
8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des Prognoseunterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
8.82 Das Schulamt unterrichtet die Grundschule und die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule über das Ergebnis des Prognoseunterrichts.
8.9 zu Abs. 9
8.91 Folgen die Eltern nach dem Beratungsgespräch der Aufforderung der weiterführenden Schule, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. Das Schulamt lädt das Kind zum Prognoseunterricht ein.
8.92 Kommen die Eltern der Aufforderung nicht nach, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, bleibt es bei der von ihnen gewünschten Schulform.“
8. Die Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS wird wie folgt geändert:
Der erste Spiegelstrich zu den Zeugnissen der Schuleingangsphase und der Klasse 3 wird wie folgt gefasst:
„– Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, in Klasse 3 ab dem Schuljahr 2007/2008 darüber hinaus je eine Note für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten“
Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und in der Klasse 3: zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben“
Der zweite Spiegelstrich zu den Zeugnissen der Klasse 4 wird wie folgt gefasst:
„– Im Schuljahr 2006/2007 Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten, wenn die Versetzungskonferenz dies nach § 49 Abs. 2 SchulG i. d. F. vom 15. Februar 2005 beschlossen hat; ab dem Schuljahr 2007/2008 Noten für die Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens (VV 6.41)“
Als vierter Spiegelstrich zu den Zeugnissen der Klasse 4 wird angefügt:
„– Im Halbjahreszeugnis eine begründete Schulformempfehlung, die wie folgt gestaltet ist:
Die Klassenkonferenz hat am_________beschlossen, dass________________________ Name des Kindes auf Grund der Lernentwicklung sowie des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens | ||
| * der Hauptschule |
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| * der Realschule |
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| * des Gymnasiums |
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und der Gesamtschule |
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geeignet ist. | ||
Für den Besuch |
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| ** der Realschule |
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| ** des Gymnasiums |
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ist sie/er mit Einschränkungen geeignet. |
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Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn | ||
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_______________________________________________________________________ | ||
_______________________________________________________________________ | ||
_______________________________________________________________________ | ||
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*) Hier ist nur eine der Schulformen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium anzukreuzen. | ||
**) Hier ist nur im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 3 AO-GS eine der Schulformen Realschule oder Gymnasium | ||
Die Schulformempfehlung sieht vor, dass Nichtzutreffendes zu streichen und Zutreffendes anzukreuzen ist. Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermöglichen, dass die Schulformempfehlung nur die jeweils zutreffenden Angaben enthält. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Textverarbeitungssysteme einsetzen. | ||
ABl. NRW. 10/06 S. 407