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    Nach In-Kraft-Treten der ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen (§§ 105 – 115 SchulG, FESchVO, VVzFESchVO) zum 1. 1. 2006 haben sich erste Klarstellungs- und Änderungsnotwendigkeiten ergeben, die für die Bewirtschaftung und haushaltstechnische Umsetzung im Ersatzschulkapitel beachtlich sind. Insbesondere

    – wurde dem Wunsch der Ersatzschulträger nach einer schulformübergreifenden Bewirtschaftung der Beförderungsstellen sowie der Personalbedarfs- und -nebenkostenpauschale innerhalb des Regierungsbezirks entsprochen,

    – sind präzisierende Aussagen zum Grundstellenbedarf, Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarf sowie dem neuen „100-Stellen-Fördertopf“ für Ersatzschulen analog den neu bei Kapitel 05 300 für öffentliche Schulen ausgebrachten 2517 Stellen gegen Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben getroffen worden,

    – wurde die Abgrenzung zwischen schul- und schulträgerbezogener Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Verwaltungskräftepauschale sowie die Handhabung des „Bündelschulbegriffs“ (§ 105 Abs. 4 SchulG) konkretisiert,

    – wird die zum Zwecke einer Verwaltungsvereinfachung geschaffene Verlagerung des Übergangs der Prüfzuständigkeiten der Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und -inhaber von den Bezirksregierungen auf das LBV NRW als Spezialbehörde durch entsprechende Formularmuster begleitet.

    Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
    (VVzFESchVO);
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 7. 7. 2006 – 224.2.02.08/4-39406/06

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 8. 8. 2005 (BASS 11 – 03 Nr. 7.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nr. 1.1.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Ausnahmen im Sinne eines Schulträgerprinzips werden innnerhalb des Bezirks einer oberen Schulaufsichtsbehörde auch schulformübergreifend zugelassen.

    a) für die Bewirtschaftung der Beförderungsstellen

    b) für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SchulG)

    mit der Maßgabe, dass nach Entscheidung des Schulträgers der für eine bestimmte Schule zusätzlich benötigte, aber nicht mehr verfügbare Stellen- / Mittelbedarf betragsmäßig zu Lasten einer anderen Schule desselben Schulträgers in der Jahresrechnung als Ausgabe verbucht und die Inanspruchnahme listenmäßig nachgewiesen wird.

    Eine besoldungsgruppenübergreifende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen wird nicht zugelassen."

    2. In Nr. 1.3.1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

    „Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist zu differenzieren zwischen Schulen verschiedener Schulformen / Bildungsgänge, die nach Entscheidung des Schulträgers als organisatorische oder wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 1 Abs. 2 ESchVO geführt werden und solchen Schulen, die sich in der Gesamtschau als wirtschaftliche Einheit am selben Schulstandort darstellen. Soweit Schulen faktisch – ganz oder teilweise – als wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 105 Abs. 4 SchulG anzusehen sind, werden die jeweiligen Kostenpauschalen auch nur einmal gewährt. Bei Vorlage getrennter Jahresrechnungen erfolgt insoweit eine bedarfsgerechte Quotelung nach Schülerzahl bzw. Fläche.“

    3. In Nr. 2.3 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

    „Die Einnahmen aus dem Umlagemodell sind im Musterhaushalt (Anlage 1 zur FESchVO) bei Titel 282 30 nachzuweisen (siehe zur Handhabung des Umlagemodells nach § 17 Abs. 2 SchfkVO n.v. RdErl. vom 13. 9. 2005 - 226.2.02.06.04.01-32227/05 - ).“

    4. Nr. 2.4 erhält folgende Fassung:

    „Die Entscheidung nach § 2 Abs. 4 FESchVO richtet sich nach dem RdErl. über die Ermäßigung der Eigenleistung vom 14. 9. 2005 (BASS 11 – 03 Nr. 4).“

    5. Nr. 2.5.1 erhält folgende Fassung:

    „Eine über § 106 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG hinausgehende Bezuschussung des Personal- und Sachaufwands ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses setzt daher ein begründetes Interesse der Allgemeinheit an besonderen Unterrichtsangeboten der Ersatzschule und eine Ermessensentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde voraus.

    Besonders gelagerte Fälle i. S. des § 106 Abs. 10 SchulG kommen in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Personal- und/oder Sachbedarfe an einer Ersatzschule entstehen, die als herausgehobene Sondertatbestände bei vergleichbaren öffentlichen Schulen ebenfalls anerkannt und finanziert werden. Entsprechend gilt dies für die Anerkennung größeren Schulraumbedarfs einschließlich der damit verbundenen Folgekosten sowie bei Vorliegen sonstiger außergewöhnlicher baulicher Erfordernisse. Hierzu können ferner Mehrbedarfe für besondere Unterrichts- und Förderangebote (z. B. bilinguale Schulen), Schul- und Modellversuche sowie spezielle Entwicklungsvorhaben zählen.

    Über die Personalbedarfspauschale des § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG hinaus können hiernach auch zusätzliche Mittel für Vertretungsausgaben bei Schulen mit massivem Unterrichtsausfall und für besondere Förderaufgaben vergleichbar den für öffentliche Schulen in Kapitel 05 300 - Schulen allgemein - zu Titel 422 01 getroffenen Bewirtschaftungsvorgaben bewilligt werden. Näheres regelt der jährliche Bewirtschaftungserlass.

    Überschreitet die zusätzliche Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik (Nr. 3.1.1) im Laufe des Schuljahres den Umfang einer weiteren Klasse, kann dies für diese Monate als Zusatzbedarf nach § 106 Abs. 10 SchulG berücksichtigt werden.

    Die Ermessensentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde setzt voraus, dass Zusatzbeihilfen vor dem Hintergrund der  (Teil-) Pauschalierung als Steuerungselement zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich sind. Dies hat der Schulträger zu belegen. Die Ermessensentscheidung hat sich dem Grunde und der Höhe nach an der Anerkennungspraxis für Sonderbedarfe vergleichbarer öffentlicher Schulen zu orientieren.“

    6. In Nr. 3.1.1 werden Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

    „Kommen für eine Schule verschiedene Relationen "Schüler je Stelle" in Betracht, so ist bei den Berechnungen zur Ermittlung der Grundstellenzahl bzw. der Stellenzuschläge das jeweilige Einzelergebnis nach zwei Dezimalstellen abzubrechen (s. Nr. 7.1.1 Satz 1 AVO-RL). Die so ermittelten Einzelwerte sind zu addieren und die sich hieraus ergebende Lehrerstellenzahl entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG auf eine Dezimalstelle auf- oder abzurunden. Ein Rundungsverfahren nach § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG findet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 FESchVO nicht statt.“

    7. Nr. 3.1.2 erhält folgende Fassung:

    „Der Grundstellenbedarf nach § 107 Abs. 1 SchulG folgt den Festlegungen“zum Stellenbedarf der in den öffentlichen Schulkapiteln etatisierten Grundstellen einschließlich der dort ausgewiesenen Zuschläge zur Grundstellenzahl.

    Die nach Maßgabe des Haushalts bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen generell - ohne Ermessensausübung der oberen Schulaufsicht - zuerkannten Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe des § 107 Abs. 1 SchulG, sind dem Grundstellenbedarf zuzurechnen und unterfallen daher nicht der Regelung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG. Sie werden mit jährlichem Bewirtschaftungserlass festgelegt. 

    Zum Stellenbedarf nach § 107 Abs. 1 SchulG zählen auch der Mehrbedarf für Gemeinsamen Unterricht und der für integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I sowie die Stellen für Personal- und Schwerbehindertenvertretungen.

    Die nach § 106 Abs. 10 SchulG im Einzelfall zuerkannten weiteren Stellen (-anteile) bleiben sowohl bei der Berechnung der Personalbedarfs- und -nebenkostenpauschale (§ 107 Abs. 3 SchulG) als auch bei der Berechnung prozentualer Stellenzuschläge auf den Grundstellenbedarf unberücksichtigt.“

    8. Nr. 3.1.3 wird wie folgt neu gefasst:

    „Mehrarbeitsvergütungen und personeller Mehrbedarf u. a. für Vertretungsunterricht und bei Wiederbesetzung von - um die Altersermäßigung reduzierten  - Stellen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind vorrangig zulasten freier und besetzbarer Stellen zu buchen, zulasten der Personalbedarfspauschale (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG) nur bei ausgeschöpftem Stellensoll.“

    9. Nr. 3.1.3 wird Nr. 3.1.4.

    10. In Nr. 3.4.1 wird  Satz 4 wie folgt neu gefasst:

    „Dies gilt nicht für Leistungen für Beihilfe sowie die Unfallfürsorge für Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis (§§ 30 ff. BeamtVG), für gesetzlich vorgesehene Umlagen und Ausgleichsabgaben des Schulträgers (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SchulG), insbesondere Beiträge zur Berufsgenossenschaft für alle Beschäftigten im Angestellten- und Arbeiterverhältnis, Schwerbehindertenabgaben und Umlagen zur Insolvenzsicherung sowie Umlagen (U1- und U2-Verfahren) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG -. Erstattungen nach dem AAG sind als Einnahmen in die Jahresrechnung einzustellen.“

    11. In Nr. 3.5.1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

    „Bei Neuzugängen hat der Ersatzschulträger die Refinanzierungszusage unter Beifügen der Übergabemitteilung nach Anlage 1 und – erforderlichenfalls – der von ihm geführten Personalakte / Auszug aus der Personalakte spätestens 3 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.“

    12. Nr. 4.1.2 wird wie folgt neu gefasst:

    „Da es sich zur Verwaltungsvereinfachung um eine pauschale Abgeltung der Verwaltungsarbeiten an bzw. für Schulen handelt, ist allein die Mittelverwendung für schulische Verwaltungsarbeit nachzuweisen, gleich ob diese in der Schule selbst oder zentral beim Ersatzschulträger für die Schule geleistet wird. Ausgaben können nur dann nicht anerkannt werden, wenn die Tätigkeit eindeutig als schulträgerbezogen zu qualifizieren ist (z. B. bei Fachberater-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungskosten – siehe hierzu Nr. 1.1.5).

    Beauftragt der Schulträger dritte Stellen mit der Erledigung ihm obliegender, im Rahmen des internen Schulbetriebs anfallender Verwaltungsarbeiten und macht er die Kosten im Rahmen der Verwaltungskräftepauschale geltend, spricht die – bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte widerlegbare – Vermutung für eine zweckgemäße Verwendung (z. B. Verwaltungskosten einer Beihilfebearbeitung bzw. bei Einkaufsmodellen zur Beihilfe- bzw. Versorgungsbearbeitung)."

    13. In Nr. 4.1.3 wird folgender Satz 1 eingefügt:

    „Bei der Ermittlung der Kosten der Verwaltungskräftepauschale sind bei Bündelschulen i. S. d. § 105 Abs. 4 SchulG die Schülerzahlen der einzelnen Schulformen und Bildungsgänge zu einer Gesamtzahl zusammenzufassen und die Zahl der pauschal refinanzierungsfähigen Stellen(-anteile) für Verwaltungskräfte nach der Schulform zu ermitteln, die die größte Schülerzahl aufweist (siehe hierzu Nr. 1.3.1). „

    14. Nr. 4.1.4 wird wie folgt neu gefasst:

    „Die Pauschalbeträge für Verwaltungs- und Hauspersonal richten sich nach den zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Bemessungssätzen. Änderungen (z. B. bei den Sonderzuwendungen) im Laufe des Haushaltsjahres sind demgemäß erst im Folgejahr betragsmäßig zu berücksichtigen.

    Ermittelte Pauschalbeträge sind auf volle 10,00 Euro-Beträge kaufmännisch zu runden.“

    15. In Nr. 4.2.1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

    „Die Stellenausstattung für Hauspersonal bemisst sich bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG nach Nr. 1.3.1. Für kw-Stellenüberhänge aufgrund bisheriger getrennter Berechnung wird Bestandsschutz längstens bis Ende des Haushaltsjahres 2010 gewährt. Werden nur einzelne Gebäudeteile (z. B. Turnhalle) von Schulen unterschiedlicher Schulformen an einem Standort gemeinsam genutzt, sind diese Flächen der Schule zuzurechnen, die insoweit die Hausverwaltung tatsächlich wahrnimmt.“

    16. Es wird eine neue Nr. 5.1 (zu § 5 Abs. 1) eingefügt:

    „5.1 (zu § 5 Abs. 1)

    Durch die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 FESchVO werden an Sachkosten die fortdauernden Ausgaben bezuschusst, die nicht der Beschaffung, dem Erhalt oder Ersatz von Anlagevermögen, sondern der Beschaffung kurzlebiger, zum Verbrauch bestimmter oder geringwertiger Wirtschaftsgüter dienen. Geringwertig sind Wirtschaftsgüter bis zu 410 €  (§ 33 Abs. 4 GemHVO NRW i. d. F. des NKFG NRW – GV. NRW. 2004 S. 644). Übersteigen die Ausgaben für den einzelnen Gegenstand diese Wertgrenze nicht, so ist auf den Gesamtbetrag  abzustellen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die nur in dieser Verbindung genutzt werden.

    Investive Ausgaben für Schuleinrichtung werden durch Anrechnung von 2 vom Hundert der Eigenleistung gemäß § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG bezuschusst. Es sind dies:

    – Ausgaben für Zubehör nach § 97 BGB ( = bewegliche Sachen, die – ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein – dem wirtschaftliche Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen),

    – Ausgaben für mit dem Bauwerk nur leicht verbundene Objekte oder Geräte, die mit dem Bau in keiner Weise verbunden sind (im Sinne der DIN 276, Kostengruppe 600), soweit diese üblicherweise nach der Verkehrsanschauung der Ausstattung und nicht der Herstellung des Gebäudes dienen,

    – Ausgaben für die Schulausstattung  im engeren Sinne (Mobiliar, Maschinen, Anlagen und Geräte für speziellen Unterricht, soweit es sich nicht um Lehrmittel handelt).“

    17. In Nr. 5.4.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:

    „Die anzuwendende Grundpauschale und folglich auch die Mindestpauschale bestimmen sich bei der Zusammenfassung mehrerer Schulformen/Bildungsgänge gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 FESchVO nach der Schulform / dem Bildungsgang mit der größten Klassenzahl. Erreichen zwei Schulformen / Bildungsgänge dabei gleich große Klassenzahlen, bestimmen sich Grund- und Mindestpauschale nach der Schulform mit den höheren Pauschalbeträgen.

    Die in Anlage 5 zur FESchVO ausgewiesenen Zu- und Abschlagsbeträge der Mehr- oder Minderklassen von der Grundpauschale nach Satz 3 – Schulform / Bildungsgang mit der größten Klassenzahl – bemessen sich dabei nach den für die vertretenen Schulformen / Bildungsgänge jeweils ausgewiesenen Beträgen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 FESchVO ist die Mindestpauschale der größten Schulform  in jedem Falle zu gewähren, wenn  das betragsmäßige Ergebnis diese noch unterschreitet.“

    18. In Nr. 5.7.1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Die Flächenmaße der Schulanlage bestimmen sich nach den zur Bewirtschaftungspauschale (Nr. 5.5.2) getroffenen Feststellungen zum schulischen Raumbedarf.“

    19. In Nr. 5.7.2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    „In dem Übergangszeitraum der Haushaltsjahre 2006 bis 2008, in denen die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Bewirtschaftungspauschale noch ausgesetzt ist, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 106 Abs. 10 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 5 FESchVO i. S. eines Bestandschutzes noch die einmalige Geltendmachung der Sonderpauschale innerhalb eines 4-Jahres-Zeitraums fortschreiben.“

    20. In Nr. 6.2 Satz 2 werden die Wörter „RDM-Mietspiegel“ durch die Wörter „IVD-Mietspiegel“ ersetzt.

    21. In Nr. 7.1.2 Satz 3 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt durch die Wörter" in der Fassung des Änderungserlasses vom 4. 10. 2005"

    22. Nr. 8.3 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:

    „Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW stellt im Zusammenwirken mit dem Versorgungsempfänger, dessen Rechtsnachfolger sowie den Rentenversicherungsträgern auch die umgehende Korrektur bei Wegfall / Änderung des Versorgungsanspruchs sicher.“

    23. In Nr. 10.1.1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Eine gemeinsame Übersicht legen Bündelschulen nur dann vor, wenn sie nach § 105 Abs. 4 SchulG i. V. m. Nr. 1.3.1 als organisatorische und wirtschaftliche  Einheit geführt werden.“

    24. Nr. 10.1.4 Satz 1, 1. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

    „Dem Nachweis durch Prüftestat einer Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 113 Abs. 3 SchulG stehen auf Antrag des Schulträgers Beihilfefestsetzungen durch dritte private oder öffentlich-rechtliche juristische Personen in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft (z. Zt. Rheinische Versorgungskasse und Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände – RVK –, Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände – WVK –, Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund, Beihilfeberechnungszentrum der evangelischen Kirche Rheinland – bbz GmbH, Bad Dürkheim) unter folgenden Bedingungen gleich:“

    25. Nr. 10.2.2 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

    „Gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist von den nicht ausgeschöpften Mitteln der Kostenpauschalen vorab der jeweilige Eigenanteil abzusetzen; d.h. der jeweilige – ggf. um Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände reduzierte – Eigenleistungssatz des laufenden Haushaltsjahres.“

    26. In Nr. 11.2.2 wird in Satz 3 der letzte Halbsatz gestrichen und folgender neuer Satz 4 angefügt:

    „Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW informiert – ohne Gewähr – über die oberen Schulaufsichtsbehörden die im Prüfmodell verbleibenden Ersatzschulträger im Hinblick auf die von diesen zu treffenden Versorgungsfestsetzungen  über wesentliche Rechts- und Verfahrensänderungen. Dieser Service stellt eine freiwillige Leistung ohne Rechtsverpflichtung dar.“

    27. In Nr. 11.3.2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Die Beihilfebearbeitung der Bezirksregierungen kann im Rahmen des „Einkaufsmodells“ nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 FESchVO bei entsprechender Vereinbarung der Vertragsparteien ebenso wie bei der Versorgungsbearbeitung durch das LBV nach Nr. 2 auch die Zahlbarmachung der festgesetzten Beträge umfassen.“

    28. In Nr. 12.7 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Dies gilt auch für die betragsmäßige Bewertung der für Mehrarbeit in Anspruch genommenen Stellenanteile (Nr. 3.1.3) im Erprobungsversuch.“

    29. Nr. 13.2 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

    „Sind die zulasten der Sonderpauschale tatsächlich angefallenen Ausgaben im Übergangszeitraum niedriger als die Pauschalbeträge nach § 108 Abs. 3 SchulG, können gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 SchulG auch nur diese tatsächlichen Kosten in die Jahresrechnung eingestellt werden.“

    30. Nr. 14 wird wie folgt neu gefasst:

    „Nr. 10.3 der VV zu § 10 EFG ist in den Fällen des § 115 Abs. 8 SchulG weiterhin anzuwenden.“

    31. In Anlage 1 ist unter der Zeile „Tel.: --------------  Zi.: -------------------“ folgende neue Zeile aufzunehmen:

    „Name der Schule und Schulnummer |_|_|_|_|_|_|“.

    32. Die Anlage 2 wird durch folgende Neufassung mit Ausfüllanleitung ersetzt: (s. Anlage 2).

    Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft.

     

     

    Anlage 2 VVzFEschVO

    Übergabemitteilung für laufende Versorgungsfälle

    _______________________________ ___________________, den ________________

    (Schulträger) Tel.: _______________ Zi.: _________________

    Name der Schule und Schulnummer ____________________

    Datenübergabe laufende Versorgungsfälle (Prüfmodell)

    A

    Persönliche Grunddaten

    1

    Name, Vorname (ggf. Geburtsname); Grade

    Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)

    geboren am

     

    2

     

    Geschlecht (m/w)

     

    3

    Familienstand

     ledig

     verheiratet;

    Ehegatte im öffentl. Dienst beschäftigt/Versorgungsempfänger?           ja     nein

     geschieden

    unterhaltspflichtig?             ja     nein

     verwitwet seit ____________________________

    4

    Letzter Beschäftigungsbeginn als Planstelleninhaber/in

    ____,____,____ (TT/MM/JJ)

    Eintritt des Versorgungsfalles

     

    ____,____,____ (TT/MM/JJ)

    5

    Letzte Amtsbezeichnung

     

    B

    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

    1

    Besoldungsgruppe

    A _____ Stufe _____

    oder festes
    Grundgehalt

    ___________ Euro

     

    oder manueller Versorgungsbezug *)

    ___________ Euro

     

    2

    Anpassungszuschlag (alt)

    ________,___ Euro

    Strukturausgleich

    ________,___ Euro

     

    Anpassungszuschlag (neu)

    ________,___ Euro

     

    3

    Zulagen

    ________,___ Euro

    nach § _________________

     

    ________,___ Euro

    nach § _____________

     

    ________,___ Euro

    nach § ___________

    C

    Versorgungsdaten

    1

    Grund für den Eintritt des Versorgungsfalles

     Gesetzliche Altersgrenze   Dienstunfähigkeit   Eigener Antrag
         (z. B. Schwerbehinderung)

     Versetzung in den einstweiligen Ruhestand   Tod

    2

    Art der Versorgung

     Normalversorgung   Unfallversorgung

    3

    Versorgungsbezug

     Ruhegehalt   Unterhaltsbeitrag nach _____________________________*)

     Witwen-/Witwergeld       Waisengeld für   Halbwaisen   Vollwaisen

    *) Rechtsgrundlage ist anzugeben (z. B. § 15 oder § 26 BeamtVG)

    Fortsetzung Anlage 2 VVzFeschVO

    4

    Festgesetzt nach   neuem Recht   altem Recht

      Ruhegehaltsfähige Dienstzeit ___________ Jahre ___,___ Tage

      Ruhegehaltssatz _____,______ v. H.

     Übergangsrecht

         Ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach

         neuem Recht ___________ Jahre ___,___ Tage

         altem Recht   ___________ Jahre ___,___ Tage

         Ruhegehaltssätze nach § 85 ...

         Abs. 3 _____,_____ v. H.  Abs. 1 _____,______ v. H.  Abs. 4 _____,______ v. H.

    Erhöhung nach § 14 a BeamtVG   nein     ja, um _____J_____T

    5

    Minderung um einen Abschlag /§ 14 Abs. 3 BeamtVG)?

      nein

      ja, die Minderung beträgt _____,_____ %

    6

    Kürzung des Versorgungsbezugs um einen Versorgungsausgleich (§ 57 BeamtVG)?

      nein

      ja, um ________,___ Euro

      ja, Kürzung ist vorübergehend ausgesetzt (z. B. VAHRG);

          Speicherbetrag z. Zt. ________,___ Euro

    7

    Prozentuale Kürzung des Versorgungsbezugs
    (z. B. § 20 BeamtVG)?

      nein

      ja, um ________,___ %

    Grund

    8

    Betragskürzung (z. B. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG)?

      nein

      ja, um ________ %, Unfallausgleich ________,___ Euro

    Grund

    9

    Unfallausgleich?

      nein

      ja, MdE  ________,___ Euro

    D

    Weitere Einkünfte

    1

    Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen § 53 BeamtVG

     nein ja Tätigkeit im öffentl. Dienst?

     nein

     ja, Mindesbelassung

    berücksichtigtes Bruttoeinkommen ________,___ Euro

    2

    Versorgungsbezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen § 54 BeamtVG

     nein

     ja   Ruhegehalt   Witwen-/Witwergeld    sonstige beamtenähnliche Versorgung

    Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge ________,___ Euro

    Ruhegehaltssatz _____,______ v. H.

    Abschlag (§ 14 Abs. 3)?    nein    ja ___,___ %

    Versorgungsbezug (brutto) ________,___ Euro

    3

    Renten § 55 BeamtVG

     nein

     ja   Rentenart   eigene Rente    Hinterbliebenenrente

    Versicherungsnummer

    Rentenausgangsbetrag ________,___ Euro

    Rentenbereinigung    nein    ja

    Entgeltpunkte gesamt ________

    Entgeltpunkte freiwillig ________

    Höherversicherung    nein    ja  ________,___ Euro

    Fiktiver Ruhegehaltssatz (§ 55 Abs. 2 BeamtVG)  _____,______ v. H.

    Zusatzrente (z. B. KZV)    nein    ja  ________,___ Euro

    sonstige Renten    nein    ja, Betrag ________,___ Euro

    Art der Leistung _______________________________________

    E

    Familienzuschlag für Kinder

     

    Nr.

    Name

    Geburtsdatum

    Familienrechtliche
    Stellung

    Zahlung befristet bis

    MM/JJ

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    F

    Zuschläge

     

    § 50a BeamtVG

    ________,___ Euro

    Kindererziehungszuschlag

    § 50b BeamtVG

    ________,___ Euro

    Kinderergänzungszuschlag

    § 50c BeamtVG

    ________,___ Euro

    Kinderzuschlag Witwengeld

    § 50d BeamtVG

    ________,___ Euro

    Kinderpflegezuschlag

    § 50e BeamtVG

    ________,___ Euro

    Vorübergehende Zuschläge

    Berechnung(en) des Zuschlags/der Zuschläge bitte unbedingt beifügen!

    Anlagen    __________         __________         __________

     

    Sachlich und rechnerisch richtig

     

     

     

    Ausfüllanleitung (Prüfmodell)

     

    Abschnitt A – persönliche Grunddaten

    A 1

    Bei Ledigen laut Geburtsurkunde. Bei Verheirateten der im Familienbuch beim Standesamt geführte Name; Geburtsdatum . TT/MM/JJ

    A 2

    Zugelassen sind Groß- und Kleinbuchstaben, Umlaute, ß, Ziffern, Punkt, Bindestrich, Schrägstrich und Apostroph.

    A 3

    Die Angabe, ob der Ehegatte Bezüge aus dem öffentlichen Dienst erhält oder Geschiedene dem früheren Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig sind ist unbedingt erforderlich...

    A 4

    Begründung des Beschäftigungsverhältnisses als Planstelleninhaber/in

    Eintritt des Versorgungsfalles, nicht Beginn der Versorgungszahlung

    A 5

    Amtsbezeichnung bei Eintritt des Versorgungsfalles

    Abschnitt B – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

    B 1

    Anzugeben sind die der Versorgung zugrunde liegende Besoldungsgruppe und die Stufe (z.B. A 12 Stufe 12) oder

    ein festes Grundgehalt, wenn der Zahlung keine Besoldungsgruppe zugrunde liegt sondern z.B. eine Vergütungsgruppe oder

    ein Festbetrag, wenn die Versorgung nicht maschinell berechnet wird, z.B. bei anteiliger Kürzung nach § 25 BeamtVG.

    B 2

    Aufgrund von Rückfragen weise ich darauf hin, dass Anpassungszuschläge (alt) in der Zeit vom 01.01.1975 - 31.12.1983 gewährt und seit dem 01.01.1984 in Höhe von 2/3 des am 31.12.1983 zustehenden Gesamtbetrags weiter gezahlt werden; einen Strukturausgleich erhielten ab 01.03.1991 die am 31.12.1989 vorhandenen Versorgungsempfänger und einen Anpassungszuschlag (neu) ab 01.07.1991 die am 30.06.1991 vorhandenen Versorgungsempfänger. Während Strukturausgleich und Anpassungszuschläge (neu) betragsmäßig in einem Feld zusammen gefasst werden können, müssen Anpassungszuschläge (alt) und Strukturausgleich/Anpassungszuschlag (neu) getrennt ausgewiesen sein.

    B 3

    Beispiel: Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu Bes. Gr. A 13

    Abschnitt C – Versorgungsdaten

     

    C 1 bis C 3 keine Erläuterungen

    C 4

    „Altes Recht“: Ruhegehaltssatz ist nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht festgesetzt.

    „Übergangsrecht“: Ruhegehaltssatz ist nach § 85 Abs. 1,3 oder Abs. 4 festgesetzt

     „Neues Recht“: Ruhegehaltssatz ist nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht festgesetzt.

    Bei Unklarheiten hinsichtlich der Angaben zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den verschiedenen Ruhegehaltssätzen empfiehlt es sich zur Vermeidung von Rückfragen, eine Kopie der Festsetzung beizufügen.

    C 5

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen

    -          Dienstunfähigkeit (ab 2001),

    -          Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze (ab 1998) oder

    -          Schwerbehinderung (ab 2001).

    C 6

    Einzutragen ist der aktuelle Kürzungsbetrag. Erfolgt noch keine Kürzung, weil z.B. das VAHRG anzuwenden ist oder die Scheidung im Ruhestand erfolgte, ist der aktuelle Speicherbetrag anzugeben.

    C 7

    Rechtsgrund für eine prozentuale Kürzung ist z.B. § 20 Abs. 2 BeamtVG.

    C 8

    Rechtsgrund für eine Betragskürzung ist z.B. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG.

    C 9

    Mitzuteilen sind die festgestellte MdE und der Unfallausgleichsbetrag

    Abschnitt D – Weitere Einkünfte

    D 1

    Bei nichtselbständiger Tätigkeit ist das monatliche Brutto-Einkommen (ggf. nach Abzug der Werbungskosten) einzugeben. Bei selbständiger Tätigkeit sind die Brutto-Jahreseinkünfte dividiert durch 12 einzutragen.

    D 2

    Ist der weitere Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag (vgl. C 6) gemindert, ist der Vomhundertsatz der Minderung anzugeben. Bei Regelungen gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG sind zusätzlich die dem Witwengeld zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mitzuteilen.

    D 3

    Sonstige Renten sind z.B. Betriebsrenten.

    Abschnitt E – Familienzuschlag für Kinder

    Name, familienrechtliche Stellung und Anspruchszeitraum müssen angegeben werden.

    Abschnitt F – Zuschläge

    Wegen der künftigen Anpassungen dieser Zuschläge müssen die jeweiligen Berechnungen beigefügt werden.

    Abschnitt E – Familienzuschlag für Kinder

    Name, familienrechtliche Stellung und Anspruchszeitraum müssen angegeben werden.

     

     

     

    ABl. NRW. 8/06 S. 318

     

     

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