Zu BASS 15 – 03
Kernlehrplan
für den muttersprachlichen Unterricht
in der Sekundarstufe I und für den Unterricht
in der Muttersprache anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache für die Klassen 7 - 10
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 8. 5. 2006 – 621-6.08.03.10-4223
Für den muttersprachlichen Unterricht und für den Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache für die Klassen 7 – 10 wird hiermit ein Kernlehrplan gemäß § 29 Schulgesetz (BASS 1 – 1) festgesetzt.
Er tritt am 1. 8. 2006 in Kraft und wird als Heft 5018 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“ veröffentlicht.
Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen, damit vor allem die Lehrerinnen und Lehrer und die Eltern sie dort einsehen oder ausleihen können.
Der RdErl. „Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht“ v. 16. 8. 1984 (BASS 15 – 03 Nr. 53 – Heft 5005) wird zum 1. 8. 2006 aufgehoben.
ABl. NRW. 7/06 S.267