Zu BASS 11 – 04 Nr. 12
Richtlinien
über die Gewährung eines Landeszuschusses
zu den Kosten für die notwendige Unterbringung
bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 17. 6. 2006 – 63-6.03.02.10-6
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 13.3.1979 (BASS 11 – 04 Nr. 12)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Der einleitende Text vor „1. Allgemeines“ wird wie folgt gefasst:
„Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag, die in Nordrhein-Westfalen wohnen und hier berufsschulpflichtig oder zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und die eine Bezirksfachklasse oder eine bezirksübergreifende Fachklasse in Nordrhein-Westfalen oder eine Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen, kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu den Unterbringungskosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung) für die Zeit der notwendigen auswärtigen Unterbringung nach folgenden Bestimmungen ein Zuschuss gezahlt werden:“
2. Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Berufsschülerin oder dem Berufsschüler die tägliche Fahrt zur nächstgelegenen Fachklasse nicht zugemutet werden kann und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung notwendig ist.“
3. Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss beträgt für Unterbringungskosten pauschal bis zu 5 € je nachgewiesenem Unterrichtstag.“
4. Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Diese entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschuss aus. Für Schülerinnen und Schüler, des staatlichen Berufskollegs in Rheinbach ist der Antrag an das Berufskolleg zu richten.“
5. Nr. 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und in einem Internat untergebracht sind, sammelt der Internatsträger die Zuschussanträge der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Muster (Anlage) und leitet diese an die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schule liegt, weiter.“
6. In Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3 werden die Worte „Anlage 2“ in „(Anlage)“ geändert.
7. Nr. 2.1.4 wird gestrichen.
8. Nr. 2.2 wird gestrichen.
9. Anlage wird wie folgt gefasst (siehe Anlage).
10. Die Anlagen 2 und 3 entfallen.
Anatrag bitte in zweifacher Ausfertigung vorlegen | _________________________________ Name, Vorname des Auszubildenden _____________________________ Ausbildungsberuf ________________________________ Geburtsdatum ________________________________ Name und Anschrift ______________________________ ______________________________
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| _______________, ______________ Ort Datum ___________________________________ Heimatanschrift ______________________________________________________________________ |
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Name und Anschrift der Schule |
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Stellungnahme der Schuleiterin/des Schulleiters: Der/Die Auszubildende hat in der angegebenen Zeit am Blockunterricht teilgenommen: ____ Unterrichtstage, davon ____ Fehltage Der/Die Auszubildende ist berufsschulpflichtig _________________________ Unterschrift | |
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Bezirksregierung |
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Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom Ich bitte um einen Zuschuss zu den Kosten der notwendigen Unterbringung anlässlich des Berufsblockunterrichts vom_________bis________an der obigen Schule | |||
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Hiermit versichere ich, dass mir Aufwendungen in Höhe von ____€ im Rahmen des Zuschussbeitrages entstanden sind. Zu den Unterbringungskosten wurden öffentliche Leistungen in Höhe von _____€ gezahlt. _________________________ Unterschrift des Erziehungsberechtigten | |||
Bezirksregierung Datum: -48 Rechnerisch richtig: Urschriftlich zurück an den Antragsteller | |||
Der Zuschuss beträgt bis zu 5 € je Schultag (abzüglich Fehltage). Leistungen aus anderern öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet. Ich gewähre Ihnen daher folgenden Zuschuss: ___ Tage x 5 € =_____€. Ich weise darauf hin, dass durch die Gewährung des Landeszuschusses zu den Kosten für die notwendige Unterbringung im Blockunterricht kein Rechtsanspruch auf Fortzahlung besteht. Sachlich richtig Im Auftrag | |||
ABl. NRW. 7/06 S. 256