Zu BASS 15 – 36
Sekundarstufe II - Berufskolleg;
Zweijährige Berufsfachschule
im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen.
Staatlich geprüfte Heilerziehungshelferin/
Staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger;
Lehrplan zur Erprobung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28. 7. 2006 – 614-6.08.01.13-44396
Für den Unterricht in den Bildungsgängen der zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss führen, wurden unter verantwortlicher Leitung des Landesinstituts für Schule/Qualitätsagentur sowie unter Mitwirkung erfahrener Lehrkräfte der Lehrplan „Staatlich geprüfte Heilerziehungshelferin/Staatlich geprüfter Heilerziehungshelfer“ zur Erprobung (Heft-Nr. 43026) erarbeitet.
Der Lehrplan zur Erprobung wird im Vorgriff auf die zu verändernden Bestimmungen in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) zum 1. 8. 2006 in Kraft gesetzt. Bis zur Neufassung der entsprechenden Prüfungsbestimmungen in der APO-BK werden die Berufskollegs, die entsprechende Bildungsgänge führen, ermächtigt, die Bildungsgänge als Schulversuch zu führen.
Den Berufskollegs, die den jeweiligen Bildungsgang führen, geht ein Exemplar des Lehrplans in Papierform unmittelbar zu. Der Lehrplan wird außerdem auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.1). Eine Bestellung über den Verlag ist nicht möglich. Rückfragen sind an das Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur zu richten.
Der Lehrplan ist allen an der didaktischen Jahresplanung für den Bildungsgang Beteiligten zur Verfügung zu stellen und zusätzlich in der Schulbibliothek u. a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu halten.
Der zur Erprobung in Kraft gesetzte Lehrplan ist in Lernfeldern strukturiert. Die Bildungsgangkonferenzen sind aufgerufen, eine intensive didaktische Diskussion des Lehrplans unter Einbeziehung des vom Landesinstitiut für Schule/Qualitätsagentur entwickelten Kriterienkataloges zu führen.
Um eine kontinuierliche Evaluation sicherstellen zu können, wird um Vorlage eines Erfahrungsberichtes nach jedem Schuljahr bis zum 30. Oktober über die Bezirksregierungen gebeten. Nach Einarbeitung der Erfahrungsberichte ist beabsichtig, die erforderliche Verbändebeteiligung gemäß § 77 Abs. 2 Schulgesetz (BASS 1 – 1) für die Festsetzung der Richtlinien und Lehrpläne einzuleiten.
1) www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html
ABl. NRW. 9/06 S. 365