• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 19 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
    (VVzAPO-WbK); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20. 6. 2006 – 523-6.03.17.03-42265

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.3.2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird mit sofortiger Wirkung (Ausnahmen siehe Nr. 6) wie folgt geändert:

    1. In Nr.  3.1 wird Satz 2 „Der Besuch eines Vorkurses oder eine Teilbelegung nach Satz 2 führt nicht zum Ruhen der Berufsschulpflicht.“ gestrichen.

     

    2. § 5 erhält folgende neue Verwaltungsvorschrift (VV):

     

    „VV zu § 5
    5.6 zu Abs. 6

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Entscheidung über die Einstufung von dem Ergebnis eines Einstufungstests abhängig machen.“

     

    3. § 6 erhält folgende neue VV:

     

    „VV zu § 6
    6.1 zu Abs. 1

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Entscheidung über die Einstufung von dem Ergebnis eines Einstufungstests abhängig machen.“

     

    4. Nr. 17.4 wird wie folgt geändert:

     

    a) Die Nr. 17.42 wird aufgehoben.

    b) Die Gliederungsnummer vor dem verbleibenden Text („17.41“) wird gestrichen.

    5. Nr. 22.5 wird zu Nr. 22.6 und erhält die Überschrift:

     

    „22.6 zu Abs. 6“.

    6. Folgende Nummern werden aufgehoben:

     

    a) Nr. 26.4 (zum 1. 2. 2009);

    b) Nr. 28.4 (zum 1. 2. 2009);

    c) Nr. 29.2 (zum 1. 2. 2009);

    d) Nr. 34.4 (sofort);

    e) Nr. 39.3 (sofort);

    f) Nr. 51.5 (zum 1. 2. 2008).

    7. § 39 erhält folgende neue VV:

     

    „VV zu § 39
    39.1 zu Abs. 1

    Die Schule informiert die Studierenden spätestens sechs Wochen vor dem Zulassungstermin über eine Gefährdung der Zulassung und führt ein Beratungsgespräch durch. Die Beratung ist aktenkundig zu machen.“

     

    8. § 60 erhält folgende VV:

     

    „VV zu § 60
    60.2 zu Abs. 2

    Die Zeugnisse werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.“

     

    9. Nach Nr. 62.3 wird folgende neue Nr. 62.4 angefügt:

     

    „62.4 Ein kleines Latinum wird erworben, wenn das sechste Semester mit der Note „ausreichend“ (fünf Punkte) abgeschlossen wurde. Das kleine Latinum wird auf Antrag von der Schule auf einem Vordruck gemäß Anlage 5a bescheinigt.“

     

    10. Nr. 63.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Studierende, die die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen erworben haben, können nach Teilbelegung einer zweiten Fremdsprache in vier aufsteigenden Kursen der Qualifikationsphase die allgemeine Hochschulreife durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung erwerben. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und findet in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung statt. Die Prüfung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein. Diese muss mindestens ausreichend (5 Punkte) sein. Für das Prüfungsverfahren und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gelten die Vorschriften für die Abiturprüfung entsprechend. Über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife wird ein Zeugnis gemäß Anlage 10 ausgestellt.“

     

    11. In Anlage 1 Seite 3 wird wie folgt geändert:

     

    a) Die Bezeichnung des Abschlusses „Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 –“ wird ersetzt durch die Bezeichnung „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ und die Bezeichnung des Abschlusses „Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –“ durch die Bezeichnung „mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

    b) Die Fußnote „**“ erhält folgende Fassung:

    „Der Erwerb der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen (§ 28 Abs. 3 APO-WbK), wird unter Angabe der Rechtsgrundlage unter \qBemerkungen\q bestätigt oder kann gesondert eingedruckt werden.“

    12. In Anlage 3 Seite 1 entfällt jeweils der Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ (fünf Streichungen).

     

    13. In Anlage 4 Seite 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

     

    „Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Abendgymnasien/in Kollegs* vom 6. 9. 2005 zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein“

     

    14. In Anlage 4 Seite 3 ist in der Aufzählung der Länder nach dem Wort "Ländern" das Wort "Berlin," einzufügen.

     

    15. Der letzte Satz in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

     

    „Dem Zeugnis liegen zu Grunde die Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien und Kollegs (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979) und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 11 Nr. 1.1).“

     

    16. Anlage 5a ist neu einzufügen:

     

    Anlage 5a

    Name des Weiterbildungskollegs

    Bescheinigung

    Frau/Herr ________________________________________

    geboren am __________ in __________________________

    hat vom ________ Semester bis zum ________ Semester

    am Lateinunterricht teilgenommen.

     

    Gemäß Nummer 62.4 der Verwaltungsvorschriften  zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen der Weiterbildungskollegs (BASS 19 – 11 Nr. 1.2) hat er/sie Lateinkenntnisse im Umfang des

    Kleinen Latinums

    nachgewiesen.

     

    Siegel

     

    __________________________     _______________________

    Ort, Datum          Schulleiterin/Schulleiter

     

     

    17. In der Überschrift der Anlage 9 wird das Wort „11 – Länder-Vereinbarung“ durch „12 – Länder – Vereinbarung“ ersetzt.

     

     

    ABl. NRW. 7/06 S. 268

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz