Im Schuljahr 2006/07 beginnt der Unterricht in der 2. Fremdsprache gleichzeitig in der Jahrgangsstufe 6 der achtjährigen Bildungsgänge und in der Jahrgangsstufe 7 der neunjährigen Bildungsgänge. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei der oberen Schulaufsicht zeitlich befristet eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, die es ermöglicht, den Unterricht in den Jahrgangsstufen 6 und 7 im Schuljahr 2006/07 in den Fächern Latein und Französisch jahrgangsübergreifend zu erteilen. |
Zu BASS 13 – 21
Einrichtung
von jahrgangsübergreifenden Lerngruppen
in den Klassen 6 und 7
der Realschule, der Gesamtschule und des Gymnasiums
im Schuljahr 2006/07
in den Fächern Latein und Französisch
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26. 6. 2006 – 522-6.03.02.04-43096
Bezug: 1.
AO-S I (Verordnung über die Ausbildung in der Sekundar-stufe I – BASS 13 – 21 Nr. 1.1 ü/Nr. 1.2 ü) vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (SGV. NRW. 223)
2. APO-S I (Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – BASS 13 – 21 Nr. 1.1) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2006 (SGV. NRW 223)
Aufgrund der einmaligen Übergangssituation von der AO-S I zur neuen APO-S I wird zugelassen, für Schülerinnen und Schüler, die im nächsten Schuljahr in die Klassen 6 und 7 übergehen, den Fremdsprachenunterricht in der 2. Fremdsprache (Latein und/oder Französisch) für die beiden betroffenen Jahrgänge jahrgangsübergreifend zu organisieren.
Die Schulen tragen dafür Sorge, dass der Unterricht in derartigen Lerngruppen den Vorgaben der für die jeweilige Lerngruppe gültigen Lehrpläne Rechnung trägt. Jahrgangsbezogener Unterricht ist zu bevorzugen. Der jahrgangsübergreifende Unterricht kann in diesen Lerngruppen maximal bis zum Schuljahr 2009/10 fortgeführt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die bei einer Wiederholung aufgrund von Defiziten in der 2. Fremdsprache in der gleichen Lerngruppe verbleiben, sind besondere Fördermaßnahmen vorzusehen.
ABl. NRW. 7/06 S.258