Einstellung und Weiterqualifizierung von Lehrkräften zur mittelfristigen Deckung des Einstellungsbedarfs in Bedarfsfächern („Sprintstudium“) Frau Ministerin Sommer hat am 15. September 2005 im Landtag ein 6Punkte-Programm zur Verbesserung der Lehrerversorgung vorgestellt. Einer der hier aufgezeigten Wege zum Abbau des in den nächsten Jahren zu erwartenden fachspezifischen Lehrermangels ist die Weiterqualifizierung von ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern zum Erwerb weiterer Lehrbefähigungen in Fächern mit besonderem Einstellungsbedarf. |
Zu BASS 21 – 01
Einstellung und Qualifizierung
von Lehrkräften zur mittelfristigen Deckung
des Einstellungsbedarfs in Bedarfsfächern
(„Sprintstudium“)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 6. 2006 – 421-7.04.01.04.05 39903/06
1. Ziel und Umfang der Maßnahme
1.1 Dem voraussichtlich noch steigenden Einstellungsbedarf in bestimmten Schulformen und Bedarfsfächern steht ein Bewerberüberhang in anderen Fächern gegenüber. Zur mittelfristigen Dekkung des Einstellungsbedarfs der Schulen und zur Verbesserung der Einstellungschancen für Inhaber und Inhaberinnen von Lehramtsbefähigungen werden Lehrerinnen und Lehrer mit dem Ziel des berufsbegleitenden Erwerbs einer zusätzlichen Lehrbefähigung eingestellt. Diese Maßnahme wird zunächst versuchsweise durchgeführt und ist befristet bis zur Einstellung für das Schuljahr 2009/2010.
1.2 Die Maßnahme zielt zum Beginn des Schuljahres 2006/2007
– auf die Gymnasien und Gesamtschulen (Stellen des höheren Dienstes) sowie die Weiterbildungskollegs im Bildungsgang Abendgymnasium und Kolleg
– auf den Erwerb zusätzlicher Lehrbefähigungen in den Fächern Mathematik, Physik, Informatik, Kunst und Latein.
2. Teilnahme
2.1 Die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wer
– die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit zwei allgemein bildenden Fächern bestanden hat,
– sich vertraglich zur Teilnahme an einem Studium nach Nr. 3 verpflichtet,
– die Beratung durch ein zuständiges Staatliches Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen über die fachlichen Voraussetzungen und Inhalte des Studiums vor Abschluss eines Arbeitsvertrags nachweist,
– für die Teilnahme im Fach Latein das Latinum nachweist,
– für die Teilnahme im Fach Kunst die künstlerische Eignungsprüfung nachweist.
2.2 Die Stellen für ein Beschäftigungsverhältnis nach Nr. 4 werden im Rahmen des Einstellungsverfahrens in einem gesonderten Verfahrensschritt nach Beendigung des allgemeinen Einstellungsverfahrens zum Beginn des Schuljahres vergeben
3. Studium
3.1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schreiben sich nach der Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt an der jeweils vom Ministerium benannten Hochschule für ein Lehramtsstudium ein mit dem Ziel, eine Erweiterungsprüfung (§ 22 des Lehrerausbildungsgesetzes und § 29 der Lehramtsprüfungsordnung) für ein Bedarfsfach im Sinne dieses Erlasses abzulegen. Sie tragen die jeweiligen Studienbeiträge.
3.2 Das Studium umfasst Studienleistungen im Umfang von etwa 30 bis 40 Semesterwochenstunden, die in 24 Monaten zu absolvieren sind, und orientiert sich an den jeweiligen Studienordnungen der Hochschule. Es wird durch vom Ministerium bestellte Moderatoren begleitet und umfasst Elemente des Selbststudiums. Das Studium wird für einzelne Fächer als Fernstudium mit Präsenzphasen angeboten. Präsenzveranstaltungen sollen an höchstens zwei Wochentagen stattfinden. Studium und Prüfungen werden in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach der Einstellung absolviert. Das Studium für das Fach Latein umfasst auch den Erwerb des Graecums.
3.3 Die Erweiterungsprüfung richtet sich gemäß § 29 Abs. 4 der Lehramtsprüfungsordnung nach den Regelungen über die Erste Staatsprüfung. Auch für die Möglichkeiten zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten die Regelungen der Lehramtsprüfungsordnung (§ 26). Der Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte richtet sich nach § 46 der Lehramtsprüfungsordnung.
4. Beschäftigungsverhältnis
4.1 Die Beschäftigung erfolgt zunächst im Angestelltenverhältnis im Umfang von ¾ der in Vollzeit beschäftigten Lehrkräfte und befristet auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Befristung erfolgt nach der Protokollnotiz Nr. 6 der Sonderregelungen (SR) 2y zum BAT in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
4.2 Die Lehrkräfte werden nach der Nr. 5.1, bzw. den Nr. 6.1 und 7.1 des Runderlasses des Kultusministeriums zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 16.11.1981 (BASS 21 - 21 Nr. 52) in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert.
4.3 Für das Studium nach Nr. 3 wird vertraglich die Unterrichtsverpflichtung um 6 Wochenstunden reduziert; bei einem Beschäftigungsanteil von ¾ beträgt sie 13 Wochenstunden. Darüber hinaus können aus der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme keine finanziellen Ansprüche abgeleitet werden. Der Einsatz an der Schule soll zwei Studientage berücksichtigen. Im Fach des Studiums nach Nr. 3 kann ein Unterrichtseinsatz nach dem jeweiligen Ausbildungsfortschritt erfolgen; ein Einsatz in der Sekundarstufe II ist vor dem Bestehen der Erweiterungsprüfung ausgeschlossen.
4.4 Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Beschäftigungsanteil muss mindestens ½ der in Vollzeit beschäftigten Lehrkräfte umfassen; die jeweilige Unterrichtsverpflichtung wird um 6 Wochenstunden reduziert; der Umfang des Erweiterungsstudiums reduziert sich nicht.
4.5 Die aktive Teilnahme am Studium (Nr. 3) ist Bestandteil der zu erbringenden Arbeitsleistung; sie ist dem Schulleiter oder der Schulleiterin regelmäßig nachzuweisen.
5. Abschluss der Maßnahme
Nach Bestehen der Erweiterungsprüfung und bei Bewährung im Beschäftigungsverhältnis erfolgt die Weiterbeschäftigung in einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung. Bei Vorliegen der haushalts- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
ABl. NRW. 7/06 S. 269