Die Berichtigung besagt, dass die Anlagen D 1 bis D 29 ausschließlich für die derzeitige Jahrgangsstufe 11 (nicht Jahrgangsstufe 12) gelten. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.1
Berichtigung
Betr.: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) in der Druckfassung BASS 2006/2007
Auf Seite 13/38 der BASS 2006/2007 lautet der letzte Absatz der Fußnote 2 wie folgt richtig:
„Gemäß Artikel 11 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 5. Mai 2006 gelten die Anlagen D 1 bis D 29 für alle Schülerinnen und Schüler, die ab 1. August 2006 neu in die Bildungsgänge eintreten oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen.“.
ABl. NRW. 9/06 S. 364