Zu BASS 13 – 59 Nr. 1
Deutsche Prüfungsordnung
Schwimmen – Retten – Tauchen
in Verbänden und Schulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 17. 6. 2006 (ABl. NRW. 7/06)
Hiermit wird die Vereinbarung über die Gültigkeit der „Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen - Retten - Tauchen in Verbänden und Schulen“ in der Beschlussfassung der KMK vom 16. Februar 1978 und der schwimmsporttreibenden Verbänden sowie der entsprechenden Berufsverbänden vom 29. April 1977, zuletzt geändert durch Beschluss der o.g. Verbände vom 21. November 2002 und durch die Kommission „Sport“ der Ständigen Konferenz der Länder in der Bundesrepublick Deutschland vom 18. Juni 2004 als Neufassung bekannt gegeben.
Der RdErl. d. Kultusministeriums vom 13. 7. 1978 (BASS 13 – 59 Nr. 1) wird hiermit aufgehoben.*)
*) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 34 (BASS 2005/2006 S. 52) zu streichen.
Vorwort
Am 7. Juli 1972 haben die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Sportbund, die Kommunalen Spitzenverbände und das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ein „Aktionsprogramm für den Schulsport“ beschlossen und herausgegeben. Dem folgte am 17. April 1985 das aktualisierte „2. Aktionsprogramm für den Schulsport“.
Im Juni 1976 hatten sich die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder und der Deutsche Sportbund auf die „Vereinbarung über die Durchführung sportlicher Wettbewerbe für die Jugend durch Schule und Sportverbände“ geeinigt.
Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Übereinkünfte ist die hiermit in fortgeschriebener Form vorgelegte „Vereinbarung über die Gültigkeit der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen – Retten – Tauchen in Verbänden und in der Schule“ zu sehen, die in den Teilen „Schwimmen und Rettungsschwimmen“ Teil der Vereinbarung ist und die seit ihrer ersten Unterzeichnung mehrfach den aktuellen Bedürfnissen angepasste ursprüngliche Vereinbarung von 1977/78 ersetzt. Sie gewährleistet weiterhin, dass die Schwimm-, Rettungsschwimm- und Lehrscheinprüfungen in Verbänden und Schulen bundesweit nach einheitlichen Kriterien abgenommen werden und ein angemessener Schwimmunterricht erteilt wird.
Im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, den schwimmsporttreibenden Verbänden und entsprechenden Berufsverbänden konnte sichergestellt werden, dass in den Inhalten und Ausführungsbestimmungen der „Vereinbarung über die Gültigkeit der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen – Retten – Tauchen in Verbänden und in der Schule“ sowohl die Interessen der Verbände als auch die Notwendigkeiten der Schule ihre Berücksichtigung finden.
Vereinbarung
über die Gültigkeit der
„Deutschen Prüfungsordnung
Schwimmen – Retten – Tauchen“
in Verbänden und in Schulen
I. Allgemeines
1. Die Abnahmeberechtigung für Schwimmprüfungen richtet sich nach den unter II.4.3 aufgeführten „Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und Schwimmprüfungen“ (Anlage A-1 der Deutschen Prüfungsordnung).
Die Abnahmeberechtigung für Rettungsschwimmprüfungen können in Auslegung der unter III. aufgeführten „Grundsätze für Lehrscheinprüfungen“ (Anlage A-5 der Deutschen Prüfungsordnung) Lehrer1) ohne Mitgliedschaft in der DLRG dem DRK und ASB erhalten, wenn sie einen Sonderlehrgang im Rahmen einer Lehrerfortbildungsmaßnahme, die von den Kultusbehörden veranstaltet werden kann, erfolgreich besucht haben. Bei der Durchführung dieser Lehrgänge arbeiten Kultusbehörden und DLRG, DRK bzw. ASB zusammen.
Die inhaltliche Gestaltung dieser Lehrgänge und die Gültigkeit der Abnahmeberechtigungen richten sich nach den unter III. aufgeführten Vorgaben der Rettungsschwimmorganisation (Anlage A-5 der Deutschen Prüfungsordnung).
2.
Lehrgänge für Schüler zur Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen dürfen in Erweiterung der Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen (4. dieser Vereinbarung) von Lehrern, die zur Abnahme von Rettungsschwimmprüfungen nach Nr. 1 Absatz 2 dieser Vereinbarung berechtigt sind, in Abstimmung mit der örtlichen Rettungsschwimmorganisation (DLRG, DRK, ASB) in Schulen durchgeführt werden.
3.
Als Urkunden für die Bestätigung von abgelegten Schwimmprüfungen werden einheitliche Formulare verwandt. Sie können nach der Originalvorlage in eigener Regie hergestellt oder direkt von der Vertragsdruckerei zum Selbstkostenpreis bezogen werden.
II. Gegenstände der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die folgenden Teile der „Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen – Retten – Tauchen“:
1. Allgemeine Ausführungsbestimmungen
(Anlage A-0 der Deutschen Prüfungsordnung)
– Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich.
– Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich, außer Stufe Gold.
– Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden.
– Die Leistung ist erst dann als erfüllt zu werten, wenn der Prüfling nach der geforderten Leistung das Wasser ohne fremde Hilfe verlassen hat.
– Wassertemperaturen unter 18 o Celsius sind für die Prüfungsabnahme nicht geeignet.
–
Bei Partnerübungen in Ausbildung und Prüfung sollen die beiden Partner etwa gleiches Gewicht und gleiche Größe haben.
–
Wenn Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen, muss das Streckentauchen mit einem Kopfsprung begonnen werden. Die Leistung beim Streckentauchen beginnt an der Ab-sprung- oder Abstoßstelle. Während des Streckentauchens sollte der Tauchende möglichst nahe über dem Grund schwimmen (Tauchtiefe 1 bis 2 m); sein Körper muss sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden. Die vorgeschriebene Strecke muss in gerader Richtung durchtaucht und gemessen werden. Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach rechts oder links gestattet.
–
Beim Tieftauchen muss der ertauchte Gegenstand über die Wasseroberfläche gehoben werden; dabei darf der Schwimmer nicht mit dem Kopf unter Wasser sein. Zwischen den einzelnen Tauchgängen darf sich der Prüfling nicht am Beckenrand o. ä. festhalten.
–
Falls für Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt der Prüfer in Verbindung mit seiner Gliederung bzw. beauftragenden Institution eine Ersatzleistung (mehrere verschiedenartige Sprünge aus geringer Höhe: Paketsprung, Startsprung, Abrenner) und trägt sie in das Schwimmzeugnis ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu erteilen, wenn entsprechend gut ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden können. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre zu beschränken.
–
Für das Tauchen sind kleine Tauchringe oder Teller aus Gummi (Plastik) bzw. der 5-kg-Tauchring oder ein gleichartiger Gegenstand zu verwenden.
–
Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und, soweit vorhanden, die Prüfungsberechtigungs-Nummern der Prüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesen sind.
Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Ur-kunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt.
–
Ersatzurkunden und -abzeichen werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten abgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat.
2. Sicherheitsmaßnahmen
– Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen Ausbilder und Prüfer.
– Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden; sie wird jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen.
– Bei allen Tauchübungen in undurchsichtigen oder offenen Gewässern sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Je-der Tauchende muss dauernd unter Kontrolle stehen.
– Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die örtlich besonderen Gegebenheiten hinzuweisen, z. B. Gezeiten (Tiden), Strömung u. ä. Entsprechendes gilt für den Unterricht der Hilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen.
– Unterricht und Prüfung der Baderegeln haben altersgemäß zu erfolgen.
3. Vorbereitende Prüfung auf das Schwimmen
(Anfängerzeugnis)
Frühschwimmen – Seepferdchen –
Leistungen:
– Sprung vom Beckenrand und 25 m Schwimmen
– Heraufholen eines Tauchringes oder Tellers mit den Händen aus schultertiefem Wasser (Schultertiefe bezogen auf den Prüfling)
4. Schwimmprüfungen
(Anlage A-1 der Deutschen Prüfungsordnung)
4.1 Deutscher Jugendschwimmpass
4.1.1 Deutsches Jugendschwimmabzeichen – Bronze,
– Freischwimmer –
Leistungen:
– Sprung vom Beckenrand und mindestens 200 m Schwimmen in höchstens 15 Minuten
– einmal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen eines Tauchringes oder Tellers
– Sprung aus 1 m Höhe oder Startsprung
– Kenntnis von Baderegeln
4.1.2 Deutsches Jugendschwimmabzeichen – Silber –
Leistungen:
– Startsprung und mindestens 400 m Schwimmen in höchstens 25 Minuten, davon 300 m in Bauch- und 100 m in Rückenlage
– zweimal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen je eines Tauchrings oder Tellers
– 10 m Streckentauchen
– Sprung aus 3 m Höhe
– Kenntnis von Baderegeln und Selbstrettung
4.1.3 Deutsches Jugendschwimmabzeichen – Gold –
Leistungen:
– 600 m Schwimmen in höchstens 24 Minuten
– 50 m Brustschwimmen in höchstens 1:10 Minuten
– 25 m Kraulschwimmen
– 50 m Rückenschwimmen mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit oder Rückenkraulschwimmen
– 15 m Streckentauchen
– Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen von drei kleinen Tauchringen aus einer Wassertiefe von etwa zwei Metern innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen
– Sprung aus 3 m Höhe
– 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen
– Nachweis folgender Kenntnisse:
– Baderegeln
– Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen
(Selbstrettung oder einfache Fremdrettung)
4.2 Deutscher Schwimmpass
4.2.1 Deutsches Schwimmabzeichen – Bronze
– Freischwimmer –
Leistungen:
– Sprung vom Beckenrand und 200 m Schwimmen in höchstens 7 Minuten2)
–
Kenntnis von Baderegeln
4.2.2 Deutsches Schwimmabzeichen – Silber –
Leistungen:
– Sprung vom Beckenrand und 400 m Schwimmen in höchstens 12 Minuten2)
–
zweimal ca. 2 m Tieftauchen von der Waseroberfläche mit Heraufholen je eines Gegenstandes
–
10 m Streckentauchen
–
2 Sprünge vom Beckenrand: je ein Sprung kopf- und fußwärts (aus 1 m Höhe)
–
Kenntnis von Baderegeln und Selbstrettung
4.2.3 Deutsches Schwimmabzeichen – Gold –
Leistungen:
– 1000 m Schwimmen
in höchstens 24 Minuten für Männer2)
in höchstens 29 Minuten für Frauen2)
–
100 m Schwimmen
in höchstens 1:50 Minuten für Männer2)
in höchstens 2 Minuten für Frauen2)
–
100 m Rückenschwimmen, davon 50 m mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit
–
15 m Streckentauchen
–
Tieftauchen von der Wasseroberfläche und Heraufholen von drei kleinen Tauchringen aus einer Wassertiefe von etwa zwei Metern innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen
–
Sprung aus 3 m Höhe oder 2 Sprünge aus 1 m Höhe, davon je ein Sprung kopf- und fußwärts
–
50 m Transportschwimmen:
Schieben oder Ziehen
–
Nachweis folgender Kenntnisse:
–
Baderegeln
–
Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen
(Selbstrettung und einfache Fremdrettung)
4.3 Ausführungsbestimmungen für Schwimmprüfungen
4.3.1 Vorbereitende Prüfungen (Anfängerzeugnis)
Das Zeugnis Frühschwimmen-Seepferdchen erfüllt eine wichtige Funktion der Motivation, um zum sicheren Schwimmen hinzuführen. Die Kriterien des Seepferdchens erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an ein sicheres Schwimmen! (vergl. auch Aufdruck auf den Urkunden)
Sicher schwimmen heißt, mit jeder Situation im Wasser klarzukommen!
Kriterien für ein sicheres Schwimmen sind:
– sich unter Wasser genauso gut zurechtzufinden, wie über Wasser,
– auf dem Rücken genauso gut schwimmen zu können, wie auf dem Bauch,
– 15 Minuten ohne Halt und ohne Hilfen im tiefen Wasser schwimmen zu können,
– mehrere Sprünge zu beherrschen und
– beim Wasserschlucken nicht anhalten zu müssen.
Weil jede Schwimmart als Anfangsschwimmart geeignet ist, erfolgt keine Festlegung auf eine bestimmte Anfangsschwimmart.
4.3.2 Schwimmprüfungen
– Die Schwimmprüfungen dienen der Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung.
– Die Prüfungen für Jugendliche sind im Deutschen Jugendschwimmpass zusammengefasst.
– Der Deutsche Jugendschwimmpass umfasst folgende drei Leistungen:
– Deutsches Jugendschwimmabzeichen – Bronze –
– Freischwimmer –
– Deutsches Jugendschwimmabzeichen – Silber –
– Deutsches Jugendschwimmabzeichen – Gold –
Das deutsche Jugendschwimmabzeichen – Gold – darf frühestens mit 9 Jahren erworben werden.
– Der Deutsche Schwimmpass umfasst folgende drei Leistungen:
– Deutsches Schwimmabzeichen – Bronze –
– Freischwimmer –
– Deutsches Schwimmabzeichen – Silber –
– Deutsches Schwimmabzeichen – Gold –
Der Deutsche Schwimmpass darf frühestens mit 18 Jahren erworben werden.
– Für jede Stufe der Schwimmprüfungen gibt es Abzeichen.
– Nur die beurkundete Prüfung berechtigt zum Tragen der entsprechenden Abzeichen.
– Die Prüfungsstufen des Deutschen Jugendschwimmpasses und des Deutschen Schwimmpasses entsprechen sich, es werden einheitliche Abzeichen je Stufe verwendet.
– Die Prüfungen für den Deutschen Jugendschwimmpass bzw. Deutschen Schwimmpass sollen in der vorgenannten Reihenfolge einzeln abgelegt werden. Nur die jeweils abgelegte Prüfung wird im Schwimmpass beurkundet; gleichzeitig miterfüllte andere Prüfungen dürfen nicht bestätigt werden.
– Die Prüfungen für jedes einzelne Schwimmzeugnis müssen (nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung) in einem Zeitraum von 2 Monaten abgelegt werden, gerechnet vom Tag der ersten erfüllten Bedingung an.
– Schwimmprüfungen dürfen nur dort abgenommen werden, wo die Wassertiefe die Körpergröße des Prüflings überschreitet.
– Der Sprung vom Beckenrand muss ins tiefe Wasser erfolgen. Deutliches Abspringen und vollständiges Eintauchen ist notwendig. Bei der Prüfung zum deutschen Jugendschwimmabzeichen – Bronze – Freischwimmer – sollte ein Startsprung mit Ausgleiten angestrebt werden.
– Beim Deutschen Jugendschwimmabzeichen – Gold – muss das Kraulschwimmen mit Atmung durchgeführt werden.
– Die erzielten und gemessenen Einzelleistungen können in die Urkunde eingetragen werden.
– Bei den Schwimmprüfungen für den Deutschen Schwimmpass werden die Höchstzeiten je Lebensjahrzehnt (erstmals mit dem vollendeten 30. Lebensjahr)
– um 1 Minute beim 200-m-Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – Freischwimmer – und beim 400-m-Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen – Silber –,
–
um 2 Minuten beim 1000-m-Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen – Gold – sowie
–
um 10 Sekunden beim 100-m-Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen – Gold –
erhöht.
–
Für das Tieftauchen werden am besten kleine Tauchringe oder Teller aus Plastik oder Gummi verwendet. Der Schwimmer muss voll aufgetaucht sein und seinen Gegenstand aus dem Wasser halten bzw. an Land werfen. Für die Mehrfach-Tauchübungen sollen 6 Teller oder Ringe auf einer Grundfläche von ca. 5 x 5 m in etwa 2 m Wassertiefe verteilt werden. In ungünstigen Gewässern kann dreimaliges Tieftauchen und Heraufholen von Kies o. ä. verlangt werden.
–
Körperbehinderte werden in die Schwimmausbildung einbezogen, soweit dies ihre Behinderung erlaubt. Ein ärztliches Attest muss über den Grad der Behinderung und die allgemeine Sporttauglichkeit Auskunft geben. Behinderungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind Funktionsbeschränkungen mindestens eines Armes oder Beines (z. B. durch Amputation, Lähmung, Missbildung), wofür Sonderleistungen eingeräumt werden können.
–
Schwerstbehinderte, z. B. Querschnittsgelähmte, können im Wasser starten.
–
Sonstige Sonderleistungen bei den Schwimmabzeichen
– Silber –:
–
400 m Schwimmen in höchstens 20 Minuten
–
Weit-Tieftauchen (für Schwerstbehinderte, z. B. Querschnittsgelähmte):
Aus 5 m Entfernung ca. 2 m Tieftauchen mit Heraufholen eines Gegenstandes (anstelle von: Sprung aus 3 m Höhe bzw. 2 Sprünge vom Beckenrand)
–
Sonstige Sonderleistungen beim Deutschen Jugendschwimmabzeichen – Gold –:
–
50 m Schwimmen in beliebiger Technik in höchstens 80 Sekunden (anstelle von: 50 m Brustschwimmen in höchstens 70 Sekunden)
–
25 m Schwimmen in einer anderen Technik als bei der vorstehenden Disziplin gewählt (anstelle von: 25 m Kraulschwimmen)
–
50 m Rückenschwimmen (anstelle von: 50 m Rückenschwimmen ohne Armtätigkeit mit Grätschschwung)
–
10 m Streckentauchen (für Behinderte mit doppeltem Arm- oder Beinschaden anstelle von: 15 m Streckentauchen)
–
Tieftauchen: Heraufholen von drei kleinen Tauchringen innerhalb von 4 Minuten in höchstens 4 Tauchversuchen (bei doppeltem Arm- oder Beinschaden anstelle von: innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen)
–
Weit-Tieftauchen (für Schwerstbehinderte, z. B. Querschnittsgelähmte): Aus 8 m Entfernung ca. 2 m Tieftauchen mit Heraufholen eines Gegenstandes (anstelle von: Sprung aus 3 m Höhe)
–
50 m Kleiderschwimmen (Hosenbein und Ärmel der Jacke entsprechend der Behinderung gekürzt; anstelle von: 50 m Transportschwimmen)
–
Sonstige Sonderleistungen beim Deutschen Schwimmabzeichen – Gold –:
–
1000 m Schwimmen in höchstens 28 Minuten für Männer, in höchstens 33 Minuten für Frauen (anstelle von: in höchs-tens 24 bzw. 29 Minuten)
–
100 m Schwimmen in höchstens 2 Minuten für Männer, in höchstens 2:10 Minuten für Frauen (anstelle von: in höchstens 1:50 bzw. 2 Minuten)
–
100 m Rückenschwimmen (Einschränkungen der Schwimmtechnik entfallen)
–
Tieftauchen: Heraufholen von drei kleinen Tauchringen innerhalb von 4 Minuten in höchstens 4 Tauchversuchen (bei doppeltem Arm- oder Beinschaden anstelle von: innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen)
–
Weit-Tieftauchen (für Schwerstbehinderte, z. B. Querschnittsgelähmte): Aus 8 m Entfernung ca. 2 m Tieftauchen mit Heraufholen eines Gegenstandes (anstelle von: Sprung aus 3 m Höhe)
–
50 m Kleiderschwimmen (Hosenbein und Ärmel der Jacke entsprechend der Behinderung gekürzt; anstelle von: 50 m Transportschwimmen)
Berechtigt zur Ausbildung und Prüfung für alle Schwimmprüfungen sind:
–
Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen der DLRG (A/P S/RS), sowie Lehrscheininhaber DLRG, DRK und ASB im Auftrag und im Bereich ihrer Gliederung
–
Inhaber des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens – Silber – (DRSA Silber) mit einem Mindestalter von 18 Jahren im Auftrag und im Bereich ihrer Gliederung
–
Sportlehrer und Lehrer mit Schwimmlehrbefähigung
–
Lehrer, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen
–
Lehrer mit der Lehrberechtigung zur Erteilung von Schwimmunterricht und Lehrer, die mit der Erteilung von Schwimmunterricht nach den entsprechenden Richtlinien der Länder beauftragt sind
–
Staatlich geprüfte Schwimmlehrer
–
Staatlich geprüfte Schwimmmeister, geprüfte Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen, Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe
–
Mitglieder des Deutschen Schwimmverbandes, des Deutschen Turner-Bundes und des Verbandes Deutscher Sporttaucher, die eine entsprechende gültige Prüfberechtigung ihrer Organisation besitzen
–
Fachsportleiter Schwimmen der uniformierten Verbände.
5. Deutscher Leistungsschwimmpass
(Anlage A-4 der Deutschen Prüfungsordnung)
5.1 Deutsches Leistungsschwimmabzeichen „Hai“
Leistungen:
– 50 m Brustschwimmen unter 1:00 Minuten
– 50 m Kraulschwimmen unter 0:50 Minuten
– 50 m Rückenkraulen unter 1:00 Minuten
– Kopfsprung aus 3 m Höhe oder Salto vorwärts aus 1 m Höhe
– 25 m Wasserballdribbeln
5.2 Deutsches Leistungsschwimmabzeichen Silber
Leistungen:
– 100 m Brustschwimmen unter 1:55 Minuten
– 100 m Kraulschwimmen unter 1:40 Minuten
– 100 m Rückenkraulen unter 1:50 Minuten
– 100 m Lagenschwimmen ohne Zeitlimit
– 400 m Freistil unter 10:00 Minuten
– Kopfsprung vorwärts aus 3 m Höhe
– Salto vorwärts aus 1 m Höhe
– 25 m Wasserballdribbeln unter 25 Sekunden
5.3 Deutsches Leistungsschwimmabzeichen Gold
Leistungen:
– 100 m Brustschwimmen
männlich unter 1:35 Minuten
weiblich unter 1:45 Minuten
– 100 m Kraulschwimmen
männlich unter 1:20 Minuten
weiblich unter 1:30 Minuten
– 100 m Rückenkraulen
männlich unter 1:35 Minuten
weiblich unter 1:45 Minuten
– 50 m Schmetterling
männlich unter 0:40 Minuten
weiblich unter 0:45 Minuten
– 400 m Kraulschwimmen
männlich unter 7:00 Minuten
weiblich unter 8:00 Minuten
– Kopfsprung vorwärts aus 3 m Höhe
– Salto vorwärts aus 1 m Höhe
– 50 m Wasserballdribbeln unter 1:00 Minute
5.4 Ausführungsbestimmungen für die Abnahme von Prüfungen für den Deutschen Leistungsschwimmpass
– Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen Ausbilder und Prüfer.
– Leistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden.
– Für alle Leistungsforderungen in den Schwimmlagen gelten die Wettkampfbestimmungen des Deutschen Schwimm-Verbandes.
– Die geforderten Leistungen müssen innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden.
– Die Urkunden müssen neben der Unterschrift des Prüfers den Stempel der Abnahmestelle tragen.
Berechtigt zur Abnahme der Leistungen sind:
– Mitglieder von Schwimmvereinen und -abteilungen, die Inhaber des Riegenführer-, Übungsleiter-, Jugendleiter- oder Kampfrichterausweises oder einer Trainerlizenz sind; außerdem bewährte Schwimmausbilder (letztere nur im Auftrag und im Bereich ihres Vereins)
–
Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen der DLRG (A/P S/RS), sowie Lehrscheininhaber DLRG, DRK und ASB im Auftrag und im Bereich ihrer Gliederung
–
Mitglieder des Deutschen Turnerbundes und des Verbandes Deutscher Sporttaucher, die eine gültige Prüfberechtigung ihrer Organisation besitzen
–
Lehrer, die Schwimmunterricht an Hochschulen und Schulen erteilen
–
Staatlich geprüfte Schwimmlehrer
–
Staatlich geprüfte Schwimmmeister und Meister, geprüfte Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen, Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe
–
Fachsportlehrer Schwimmen der uniformierten Verbände.
6. Rettungsschwimmprüfungen
(Anlage A-2 der Deutschen Prüfungsordnung)
6.1 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Bronze
Leistungen:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil
Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:
– 200 m Schwimmen in höchstens 10 Minuten, davon 100 m in Bauchlage und 100 m in Rückenlage mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit
– 100 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 4 Minuten, anschließend im Wasser entkleiden
– 3 verschiedene Sprünge aus etwa 1 m Höhe (z. B. Abrenner, Kopfsprung, Paketsprung, Startsprung, Fußsprung)
– 15 m Streckentauchen
– zweimal Tieftauchen von der Wasseroberfläche, einmal kopfwärts und einmal fußwärts, innerhalb 3 Minuten mit zweimaligem Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings oder eines gleichartigen Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 2 und 3 m)
– 50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen
– Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:
– Halsumklammerung von hinten
– Halswürgegriff von hinten
– 50 m Schleppen mit Kopf- und Achselgriff und demStandard Fesselschleppgriff
– Kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen ist:
– 20 m Anschwimmen in Bauchlage, hierbei etwa auf halber Strecke Abtauchen auf 2 bis 3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen und das Anschwimmen fortsetzen
– 20 m Schleppen eines Partners
– Demonstration des Anlandbringens
– Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:
– Gefahren am und im Wasser
– Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen
(Selbst- und Fremdrettung)
– Vermeidung von Umklammerungen
– Atmung und Blutkreislauf
– Hilfe bei Verletzungen und Ertrinkungsunfällen, Hitze- und Kälteschäden
– Aufgaben der ausbildenden Wasserrettungsorganisationen
6.2 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Silber
Leistungen:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil
Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:
– 400 m Schwimmen in höchstens 15 Minuten, davon 50 m Kraulschwimmen, 150 m Brustschwimmen und 200 m Schwimmen in Rückenlage mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit
– 300 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 12 Minuten, anschließend im Wasser entkleiden
– Sprung aus 3 m Höhe
– dreimal Tieftauchen von der Wasseroberfläche, zweimal kopfwärts und einmal fußwärts innerhalb 3 Minuten, mit dreimaligem Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings oder eines gleichartigen Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 3 und 5 m)
–
50 m Transportschwimmen: Schieben oder Ziehen in höchstens 1:30 Minuten
–
Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:
–
Halsumklammerung von hinten
–
Halswürgegriff von hinten
–
50 m Schleppen in höchstens 4 Minuten, beide Partner in Kleidung, je eine Hälfte der Strecke mit Kopf- oder Achsel- und einem Fesselschleppgriff (Standard Fesselschleppgriff oder Seemannsgriff)
–
Kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen ist:
–
20 m Anschwimmen in der Bauchlage
–
Abtauchen auf 3 bis 5 m Tiefe, Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen
–
Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff
– 25 m Schleppen
– Anlandbringen des Geretteten
– 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:
– Gefahren am und im Wasser
– Rettungsgeräte
– Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen
(Selbst- und Fremdrettung)
– Vermeidung von Umklammerungen
– Erste Hilfe
– Rechte und Pflichten bei Hilfeleistungen
– Aufgaben und Tätigkeiten der ausbildenden Wasserrettungsorganisationen
6.3 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Gold
Leistungen:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil
Die praktische Prüfung umfasst folgende Elemente:
– 300 m Flossenschwimmen in höchstens 6 Minuten, davon 250 m in Bauch- oder Seitenlage und 50 m Schleppen, Partner in Kleidung (Kopf- oder Achselschleppgriff)
– 300 m Schwimmen in Kleidung in höchstens 9 Minuten, anschließend im Wasser entkleiden
– 100 m Schwimmen in höchstens 1:40 Minuten
– 30 m Streckentauchen, dabei von 10 kleinen Ringen oder Tellern, die auf einer Strecke von 20 m in einer höchstens 2 m breiten Gasse verteilt sind, mindestens 8 Stück aufsammeln
– dreimal Tieftauchen in Kleidung innerhalb von 3 Minuten; das erste Mal mit einem Kopfsprung, anschließend je einmal kopf- und fußwärts von der Wasseroberfläche mit gleichzeitigem Heraufholen von jeweils zwei 5-kg-Tauchringen oder gleichartigen Gegenständen, die etwa 3 m voneinander entfernt liegen (Wassertiefe zwischen 3 und 5 m)
– 50 m Transportschwimmen, beide Partner in Kleidung: Schieben oder Ziehen in höchstens 1:30 Minuten
– Fertigkeiten zur Vermeidung von Umklammerungen sowie zur Befreiung aus:
– Halsumklammerung von hinten
– Halswürgegriff von hinten
– Kombinierte Übung (beide Partner in Kleidung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu erfüllen ist):
– 25 m Schwimmen in höchstens 30 Sekunden
– Abtauchen auf 3 bis 5 m Tiefe, Heraufholen eines 5-kg-Tauchringes oder gleichartigen Gegenstandes, diesen an-schließend fallen lassen
– Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff
– 25 m Schleppen in höchstens 60 Sekunden mit einem Fesselschleppgriff
– Anlandbringen des Geretteten
– 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
– Handhabung folgender Rettungsgeräte:
– Retten mit Rettungsball und Leine:
– Weitwerfen in einen Zielsektor mit 3-m-Öffnung in 12 m Entfernung: 6 Würfe innerhalb von 5 Minuten, davon 4 Treffer
–
Retten mit Rettungsgurt und Leine
(als Schwimmer und Leinenführer)
–
Handhabung gebräuchlicher Hilfsmittel zur Wiederbelebung
Die theoretische Prüfung umfasst den Nachweis folgender Kenntnisse:
–
Vermeidung von Umklammerungen
–
Erste Hilfe
–
Die Wasserrettungsorganisationen: Organisation, Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des Wasserrettungsdienstes
6.4 Ausführungsbestimmungen für Rettungsschwimmprüfungen
– DLRG/DRK/ASB-Lehrgänge zur Vorbereitung auf DLRG/DRK/ASB-Prüfungen dürfen nur von Ausbildern geleitet werden, die von der zuständigen DLRG/DRK/ASB-Gliederung dazu beauftragt und Mitglieder der DLRG/des DRK/des ASB sind. Die Abnahme der Prüfungen und deren Beurkundungen dürfen nur von dazu beauftragten Ausbildern/Prüfern Schwimmen/Rettungsschwimmen der DLRG (A/P S/RS) sowie Lehrscheininhabern der DLRG/ASB und Lehrscheininhabern Rettungsschwimmen des DRK vorgenommen werden.
– Alle Prüfungen müssen in mindestens 1,80 m tiefem Wasser durchgeführt werden.
– Das Mindestalter zum Erwerb (Ausbildung und Prüfung) eines Rettungsschwimmabzeichens beträgt:
– Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Bronze – 12 Jahre
– Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Silber – 15 Jahre
– Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Gold – 16 Jahre.
– Die Prüfungen zu den deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Silber und Gold – müssen in dieser Reihenfolge abgelegt werden. Eine Prüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Bewerber an einem Lehrgang für die nächsthöhere Stufe teilnehmen darf.
– Vor Beginn des Lehrgangs zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Gold – muss eine Bescheinigung über die Sporttauglichkeit vorgelegt werden, die nicht älter als ein Jahr sein darf.
– Die Prüfungen zu den Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Silber bzw. Gold – können jährlich einmal wiederholt und beurkundet werden. Für jede fünfte Wiederholung wird das Abzeichen mit der entsprechenden Zahl verliehen. Einzelleistungen können in die Urkunde eingetragen werden.
– Die praktischen Fertigkeiten sind während des vorbereitenden Lehrgangs gründlich zu üben, damit sie bei der Prüfungsabnahme einwandfrei beherrscht werden. Die notwendige Theorie ist auf der Grundlage der DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterialien (jeweils neueste Auflage) in verständlicher Form zu unterrichten.
– Als Bekleidung sind Jacke und lange Hose (Körperanzug) zu verwenden. Verliert ein Prüfling während des Entkleidens ein Kleidungsstück, so ist dieses durch Tauchen wiederzuholen.
– Beim Entkleiden nach dem Kleiderschwimmen sind Festhalten am Beckenrand oder andere Hilfen nicht gestattet.
– Beim Abtauchen fußwärts muss die geforderte Tiefe mit den Füßen zuerst erreicht werden.
– Bei Prüfungen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) sind die jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien zugrunde zu legen. Es sind als anatomische und physiologische Grundlagen Kenntnisse über Aufbau und Funktion von Atmung und Blutkreislauf zu verlangen. Wichtig ist die einwandfreie praktische Vorführung der Methoden über eine Zeit von 3 Minuten. Die Verwendung von Übungsgeräten wird empfohlen.
– Die im DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterial, neueste Auflage, be-schriebenen Befreiungs- und Rettungsgriffe (Transport-, Schlepp-, Hebe- und Tragegriffe) sind gründlich zu üben und in der Prüfung zu verlangen, andere Griffe sind nicht gestattet. Die Griffe müssen sicher beherrscht und über die vorgeschriebene Strecke einwandfrei vorgeführt werden.
– Beim Schleppen muss das Gesicht des Verunglückten über Wasser sein, der Geschleppte darf nicht mithelfen.
– Die Befreiungsgriffe sind bei der Prüfung vom Prüfer selbst oder einem Beauftragten, nicht von den Prüflingen untereinander (etwa als Partnerübung) im Wasser abzunehmen. Dabei ist auf die exakte und auch kraftvolle Durchführung der Befreiung zu achten. Jede Befreiung aus einer Umklammerung, die mit Hilfe eines Armhebels gelöst wird, endet in dem Standard-Fesselschleppgriff.
– Der Ausbildung und Prüfung an Hilfsmitteln zur Wiederbelebung sind die in den offiziellen Lehrunterlagen, neueste Auflage, beschriebenen Geräte zugrunde zu legen.
– Bei den Prüfungen „Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen“, „Rettungsgeräte“ sowie „Aufgaben und Organisation der Wasserrettungsorganisationen“ ist das zu verlangen, was das DLRG/DRK/ASB-Lehrmaterial aussagt. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Erweiterungen dieser Stoffgebiete in Theorie und Praxis zu behandeln (z. B. Gezeiten, Brandung, Strömung).
– Die Erste-Hilfe-Leistungen können im Verlauf eines Lehrganges zum DRSA Silber erworben werden. Sie umfassen die durch die Hilfsorganisaitonen gemeinsam festgelegten Inhalte der 8 Doppelstunden Erste Hilfe-Ausbildung. Diese Ausbildung in Erste Hilfe kann ersetzt werden durch den Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die nicht länger als 3 Jahre oder eines Erste-Hilfe-Trainings von mindestens 4 Doppelstunden, das nicht länger als 2 Jahre zurückliegen und bei jeder ausbildungsberechtigten Organisation erworben werden darf.
– Falls sich bestimmte Prüfungsteile nicht im heimischen Bezirk abnehmen lassen, können diese auch an einem anderen geeigneten Ort in einem Nachbarbezirk abgenommen werden.
– Ein Lehrgang für eine Rettungsschwimm-Prüfung umfasst mindestens 16 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis (ohne Erste-Hilfe-Ausbildung); die anschließende Prüfung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
– Die Numerierung der Rettungsschwimmurkunden wird innerhalb der ausstellenden Verbände einheitlich vorgenommen. Die Registrierung erfolgt nach Kalenderjahren.
III. Grundsätze
für Lehrscheinprüfungen
(Anlage A-5 der Deutschen Prüfungsordnung)
Teil A – Fassung der DLRG (Anlage A-5 a der Deutschen Prüfungsordnung)
Teil B – Fassung des DRK (Anlage A-5 b der Deutschen Prüfungsordnung)
Teil C – Fassung des ASB (Anlage A-5 c der Deutschen Prüfungsordnung)
Teil A: DLRG-Lehrscheinprüfungen
Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen (Lehrschein)
Die Ausbildung zum Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen beinhaltet eine gemeinsame und eine fachspezifische Ausbildung.
Gemeinsamer Grundausbildungsblock
Der gemeinsame Grundausbildungsblock zur Erlangung der Lehrqualifikation im Rahmen der Lizenzausbildung der DLRG beinhaltet die Vermittlung von
– Methodisch didaktischen Grundlagen
– Grundkenntnissen des Personen- und vereinsbezogenen Bereiches
Die Inhalte werden durch den Landesverband/Präsidium vermittelt, näheres regeln die Rahmenrichtllinien für die Ausbildung in der DLRG
Fachausbildung Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen (Lehrscheininhaber)
Die Bezeichnung Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen (Lehrscheininhaber) wird im folgenden A/P S/RS abgekürzt.
Voraussetzungen für den Erwerb:
Folgende Voraussetzungen sind vom Bewerber zu erfüllen:
– Mindestalter 18 Jahre
– Mitgliedschaft in der DLRG
– Befürwortung durch die zuständige Gliederung oder die zuständige Stelle des öffentlichen Dienstes
– Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG, des ASB, des DRK – Silber
– Erste Hilfe-Kurs (mind. 8 Doppelstunden), nicht älter als 3 Jahre oder Erste HIlfe-Training (mind. 4 Doppelstunden), nicht älter als 2 Jahre.
– Teilnahme an einem Ausbildungshelferlehrgang „Schwimmen“
– Teilnahme an einem Ausbildungshelferlehrgang „Rettungsschwimmen“
– Erfolgreiche Durchführung von je einem Kursus im Schwimmen und Rettungsschwimmen unter Aufsicht eines beauftragten (A/P S/RS) Lehrscheininhabers, Betreutes Praktikum/Hospitation
– Nachweis der Teilnahme an einem Grundausbildungsblock
– Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, dabei u. a.:
– Nachweis von Fertigkeiten im Brust-, Rücken- und Kraulschwimmen
– Wiederholung von Leistungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG/des DRK/des ASB – Silber
Lehrschein für die Ausbildung und Prüfung von Schwimmern und Rettungsschwimmern
Leistungen:
– Nachweis der organisatorischen Fähigkeiten und des Unterrichtsgeschicks durch Lehrproben im Schwimmen und Rettungsschwimmen
– Kenntnis vom Bau des menschlichen Körpers, der Wirkungsweise seiner wichtigsten Organe und der Wiederbelebung
–
Erklären wichtiger Rettungs- und Wiederbelebungsgeräte und ihrer praktischen Anwendung
– Nachweis folgender Kenntnisse:
– Methodik des Schwimmens und Rettens
– Physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens
– Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes
– Rechts- und Versicherungsgrundlagen
– Die Wasserrettungsorganisationen (DLRG/DRK/ASB)
– Aufgaben, Satzung, Ordnungen
Ausführungsbestimmungen für Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen-(Lehrschein)prüfungen
– Auf die Teilnahme an den Ausbildungshelferlehrgängen und die Durchführung von Anfangsschwimmkursen kann als Voraussetzung verzichtet werden, wenn entsprechende Qualifikationen (z. B. aufgrund der Schwimmmeister- oder Sportlehrerausbildung bzw. -tätigkeit) nachgewiesen werden.
– Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf Teile der Ausbilder/Prüfer (Lehrschein)prüfung verzichtet werden.
– Die Urkunde berechtigt den Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen (Lehrscheininhaber) als Mitglied der DLRG für vier Jahre zur Ausbildung und Prüfungsabnahme im Bereich seines zuständigen Bezirks. Voraussetzung für eine Verlängerung um vier Jahre ist die Mitgliedschaft (ausgenommen der unter 5. „Voraussetzungen“ beschriebene Personenkreis) sowie die Teilnahme an mindestens einem Informations- und Fortbildungslehrgang des Landesverbandes bzw. des Präsidiums.
– Eine Lehr- und Prüfberechtigung für den Bereich der Schwimmprüfungen kann auch an Personen ohne Lehrscheinprüfung erteilt werden (vgl. Ausführungsbestimmungen zu den Schwimmprüfungen). Weitere Einzelheiten werden in Richtlinien des Präsidiums der DLRG festgelegt.
– Die Prüfungen in Anatomie, Physiologie sowie in Erster Hilfe sind von einem Arzt abzunehmen. Nur in Ausnahmefällen kann diese Prüfung auch von einem Ausbilder/Prüfer (Lehrschein oder Erste Hilfe) abgenommen werden, der dann von der zuständigen Landesverbandsleitung bzw. vom Präsidium dazu besonders beauftragt sein muss.
– Die Bedingungen der Prüfungen sind innerhalb eines Jahres zu erfüllen.
– Einzureichen sind vor Beginn des Lehrschein-Lehrgangs über den Bezirk bzw. die zuständige Stelle des öffentlichen Dienstes:
– Prüfungskarte
– Beurteilung durch die örtliche Gliederung oder die zuständige Stelle des öffentlichen Dienstes
– Mitgliedsbuch oder -ausweis
– Urkunde über die Prüfung zum deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des ASB, des DRK – Silber
– 2 Passbilder
– Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe von mindestens 8 Doppelstunden, nicht älter als 3 Jahre.
– Die Leistungen werden auf der Prüfungskarte eingetragen, die beim Landesverband/Präsidium verbleibt.
– Die Ausbildung und Prüfung der Bewerber wird im Auftrag des DLRG-Präsidiums verantwortlich von der zuständigen Landesverbandsleitung in Verbindung mit den Bezirken durchgeführt. Lehrscheininhaber, die Lehrscheinanwärter ausbilden, müssen vom Landesverband gesondert dazu beauftragt sein. Die Lehrscheinprüfung wird von einer Kommission des Landesverbandes/Präsidiums abgenommen.
– Ausbildung und Prüfung haben nach dem Rahmenplan des Präsidiums zu erfolgen.
– Bewerber für den Lehrschein haben folgende Erklärung zu unterschreiben:
Ich erkenne die Prüfungsordnung und die Ausführungsbestimmungen der DLRG an und verpflichte mich, als Lehrscheininhaber bei der Ausbildung und Prüfungsabnahme danach zu verfahren.
– Nach bestandener Prüfung stellt der Landesverband/das Präsidium die Urkunde aus. Er/Es nummeriert und registriert sie entsprechend den Richtlinien des Präsidiums. Die eingesandten persönlichen Unterlagen werden zurückgegeben.
Teil B: DRK-Lehrscheinprüfungen
Voraussetzungen:
– Mindestalter 18 Jahre
– Mitgliedschaft im DRK
– Die Mitgliedschaft kann entfallen, wenn die Lehr- und Prüfungsberechtigung nur für bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes erworben werden soll (Schulen, Universitäten, Bundeswehr, Polizei)
– Befürwortung der Zulassung zur Ausbildung durch den zuständigen Bezirk (oder entspr. Gliederung) oder die zuständige Stelle des öffentlichen Dienstes
– Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber (DRK/DLRG/ASB) (nicht älter als drei Jahre)
– Abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden (nicht älter als drei Jahre)
– Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrschein-Vorbereitungslehrgang (darin eingeschlossen: „Ausbildungshelferlehrgang“) mit Überprüfung der Schwimmfertigkeit und Wiederholung von Prüfungsleistungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens – Silber
– Erfolgreiche Durchführung von einem Lehrgang im Rettungsschwimmen unter Aufsicht eines beauftragten Lehrscheininhabers (Ausbilders)
Prüfung für den Lehrschein Rettungsschwimmen (Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung im Rettungsschwimmen)
Leistungen:
1. Nachweis der organisatorischen Fähigkeiten und des Unterrichtsgeschicks durch Lehrproben im Rettungsschwimmen
2. Kenntnisse vom Bau des menschlichen Körpers, der Wirkungsweise seiner wichtigsten Organe und der Wiederbelebung (einschl. der Vorgänge bei Ertrinkungs- und Badetod, der Folgen von Erschöpfung, Unterkühlung, bei Krämpfen)
3. Kenntnis über wichtige Rettungs- und Wiederbelebungsgeräte und Demonstration der Anwendung
4. Nachweis folgender Kenntnisse:
– Didaktik und Methodik des Rettungsschwimmens
– Die WW-DRK: Aufgaben, Satzung, Dienstordnung
– Die Prüfungsordnungen Schwimmen und Rettungsschwimmen und Ausführungsbestimmungen
Die Prüfungen von 2. und 4. können in mündlicher und/oder schriftlicher Form durchgeführt werden.
Ausführungsbestimmungen für Lehrscheinprüfungen
– Auf die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen kann als Voraussetzung verzichtet werden, wenn entsprechende Qualifikationen (z. B. aufgrund der Schwimmmeister- oder Sportlehrerausbildung bzw. -tätigkeit) nachgewiesen werden.
– Der Lehrschein berechtigt den Inhaber für vier Jahre zur Ausbildungs- und Prüfungsabnahme im Bereich seines zuständigen Bezirks bzw. des unmittelbaren Bereiches des öffentlichen Dienstes.
– Voraussetzung für eine Verlängerung um weitere vier Jahre ist die Mitgliedschaft (ausgenommen der Personenkreis aus dem öffentlichen Dienst) und die erfolgreiche Teilnahme an einem Informations- und Fortbildungslehrgang.
– Eine Prüfberechtigung für die Schwimmprüfungen kann auch an Personen ohne Lehrscheinprüfung erteilt werden (vgl. Ausführungsbestimmungen zu den Schwimmprüfungen). Weitere Einzelheiten werden in Richtlinien des DRK festgelegt.
– Die Prüfungen in 2. sind von Prüfern abzunehmen, die durch die zuständige Lehrscheinprüfungskommission bestellt werden.
– Die Bedingungen der Lehrscheinprüfung sind innerhalb eines Jahres zu erfüllen.
– Einzelheiten über das Einreichen von Unterlagen werden durch Richtlinien der für die Prüfung zuständigen Stelle festgelegt.
– Die Prüfungsleistungen werden in eine Prüfungskarte eingetragen.
– Die Ausbildung und Prüfung der Lehrscheinbewerber werden verantwortlich von dazu berufenen Ausbildern durchgeführt. Näheres regelt eine Dienstanweisung und ein Rahmenplan.
– Bewerber für den Lehrschein haben eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie die Prüfungsordnung und die Ausführungsbestimmungen anerkennen und sich verpflichten, als Lehrscheininhaber bei der Ausbildung und Prüfungsabnahme danach zu verfahren. Zuwiderhandlungen können den Verlust der Lehrberechtigung nach sich ziehen.
– Nach bestandener Prüfung stellen die Landesverbände die Lehrscheine aus. Über die Registrierung und das Verfahren werden gesonderte Richtlinien erlassen. Eingesandte persönliche Unterlagen werden zurückgegeben.
Übergangsbestimmungen:
– Das DRK erlässt Übergangsbestimmungen. Alte Lehrberechtigungen verlieren spätestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung endgültig ihre Gültigkeit.
Teil C: ASB-Lehrberechtigung Rettungsschwimmen (Lehrschein)
Voraussetzungen:
– Mindestalter 18 Jahre
– Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (ASB, DLRG, DRK).
– Sanitätsdienstliche Fachausbildung
– Lehrgang Anfangsschwimmen als Teilnehmer und/oder Lehrgangshelfer.
– Lehrgang Rettungsschwimmen als Teilnehmer und/oder Lehrgangshelfer mit Wiederholung der Prüfungsleistungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber.
– Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der Lehrberechtigung Rettungsschwimmen.
– Durchführung von je einem Lehrgang der Anfangs- und Rettungsschwimmausbildung unter Aufsicht einer erfahrenen und dazu beauftragten Lehrkraft.
Geforderte Leistungen:
– Nachweis der organisatorischen Fähigkeiten und des Unterrichtsgeschicks durch Lehrproben aus der Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung.
– Kenntnisse vom Bau des menschlichen Körpers, der Wirkungsweise seiner wichtigsten Organe und der Wiederbelebung unter besonderer Berücksichtigung der Folgen und Maßnahmen bei Erschöpfung, Unterkühlung und bei Krämpfen sowie der Vorgänge beim Tod im Wasser.
– Kenntnisse der Wirkungsweise und Handhabung der wichtigsten Rettungs- und Wiederbelebungsgeräte.
– Nachweis ausreichender Kenntnisse:
– zur Didaktik und Methode des Schwimmens und Rettens
– zur Unfallverhütung
– zu den Rechts- und Versicherungsgrundlagen
– über den Wasserrettungsdienst im ASB
Erwerb der Lehrberechtigung Rettungsschwimmen (Lehrschein) Ausführungsbestimmungen:
– Die Durchführung von Ausbilderlehrgängen im Arbeiter-Samariter-Bund richtet sich nach den jeweils vom ASB-Bundesvorstand beschlossenen Richtlinien zur Ausbildung.
– Die vom Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. erteilte Lehrberechtigung erstreckt sich auf die definierten Lehrgänge der Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung und schließt die Prüfungsabnahme ein. Sie wird mit erfolgreichem Lehrgangsabschluss oder durch Anerkennung für maximal drei Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Lehrberechtigung um weitere drei Jahre ist nur durch Teilnahme an einer Fortbildung möglich.
– Auf die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang kann verzichtet werden, wenn entsprechende Qualifikationen (z. B. Schwimmmeister- oder Sportlehrerausbildung bzw. -tätigkeiten) anderweitig erworben wurden und nachgewiesen werden (Anerkennung).
– Alle im Auftrag des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. tätigen Lehrkräfte und die ihnen zuzuordnenden Lehrberechtigungen und (Prüfungs-)Unterlagen werden in einer Ausbilderzentraldatei beim ASB-Bundesverband registriert.
IV. Lehrerfortbildung
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßgaben der einzelnen Länder zur Lehrerfortbildung wird empfohlen, dass alle im Schulschwimmen unterrichtenden Lehrer sich in der Rettungsfähigkeit einschließlich der neuesten HLW-Techniken (Herz-Lungen-Wiederbelebungs-Techniken analog den Anforderungen zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB – Bronze) Fortbildungsmaßnahmen möglichst regelmäßig unterziehen. Diese Fortbildungsempfehlung geschieht in der Absicht, bei den Schwimmen unterrichtenden Lehrern die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Rettung und Selbstrettung präsent zu halten, um einen möglichen Ertrinkungstod ihrer Schüler abzuwenden.
V. Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt 5 Jahre.
Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wurde.
1) Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
2) siehe Altersdifferenzierung in den Ausführungsbestimmungen
ABl. NRW. 7/06 S.260