Zu BASS 10 – 32
Geschäftsordnung
für das Landesprüfungsamt
für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19. 6. 2006 – 122-1.07-04.01-12602
§ 1
Aufgaben und Aufbau
(1) Das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen hat die Aufgabe, die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vorzubereiten, durchzuführen und zu evaluieren. Es beruft die Mitglieder des Landesprüfungsamtes.
(2) Es informiert und berät die Hochschulen in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung von Lehramtsstudiengängen und der Erstellung von Studienordnungen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet es mit den Hochschulen, deren Fachbereichen, den akademischen Prüfungsämtern, den Zentren für Lehrerbildung und den Praktikumsbüros zusammen. In Zusammenarbeit mit den Studienberatungen der Hochschulen berät es die Studierenden – auf der Basis eines zentralen Informationskonzeptes – in Fragen der Studien- und Prüfungsgestaltung.
(3) Das Landesprüfungsamt ist in den Dienstbereich zentrale Verwaltung und in Geschäftsstellen gegliedert, die die laufenden Geschäfte des Landesprüfungsamtes vor Ort wahrnehmen.
§ 2
Geschäftsverteilung und ergänzende Regelungen
zur Geschäftsordnung
(1) Die Verteilung der einzelnen Aufgaben auf die Geschäftsstellen und die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt der von der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes erlassene Geschäftsverteilungsplan.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einzelheiten des Geschäftsablaufs und des Dienstverkehrs nach außen ergänzend zu dieser Geschäftsordnung.
§ 3
Leitung
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben und vertritt das Landesprüfungsamt nach außen.
(2) Zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters gehören insbesondere die Steuerung und Entwicklung des Landesprüfungsamtes auf der Basis quantitativer und qualitativer Zielvereinbarungen mit dem Ministerium. Sie oder er ist verantwortlich für die Konzeption, Evaluation sowie Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und für die Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes. Sie oder er ist für die Entwicklung und den Abschluss von überregionalen Kooperationsvereinbarungen mit den Hochschulen und von Zielvereinbarungen mit den Geschäftsstellen zuständig.
(3) Zur Sicherung einheitlicher Maßstäbe bei den Prüfungen führt die Leitung des Landesprüfungsamtes I regelmäßig Dienstbesprechungen mit den Leiterinnen und Leitern der Geschäftsstellen durch.
§ 4
Ständige Vertretung
Die Leitung des Landesprüfungsamtes wird durch die Leitung des Bereichs zentrale Verwaltung vertreten.
§ 5
Zentrale Verwaltung
(1) Im Dienstbereich zentrale Verwaltung werden die Verwaltungsaufgaben, u. a. die Haushalts-, Personal- und Justitiariatsangelegenheiten des Landesprüfungsamtes wahrgenommen. Die Aufgaben werden nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans und dieser Geschäftsordnung zentral am Sitz des Landesprüfungsamtes und dezentral am Sitz einzelner Geschäftsstellen erledigt.
Zentral wahrgenommen werden z. B.:
– Personalmanagement und Koordination des geschäftsstellenübergreifenden Personaleinsatzes,
– Haushalts, Beschaffungs- und Vergabefragen,
– Bestellung von Mitgliedern des Landesprüfungsamtes,
– Widerspruchs- und Klageverfahren,
– Mitarbeit bei Rechtsverordnungen und Gesetzesvorlagen zur Lehrerausbildung des Ministeriums,
– Vertrags- und Zivilrechtsangelegenheiten, soweit nicht die Bezirksregierung zuständig ist und
– Unterstützung der Leitung des Landesprüfungsamtes bei der Koordination und Gesamtsteuerung des Landesprüfungsamtes.
Dezentral, d. h. vor Ort in einzelnen Geschäftsstellen, können z. B. folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
– Festsetzung und Zahlung von Prüfungsvergütungen und Reisekosten sowie
– IT-Verfahren und deren Betreuung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Dienstbereichs zentrale Verwaltung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in diesem Dienstbereich zentral und dezentral tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 6
Leitung der Geschäftsstellen
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen tragen die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstellen vor Ort; sie entscheiden in Prüfungsangelegenheiten selbstständig und vertreten das Landesprüfungsamt in den ihnen durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereichen nach außen.
(2) Zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen gehören neben der Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Evaluation der standortbezogenen Prüfungen insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines Strukturkonzepts für die Durchführung von Prüfungen in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Standortes sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der prüfungsfachlichen Aufsicht über die Mitglieder des Landesprüfungsamtes. Ihnen obliegt die Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung von Studienordnungen sowie die standort- und hochschulspezifische Information und Beratung von Studierenden in Zusammenarbeit mit den Studienberatungen. Die selbstständige Übernahme von Generalien und Projektvorhaben wird im Rahmen der Geschäftsverteilung geregelt.
(3) Zur Sicherung einheitlicher Maßstäbe bei Prüfungen führen die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen regelmäßig Dienstbesprechungen mit den für ihren Geschäftsbereich bestellten Mitgliedern des Landesprüfungsamtes durch.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen sind Vorgesetzte der in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(5) In Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle und Einzelfallentscheidungen in laufenden Prüfverfahren wird die Geschäftsstellenleitung im Falle der Abwesenheit durch eine andere, im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans festgelegte Geschäftsstellenleitung vertreten.
(6) Zur Stellvertretung der Geschäftsstellenleiterin oder des Geschäftsstellenleiters in Prüfungsangelegenheiten wird auf Vorschlag der betreuten Hochschule für die Dauer von fünf Jahren eine Professorin oder ein Professor vom Ministerium berufen, soweit nicht der Geschäftsverteilungsplan eine andere Regelung trifft. Die als Stellvertreterin oder der als Stellvertreter berufene Professorin oder Professor berät auch die Leitung des Landesprüfungsamtes bzw. die Geschäftsstellenleitung in Fragen des Zusammenwirkens der Hochschule und des Landesprüfungsamtes.
(7) Soweit es die Aufgabenwahrnehmung, insbesondere das Prüfungsaufkommen, erfordert, kann das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium an einzelnen Geschäftsstellen mehrere Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter bestellen. Die Aufgabenverteilung und die übergreifende Wahrnehmung der Angelegenheiten der Geschäftsstelle regelt der Geschäftsverteilungsplan.
§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt nach den Maßgaben des Abschnitts IV des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) vom 9. November 1999 (SGV. NRW. 2031) eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung.
§ 8
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Lehrerinnen und Lehrer können dem Landesprüfungsamt vorübergehend zur verantwortlichen Mitarbeit zugewiesen werden.
§ 9
Zeichnung
(1) Die Zeichnungsbefugnis ist so weit wie möglich im Rahmen der übertragenen Aufgaben zu delegieren.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamts zeichnet alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Tragweite, Berichte an Aufsichtsbehörden und solche Vorgänge, für die sie oder er sich die Zeichnung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen zeichnen die wichtigeren Vorgänge des ihnen übertragenen Geschäftsbereichs, deren Zeichnung nicht der Leitung des Landesprüfungsamtes vorbehalten oder der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgaben übertragen ist.
§ 10
Dienstreisen
(1) Dienstreisen der Beschäftigten des Landesprüfungsamtes genehmigt die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes. Sie oder er kann eine pauschale Dienstreisegenehmigung für die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen zur Teilnahme an besonderen Prüfungen und Ersten Staatsprüfungen erteilen.
(2) Die Bezirksregierung kann der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes pauschal die Genehmigung, Dienstreisen zur Wahrnehmung ihrer oder seiner funktionsspezifischen Aufgaben durchzuführen, erteilen.
Der Runderlass vom 29. 3. 1989 (Bass 10 – 32 Nr. 4) wird aufgehoben.1)
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 151 (BASS 2005/2006 S. 56) zu streichen.
ABl. NRW. 7/06 S.255