Zu BASS 10 – 31
Errichtung
eines Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen
Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19. 6. 2006 – 122-1.07-04.01-12604
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung wird mit Wirkung vom 1. August 2006 das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen errichtet.
1. Mit der Errichtung werden folgende Dienststellen zusammengefasst:
Staatliches Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – Bielefeld
Staatliches Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – Dortmund
Staatliches Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – Essen
Staatliches Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – Köln
Staatliches Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – Münster
Das Landesprüfungsamt ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW – SGV. NRW. 2005) und hat seinen Sitz in Essen.
2. Das Landesprüfungsamt ist zuständig für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Landesprüfungsamt nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Hochschulen wahr.
3. Das Landesprüfungsamt gliedert sich in den Dienstbereich zentrale Verwaltung und in Geschäftsstellen. Es werden folgende Geschäftsstellen eingerichtet:
– Aachen zuständig für den Bereich der Technischen Hochschule Aachen,
– Bielefeld zuständig für den Bereich der Universität Bielefeld, der Kirchlichen Hochschule Bielefeld und Musikhochschule Detmold
– Bochum zuständig für den Bereich der Universität Bochum
– Dortmund zuständig für den Bereich der Universität Dortmund und der Fernuniversität Hagen
– Duisburg zuständig für den Bereich der Universität Duisburg/Essen – Standort Duisburg
– Essen zuständig für den Bereich der Universität Duisburg/Essen - Standort Essen und der Folkwang - Hochschule
– Köln zuständig für den Bereich der Universität Köln, der Sporthochschule Köln, der Musikhochschule Köln und der Universität Bonn
– Münster zuständig für den Bereich der Universität Münster, der Fachhochschule Münster, der Kunstakademie Münster, und der Kirchlichen Hochschule Münster sowie für die Lehrämter Grund-, Haupt- und Realschule und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule an der Musikhochschule Detmold
– Paderborn zuständig für den Bereich der Universität Paderborn
– Siegen zuständig für Bereich der Universität Siegen
– Wuppertal zuständig für Bereich der Universität Wuppertal, der Kirchlichen Hochschule Wuppertal, der Universität Düsseldorf und der Kunstakademie Düsseldorf.
Die Organisation, die Geschäftsverteilung sowie der Geschäftsablauf innerhalb des Landesprüfungsamtes ergeben sich aus dem Organisationsplan, dem Geschäftsverteilungsplan sowie der Geschäftsordnung.
Änderungen des Organisationsplans und den Geschäftsverteilungsplan erlässt das Landesprüfungsamt. Die Geschäftsordnung erlässt das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium. Wesentliche Änderungen des Organisationsplans bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt das Landesprüfungsamt in ergänzenden Bestimmungen zur Geschäftsordnung.
4. Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes. Sie oder er vertritt das Landesprüfungsamt nach außen.
Die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes wird durch die Leiterin oder den Leiter des Dienstbereichs zentrale Verwaltung vertreten.
5. Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen nehmen selbstständig die ihnen durch Geschäftsverteilungsplan übertragenen laufenden Aufgaben der Geschäftsstellen bei der Organisation und Durchführung der ersten Staatsprüfungen sowie u. a. die Zusammenarbeit mit den Hochschulen bei der Erstellung von Studienordnungen wahr und vertreten in diesen Angelegenheiten das Landesprüfungsamt I nach außen.
Soweit es die Aufgabenwahrnehmung, insbesondere ein erhöhtes Prüfungsaufkommen, erfordert, können an einer Geschäftsstelle mehrere Leiterinnen oder Leiter bestellt werden.
6. Das Landesprüfungsamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für die Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums. Die Dienstaufsicht wird der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.
7. Das Landesprüfungsamt führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:
„Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium, Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
Der Runderlass vom 15. 12. 1987 (Bass 10 – 31 Nr. 2) wird aufgehoben.1)
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 140 (BASS 2005/2006 S. 55) zu streichen.
ABl. NRW. 7/06 S. 254