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    Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte

    Die Altersteilzeitmöglichkeiten werden durch den folgenden Runderlass fortgeführt; die Durchführungsbestimmungen aus dem Jahre 2001 sind lediglich sachlich und rechtlich aktualisiert worden.

    Zu BASS 21 – 05 Nr. 16

    Altersteilzeit
    für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis;
    Durchführungsbestimmungen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 26. 6. 2006 – 213-1.12.02.02-807

    Inhalt

    1. Antragsberechtigter Personenkreis

    2. Voraussetzungen der Altersteilzeit

    3. Umfang der Arbeitszeit

    4. Arbeitszeitmodelle

    5. Beginn und Ende der Altersteilzeit

    6. Antragsverfahren

    7. Altersteilzeit-Besoldung

    8. Versorgungsrechtliche Auswirkungen

    9. Sonstige dienstrechtliche Auswirkungen

    10. Nachbesetzungsmöglichkeiten

    11. Geltung für Ersatzschulen

    12. Inkrafttreten

    1. Antragsberechtigter Personenkreis

    Lehrerinnen und Lehrern im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 59. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden (§ 78 d Landesbeamtengesetz -LBG, Anlage 11)). Antragsberechtigt sind sowohl bisher vollzeitbeschäftigte als auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte.

    Da durch die Gewährung von Altersteilzeit (ATZ) Mehraufwendungen für das Land entstehen, bedarf es einer finanziellen Kompensation. Der Kompensationsbeitrag der an der ATZ Teilnehmenden besteht darin, dass für sie die Altersermäßigung entfällt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1). Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Altersermäßigungen ist im Einzelnen zwischen den Lehrkräften ab 60 Jahren und den 59-jährigen Lehrkräften zu unterscheiden.

    1.1 Altersteilzeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres

    Für diejenigen Lehrkräfte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ATZ in Anspruch nehmen, entfällt mit Beginn der ATZ die Altersermäßigung.

    1.2 Altersteilzeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres (Optionsmodell)

    Wer bereits mit 59 Jahren in ATZ gehen möchte, muss zuvor auf die ihm ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. Das Muster einer entsprechenden Verzichtserklärung ist als Anlage 21) beigefügt.

    Für den Fall, dass die ATZ nicht mit 59 Jahren angetreten wird, können die angesparten Altersermäßigungsstunden nachträglich in Anspruch genommen werden. Ist ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich – z. B. wegen Ausscheidens aus dem Dienst – wird ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt.

    1.3 Altersteilzeit bei Funktionsstellen

    ATZ kann auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden. Aus schulorganisatorischen Gründen kommt insbesondere für Schulleitungsmitglieder in erster Linie das Blockmodell in Betracht (zu den Arbeitszeitformen s. unter 4.). Das Teilzeitmodell ist möglich, falls die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung und die notwendige Leitungspräsenz gewährleistet sind.

    2. Voraussetzungen der Altersteilzeit

    ATZ kann auf Antrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    2.1 Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010

    Die ATZ muss vor dem 1. Januar 2010 angetreten sein (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG).

    Für den Fall der Verlängerung dieser gesetzlichen Frist wird denjenigen Lehrkräften, die nach dem 1. 8. 1950 geboren sind und mit 59 Jahren (das heißt nach dem 1. 1. 2010) ATZ in Anspruch nehmen möchten, empfohlen, vorsorglich den Verzicht auf die Altersentlastungsstunden  zu erklären. Sollte keine Verlängerung oder Entfristung der Altersteilzeitmöglichkeit durch Änderung des Gesetzes erfolgen, werden im Rahmen des Optionsmodells angesparte Altersentlastungsstunden nach dem unter 1.2 beschriebenen Modus erstattet.

    2.2 Nicht entgegenstehende dringende dienstliche Belange

    Über die Bewilligung von ATZ ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. ATZ kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 78 d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBG). Ein Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern in bestimmten Fächern rechtfertigt daher die Ablehnung von ATZ, wenn andere Maßnahmen – z. B. Lehrkräfte mit einem Mangelfach werden überwiegend oder ausschließlich in diesem Fach eingesetzt – nicht greifen und die Unterrichtsversorgung gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob nicht zunächst eine Ablehnung oder eingeschränkte Bewilligung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 78 b LBG und Beurlaubung gem. § 78 e LBG in Frage kommt, bevor die Möglichkeiten der ATZ eingeschränkt werden.

    2.3 Altersteilzeit bis zum Ruhestand

    Der Antrag auf ATZ muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dies kann der Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze sein (Ende des Schulhalbjahres nach Vollendung des 65. Lebensjahres, § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG). Es besteht aber auch die Möglichkeit, schon nach Erreichen der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten Vollendung des 60. Lebensjahres, § 45 Abs. 4 LBG) in den Ruhestand versetzt zu werden (zur Erhebung eines Versorgungsabschlags in diesem Fall vgl. Anlage 31) Abschnitt II).

    Bei der Wahl des Blockmodells muss sich die Lehrkraft bereits mit der Beantragung der ATZ entscheiden, ob ihr Ruhestand mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder schon vorher nach Erreichen der Antragsaltersgrenze beginnen soll.  Eine nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der ATZ, d. h. ein früherer oder späterer Beginn des Ruhestandes als ursprünglich vereinbart, ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich. Beim Teilzeitmodell ist eine vorherige Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht notwendig.

    3. Umfang der Arbeitszeit

    Gemäß § 78 d Abs. 1 Seite 1 LBG beträgt die Arbeitszeit in ATZ die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.

    Da die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden ab dem 1. 2. 2004 jeweils um eine Wochenstunde erhöht wurde, hat dies Auswirkungen auf die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre.

    Um die Gleichwertigkeit der Zeiten innerhalb dieser fünf Jahre zu wahren, ist die vor dem 1. 2. 2004 liegende Zeit mit dem sich aus der folgenden Tabelle ergebenden jeweiligen „Hochrechnungsfaktor“ zu multiplizieren:

     

    Regel-Pflichtstunden

    Hochrechnungsfaktor

     

    bis

    31. 1. 2004

    ab

    1. 2. 2004

     

    Grund-, Haupt-,

    Realschulen

    27

    28

    28/27

    Gymnasium,

    Gesamtschule,

    Berufskolleg

    24,5

    25,5

    25,5/24,5

    Sonderschule

    26,5

    27,5

    27,5/26,5

    Abendrealschule

    24

    25

    25/24

    Abendgymnasium, Kolleg,

    Studienkolleg

    21

    22

    22/21

    Der für die Zeit vor der Pflichtstundenerhöhung ermittelte Wert ist mit dem Hochrechnungsfaktor zu multiplizieren und zu dem für die Zeit nach der Pflichtstundenerhöhung ermittelten Wert zu addieren, bevor der Fünf-Jahres-Durchschnitt errechnet wird.

    Die Berechnung des zeitlichen Umfangs der ATZ soll an folgenden Beispielen verdeutlicht werden:

    Beispiel 1:

    Beginn der ATZ:

    1. 8. 2006

     

    Regelpflichtstundenzahl:

    24,5 bis 31. 1. 2004,  25,5 ab 1. 2. 2004

    bisherige Arbeitszeit der letzten fünf Jahre:

    1. 8. 2001 – 31. 1. 2004

    24,5 Std. (von 24,5)

    in 2,5 Schuljahren

    1. 2. 2004 – 31. 7. 2006

    25,5 Std. (von 25,5)

    in 2,5 Schuljahren

    durchgehende Vollbeschäftigung

     

    (24,5 x 2,5  x 25,5/24,5 + 25,5 x 2,5) : 5

    = 25,5 Std.

    davon 50 % Altersteilzeitumfang

    = 12,75 Std.

     

     

     

    Beispiel 2:

    Beginn der ATZ:

    1. 8. 2006

     

    Regelpflichtstundenzahl:

    27 bis 31. 1. 2004,  28 ab 1. 2. 2004

    bisherige Arbeitszeit der letzten fünf Jahre:

    1. 8. 2001 – 31. 7. 2002

    27 Std. (von 27)

    für 1 Schuljahr

    1. 8. 2002 – 31. 7. 2003

    beurlaubt

    1. 8. 2003 – 31. 1. 2004

    18 Std. (von 27)

    für 0,5 Schuljahre

    1. 2. 2004 – 31. 7. 2004

    18 Std. (von 28)

    für 0,5 Schuljahre

    1. 8. 2004 – 31. 7. 2005

    21 Std. (von 28)

    für 1 Schuljahr

    1. 8.2005 – 31. 7. 2006

    22 Std. (von 28)

    für 1 Schuljahr

    Arbeitszeit vor Pflichtstundenerhöhung 1. 8. 2001 bis 31. 1. 2004

    27 + 0 + (18 x 0,5)

    = 36 Std.

    Arbeitszeit nach Pflichtstundenerhöhung 1. 2. 2004 bis 31. 7. 2006

    (18 x 0,5) + 21 + 22

     

    = 52 Std.

    durchschnittliche Arbeitszeit der letzten fünf Jahre:

    (36 x 28/27 + 52) : 5

     

    = 17,866 Std.

    davon 50 % Altersteilzeitumfang

    = 8,933 Std.

    nach Rundung1)

     

    = 8,94 Std.

    ___________

    1) Der sich ergebende Wert wird aus Praktikabilitätsgründen bis zur zweiten Dezimalstelle nach dem Komma übernommen und um 0,01 erhöht, wenn die Berechnung mehr als zwei Nachkommastellen ergibt.

    4. Arbeitszeitmodelle

    ATZ kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell ausgeübt werden.

    4.1 Teilzeitmodell

    Beim Teilzeitmodell wird durchgehend bis zum Ruhestand mit 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ gearbeitet.

    Allerdings schreibt das Gesetz in § 78 d Abs. 2 LBG vor, dass ATZ mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht im Teilzeitmodell, sondern nur im Blockmodell bewilligt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur bisher Vollzeitbeschäftigte das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen können.

    4.2 Blockmodell

    Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der ATZ vor in eine Beschäftigungsphase, in der die ganze während der ATZ zu erbringende Arbeitsleitung zusammengefasst wird, und eine Freistellungsphase, in der nicht mehr gearbeitet wird, wobei die Freistellungsphase immer am Ende der ATZ, d. h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes liegen muss.

    Die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase muss nicht notwendig dem zuletzt ausgeübten Beschäftigungsumfang oder der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre entsprechen, sondern sie kann Arbeitsleistungen zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen mit einer anschließend kürzeren oder längeren Freistellungsphase, je nach der gewählten Modellvariante. Die zu leistende wöchentliche Pflichtstundenzahl während der Beschäftigungsphase ergibt sich dadurch, dass der maßgebliche Altersteilzeitumfang (50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre) mit der Gesamtdauer der ATZ multipliziert und durch die gewünschte Dauer der Beschäftigungsphase dividiert wird. Möglich ist auch eine Kombination verschiedener Umfänge der Teilzeitbeschäftigung. 

    Beispiel:

    ATZ im Blockmodell 1. 8. 2006 bis 31. 1. 2012 nach vorausgegangener Vollbeschäftigung Þ 28 Std.

     

    3 Jahre Beschäftigungsphase

    1. 8. 2005 bis 31. 7. 2008

    Aufteilung:

     

     

     

    2 ½ Jahre Freistellungsphase

    1. 8. 2008 bis 31. 1. 2011

    Die gestreckte Beschäftigungsphase kann dabei entweder mit einem gleichmäßigen Arbeitsmaß von 25,67 Std. geleistet werden oder mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, etwa 2 Jahre mit 28 Std. und 1 Jahr mit 21 Std.

    Beispiele für die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

     

    Regel-
    pfl.
    Std.

    Durch-
    schnitt
    der letzten
    5 Jahre

    davon
    50 %
    ATZ-
    Umfang

    Dauer der
    ATZ
    (Schul-
    jahre)

    Arbeits-
    phase
    (Schul-
    jahre)

    Frei-
    stellungs-
    phase
    (Schul-
    jahre)

    wöchentliche
    Pfl.Std.
    während der
    Arbeitsphase

    Bsp. 1

    25,5

    25,5

    12,75

    6

    3

    3

     

     

    4

    2

       -\>19,13

     

    Bsp. 2

    28

    21,32

    10,66

    6

    3

    3

     

     

    2,5*

    3,5*

     

    -\>25,59

    Bsp. 3

    27,5

    15,2

    7,6

    5,5

    3

    2,5

    -\>13,94

     

    2,5

    3

     

     

    2

    3,5

     

     

    Bsp. 4

    22

    9,89

    4,95

    4

    2

    2

     

     

    1

    3

     

     

    * Halbjahreszyklus möglich, falls schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

    Individuelle Entlastungstatbestände, wie z. B. die Schwerbehindertenermäßigung, bleiben bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden im Einzelfall unberührt.

    Beispiel:

    Eine Lehrkraft mit einem Grad der Behinderung von 50 % und einer regelmäßigen Pflichtstundenzahl von 28 möchte das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen (durchgehend 14 Stunden). Sie erhält eine Schwerbehindertenermäßigung von 1 Stunde, so dass sie insgesamt nur 13 Stunden Unterricht erteilt.

    5. Beginn und Ende der Altersteilzeit

    Die ATZ beginnt grundsätzlich am 1. August eines Jahres nach Vollendung des 59. Lebensjahres (Nr. 1.2) bzw des 60. Lebensjahres (Nr. 1.1). Beginnzeitpunkt kann auch ein nachfolgender 1. Februar sein, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

    Die ATZ endet wahlweise mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder durch Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze (vgl Nr. 2.3). Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist eine Zurruhesetzung auch mit Ablauf des Schulhalbjahres möglich, falls dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beendigung der Beschäftigungsphase beim Blockmodell oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs kommt ebenfalls grundsätzlich nur zum Schuljahres -bzw Schulhalbjahreswechsel in Betracht.

    Die gesetzliche Altersgrenze für Lehrkräfte liegt seit dem 1. 8. 2004 am Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die mögliche Gesamtdauer der ATZ verlängert sich daher um ein halbes oder ein Jahr auf insgesamt fünfeinhalb oder sechs Jahre, je nachdem ob die betreffende Lehrkraft im ersten oder im zweiten Schulhalbjahr das 65. Lebensjahr vollendet.

    6. Antragsverfahren

    Anträge auf Bewilligung von ATZ sind im Rahmen der üblichen Antragsfristen für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen sechs Monate vor Beginn der ATZ auf dem Dienstweg der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Anträge, die zum 1. August wirksam werden sollen, sollten daher am 31. Januar d. J. vorliegen; Anträge zum 1. Februar sollten zum 31. Juli des Vorjahres vorliegen. Maßgeblich ist die Vorgabe der jeweiligen Bezirksregierung.  Sie kann Anträge abweisen, wenn sie auf Beginnzeitpunkte abzielen, die in der weiteren Zukunft liegen. Bewilligungsbescheide ergehen immer zeitnah zum beantragten Termin, um Änderungen der Sach- und Rechtslage auffangen zu können.

    Ein Muster für ein Antragsformular ist als Anlage 41) beigefügt. Die Bezirksregierungen werden gebeten, den Schulen auf der Grundlage dieses Musters erstellte Vordrucke zugänglich zu machen.

    7. Altersteilzeit – Besoldung

    7.1 Laufende Bezüge

    Grundlage der Besoldung während der ATZ sind zunächst die dem reduzierten Beschäftigungsumfang (50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre) entsprechenden anteiligen Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Zusätzlich zu diesen arbeitszeitanteiligen Bezügen wird ein Zuschlag nach der als Anlage 51) beigefügten Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) des Bundes gewährt. Dieser stockt die monatlichen Bezüge auf 83 % der Nettobesoldung auf, die auf der Grundlage einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre zustehen würde.

    Die Höhe des Zuschlages wird somit ermittelt aus der Differenz zwischen

    – 83 % der fiktiven Nettobesoldung, wie sie bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (7.1.1)

    – und der tatsächlichen Nettobesoldung, die sich aus der Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ergibt (7.1.2).

    7.1.1 Berechnung der fiktiven Nettobesoldung

    Grundlage für die Ermittlung der fiktiven Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde. Zur Bruttobesoldung gehören (§ 2 Abs. 2 ATZV):

    – das Grundgehalt

    – der Familienzuschlag

    – Amts- und Stellenzulagen

    – Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen

    Beispiel:

    Eine Grundschullehrkraft (Regelpflichtstundenzahl 28) der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12, ledig, ohne Kinder, Steuerklasse I, war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich im Umfang von 21 Stunden beschäftigt.

    Grundgehalt (Vollzeit)

    3.522,25 €

    Familienzuschlag Stufe

    +     -          €

    Vollzeit-Bruttobesoldung

    = 3.522,25 €

    Bruttobesoldung auf der Basis von 21 Pflichtstunden (21/28 X 3.522,25)

    2.641,69 €

    Diese Bruttobesoldung wird um die nachstehenden Abzüge vermindert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV):

    – die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse

    – den Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Solidaritätszuschlagsgesetz (zurzeit 5,5 %) und

    – einen Abzug in Höhe von 8 % der Lohnsteuer, unabhängig davon, ob Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht.

    Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale werden bei der Berechnung der fiktiven Nettobezüge nicht berücksichtigt.

    Beispiel:

    o. g. Bruttobesoldung

    2.641,69 €

    Lohnsteuer

    (St.Kl. I/0)

    -     464,00 €

    Abzug von 8 %

    -       37,12 €

    Solidaritätszuschlag

    -       25,52 €

    fiktive Nettobesoldung

    = 2.115,05 €

    davon 83 %

     

    = 1.755,49 €

    7.1.2 Berechnung der tatsächlichen Nettobesoldung

    In einem weiteren Schritt ist die tatsächliche Teilzeit-Nettobesoldung während der ATZ zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Bruttobesoldung bei einer Beschäftigung im Umfang von 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ. Diese tatsächliche Teilzeitbesoldung ist um die individuellen gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Hierbei werden auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge berücksichtigt.

    Beispiel:

    Für den o. g. Fall ergibt sich folgende tatsächliche Nettobesoldung:

    Bruttobesoldung auf Basis von 21 Pfl. Std.

    2.641,69 €

    davon 50 % (in ATZ)

    1.320,85 €

    Lohnsteuer

    (St.Kl. I/0)

    -      95,50 €

    Kirchensteuer 9 %

    -        8,59 €

    Solidaritätszuschlag

    -        2,90 €

    tatsächliche Nettobesoldung

    = 1.213,85 €

    7.1.3 Berechnung des Altersteilzeitzuschlags

    Die Differenz zwischen 83 % der fiktiven Nettobesoldung und der tatsächlichen Nettobesoldung ergibt den Altersteilzeitzuschlag.

    Beispiel:

    83 % der fiktiven Nettobesoldung

     

    (siehe unter 7.1.1)

    1.755,49 €

    tatsächliche Nettobesoldung

     

    (siehe unter7.1.2)

    -  1.213,85 €

    Zuschlagsbetrag

    =    541,64 €

    Die Summe aus der tatsächlichen Nettobesoldung und dem Altersteilzeitzuschlag ergibt den Auszahlungsbetrag der laufenden Bezüge in ATZ. Diese Bezüge werden unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der ATZ im Teilzeit- oder Blockmodell während des gesamten Zeitraumes der ATZ gezahlt. Weitere Beispiele für die Ermittlung der Altersteilzeitbezüge zu den BesGr. A 10 bis A 16 sind in der Anlage 61) aufgeführt. Ergänzende Auskünfte zu besoldungsrechtlichen Fragen erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

    7.2. Jährliche Sonderzahlung

    Gemäß § 2 Abs. 2 ATZV ist auch für die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ein Altersteilzeitzuschlag zu zahlen. Dieser ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

    – 83 % der Nettosonderzahlung, die bei einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor der ATZ zustehen würde und

    – der aufgrund der ATZ tatsächlich zu zahlenden Nettosonderzahlung.

    Für die Berechnung der 83%igen fiktiven Sonderzahlung ist die Jahressteuertabelle anzuwenden. Dabei ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das die Lehrkraft in ATZ in einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre erhalten hätte. Beginnt die ATZ im Laufe eines Kalenderjahres, sind die bis zum Beginn der ATZ tatsächlich gezahlten Bezüge zu berücksichtigen.

    7.3. Vermögenswirksame Leistungen

    Vermögenswirksame Leistungen werden im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt und nicht um einen Zuschlag aufgestockt.

    7.4. Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags
    (Progressionsvorbehalt)

    Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Er wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG), d. h., dass die zu versteuernden Bezüge mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge einschließlich des Altersteilzeit-Zuschlags zu versteuern wären. Obwohl selbst steuerfrei, wirkt sich der Zuschlag dennoch erhöhend (progressionswirksam) auf den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen aus.

    Der Zuschlag ist unter Vorlage der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32 b Abs. 3 EStG). Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. Ohne Berücksichtigung sonstiger steuerpflichtiger Einnahmen oder abziehbarer Ausgaben muss damit gerechnet werden, dass nach Durchführung des Einkommensteuerjahresausgleichs im Durchschnitt knapp 80 % der Nettobezüge aus einer Vollzeitbeschäftigung übrig bleiben. Ein Beispiel zu den Auswirkungen des Progressionsvorbehalts ist in Anlage 71) beigefügt.

    Nähere Auskünfte über die persönlichen steuerrechtlichen Auswirkungen der ATZ erteilt das zuständige Finanzamt.

    8. Versorgungsrechtliche Auswirkungen

    Die ATZ ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten einer ATZ sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9/10teln der in den letzten fünf Jahren vor Beginn in der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Der Altersteilzeit-Teilnehmer wird also hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit so gestellt, als würde er im Umfang von 90 % der maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit Dienst leisten, obwohl er im Durchschnitt lediglich 50 % der bisherigen Arbeitszeit erbringt. Als Teilzeitbeschäftigung führt die Zeit der ATZ ggf. zu einer Minderung des Ruhegehaltssatzes.

    Aufgrund eines vorzeitigen Beginns des Ruhestandes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres (vgl. oben Nr. 2.3.) mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener ATZ um einen Versorgungsabschlag. Entsprechendes gilt ab dem 1.1.2001 auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit.

    Nähere Hinweise zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sowie zum Versorgungsabschlag können dem als Anlage 31) beigefügten Merkblatt entnommen werden. Darüber hinaus bietet das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) im Rahmen des Internets (http://www.beamtenversorgung.nrw.de) ein automatisiertes Berechnungsverfahren an, mit dem sich Interessierte nach ihren Angaben über den Stand ihrer Versorgung informieren können. Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen der ATZ erfüllen, können beim LBV einen Antrag auf informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes stellen. Der Antrag ist zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer über die jeweils zuständige Bezirksregierung einzureichen.

    9. Sonstige dienstrechtliche Auswirkungen

    9.1 Beihilfe

    Bei der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt der Anspruch auf Beihilfe – auch während der Freistellungsphase des Blockmodells - erhalten. Es gibt somit keine Abweichung gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung (§ 78 d Abs. 4 LBG).

    9.2 Laufbahnrecht

    Laufbahnrechtlich wird die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung voll berücksichtigt - sofern der zeitliche Zugang der ATZ im Durchschnitt 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreitet. Zeiten einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung werden nach den Umständen des Einzelfalles angemessen als Dienstzeit berücksichtigt und zwar entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

    9.3 Nebentätigkeiten

    Der Verweis in § 78 d Abs. 1 Satz 3 LBG auf § 78 b Abs. 2 LBG regelt, dass die Beamtinnen und Beamten in ATZ – wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit nach § 78 b Abs. 1 LBG – außerhalb des Beamtenverhältnisses Nebentätigkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang ausüben dürfen, in dem nach den §§ 67 bis 69 LBG Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten  gestattet ist. Dies bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten während des gesamten Zeitraums der ATZ nicht überschreiten darf.

    10. Nachbesetzungsmöglichkeiten

    Die durch Inanspruchnahme von ATZ durch beamtete Lehrkräfte frei werdenden Stellenanteile dürfen für die Dauer der ATZ unter Berücksichtigung von Beförderungssperren nur im jeweiligen Eingangsamt nach besetzt werden. Diese Regelung ist notwendig, um insgesamt die Kostenneutralität der ATZ für beamtete Lehrkräfte herzustellen.

    In begründeten Fällen, z. B. grundsätzlich bei der Nachbesetzung von Schulleiterstellen, können ausnahmsweise auch andere frei werdende Beförderungsstellenanteile in entsprechendem Umfang zu Kompensationszwecken in Anspruch genommen werden.

    Beispiel:

    Ein Schulleiter nimmt nach Vollendung des 59. Lebensjahres das Blockmodell in Anspruch und beginnt nach 3 Jahren Vollbeschäftigung die ebenso lange Freistellungsphase. Mit Beginn der Freistellungsphase kann die Stelle neu besetzt werden und nach Ablauf etwaiger Beförderungssperren zu Beförderungszwecken in Anspruch genommen werden, falls ein Ausgleich durch Sperrung anderer frei werdender Beförderungsstellenanteile hergestellt wird.

    Die durch ATZ frei werdenden Stellenanteile können abzüglich der zusätzlichen Unterrichtsleistung, die der an der ATZ Teilnehmende durch Wegfall der Altersermäßigung erbringt, nachbesetzt werden. Insgesamt ist damit ein voller Ausgleich gewährleistet.

    11. Geltung für Ersatzschulen

    Im Falle der Gewährung von ATZ im Ersatzschulbereich erfolgt die Refinanzierung auf der Grundlage der vorstehenden Regelungen.

    12. Inkrafttreten

    Die vorstehende Neufassung gilt ab dem 1. 8. 2006 und ersetzt den Runderlass vom 30. 4. 2001, der gleichzeitig aufgehoben wird.

    1) Die Anlagen liegen den Bezirksregierungen vor.

     

    ABl. NRW. 7/06 S. 270

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