Zu BASS 1 – 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Juni 2006
(GV. NRW. S. 270)
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird wie folgt geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c)
Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Entsprechendes gilt für die Versetzung einer Lehrerin oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrrn in den nordrhein-westfälischen Schuldienst. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Antrag Ausnahmen vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
Als Satz 2 wird angefügt:
„§ 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 7/06 S. 254