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    Der Erlass wird an den KMK-Beschluss vom 22. 9. 2005 angepasst und in das Verfahren der zentralen Abiturprüfungen eingebunden.

    Zu BASS 19 – 33 Nr. 3

    Ordnung
    der Erweiterungsprüfungen
    zum Abiturzeugnis
    in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch
    (Latinum/Graecum/Hebraicum); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 17. 7. 2006 – 54-6.03.15.06-42565

    Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3)

    Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 16. 8. 2006 wie folgt geändert:

     1. In Nr. 1.2 werden jeweils die Wörter „Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979“ ersetzt durch die Wörter „Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005“.

     

     2. Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Satz 1 werden die Wörter „(bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius oder auf vergleichbare andere Autoren)“ ersetzt durch die Wörter „(bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie)“.

    b)

    In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur“ ersetzt durch die Wörter „Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur“.

     3. Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Satz 1 werden die Wörter „inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Autoren wie Plato oder auf andere vergleichbare Autoren)“ ersetzt durch die Wörter „inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen“.

    b)

    In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur“ ersetzt durch die Wörter „Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur“.

     4. In Nr. 9.3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

     

    „Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen werden.“

     

     5. Nr. 9.5 wird gestrichen.

     

     6. Nr. 10.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage 1)“.

     

     7. Nr. 10.2 erhält folgende Fassung:

     

    „Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über das Nichtbestehen mit dem zustehenden Rechtsbehelf (Anlage 2).“

     

     8. Nach Nr. 11.2 wird folgende Nr. 11.3 angefügt:

     

    „11.3 Eine bestandene Erweiterungsprüfung kann nicht wiederholt werden.“

     

     9. In Nr. 12.1 Satz 1 werden die Wörter „Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005“.

     

    10. Nr. 12.2 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Schulleitung meldet die Prüflinge der oberen Schulaufsichtsbehörde namentlich bis zum 1. Februar.“

     

    11. Nr. 12.3 erhält folgende Fassung:

     

    „Eine bestandene Erweiterungsprüfung muss nicht wiederholt werden, wenn der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden hat.“

     

    12. In Anlage 1 werden jeweils die Wörter „Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979“ ersetzt durch „Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005“.

     

    ABl. NRW. 8/06 S. 325

     

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