11 – 11 Nr. 1 Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
(VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
Vom 18. März 2005
(GV. NRW. S. 218)
geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006
(GV. NRW. S. 215)
mit2)
11 – 11 Nr. 1.1 Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
(AVO-Richtlinien 2006/07 – AVO-RL)
RdErl. des Ministeriums
für Schule, Jugend und Kinder
v. 1. 6. 2005 (ABl. NRW. S. 194, ber. S. 260) *
Mit der Änderungsverordnung vom 18. Mai 2006, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen "Schüler je Stelle" sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2006 für das Schuljahr 2006/2007 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an die geänderten Festlegungen der AO-GS im Hinblick auf die Schuleingangsphase sowie den Englischunterricht angepasst. Diese Einführung des Faches Englisch in den Klassen 3 und 4 wird in der Schüler-Lehrer-Relation nachvollzogen. Zudem wird die zusätzliche Schulleitungsentlastung berücksichtigt.
Ferner wird durch die Verordnung die haushaltsrechtliche Bündelung aller Förderleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und schwierigen Ausgangslagen nachvollzogen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5).
Zudem wird der mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2005 erfolgte Einstieg in die Ganztagsförderung in der Sekundarstufe I durch Einführung eines Ganztagsstellenzuschlags für neue Ganztagshaupt- und -förderschulen umgesetzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6).
Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
§ 1
Wöchentliche Unterrichtsstunden
der Schülerinnen und Schüler
(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:
1. | Allgemeinbildende Schulen |
|
| Klasse 1 | 20 bis 21 |
| Klasse 2 | 20 bis 21 |
| Klasse 3 | 25 bis 26 |
| Klasse 4 | 26 bis 27 |
| Klassen 5 | 28 bis 30 |
| Klassen 6 | 28 bis 30 |
| Klassen 7 und 8 | 29 bis 31 |
| Klassen 9 und 10 | 30 bis 32 |
| (In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179)1) |
|
| Jahrgangsstufe 11 | 30 bis 33 |
| Jahrgangsstufen 12 und 13 | 28 bis 31 |
2. | Berufskolleg |
|
| Berufsschule | 9 bis 12 |
| Berufsfachschule | 29 bis 33 |
| Fachschule (einschl. fachpraktischen Unterrichts) | 31 bis 35 |
| Fachoberschule Klasse 11 | 12 |
| Fachoberschule Klasse 12 | 32 |
| Fachoberschule Klasse 12 B (Teilzeit) | 13 |
| Fachoberschulklasse 13 | 36. |
(2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom Ministerium für Schule und Weiterbildung erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.
1.1 (zu § 1 Abs. 1)
1.1.1 Zum Schuljahr 2005/2006 wurde aufgrund der Schulzeitverkürzung des Bildungsgangs zum Abitur die Stundentafel für die Klassen 5 der Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der Gesamtschulen um eine Stunde erweitert.
1.1.2 Die zum Schuljahr 2006/2007 erfolgte Angleichung der Unterrichtsstunden in den Klassen 1 und 2 ist Folge des entweder nach Jahrgangsstufen getrennt oder jahrgangsübergreifend organisierten Unterrichts in der Schuleingangsphase.
1.1.3 Seit dem Schuljahr 2003/2004 wird in den Klassen 3 und 4 der Grundschulen sowie der Förderschulen, die das selbe Bildungsziel wie die Grundschulen anstreben, das Fach Englisch im zeitlichen Umfang von 2 Wochenstunden unterrichtet. Diese Unterrichtsstunden sind ab dem Schuljahr 2006/2007 in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 ausgewiesenen wöchentlichen Unterrichtsstunden einbezogen und in die Schüler-Lehrer-Relationen gem. § 8 Abs. 1 eingerechnet. Eine separate Ausweisung als zusätzliche Unterrichtsstunden erfolgt nicht mehr.
1.2 (zu § 1 Abs. 2)
Zu den Stundentafeln im Einzelnen wird auf die Anlagen zu den gemäß § 52 Abs. 1 SchulG (BASS 1 – 1) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie auf die entsprechenden Runderlasse hingewiesen.
§ 2
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:
1. | Grundschule | 28 |
2. | Hauptschule | 28 |
3. | Realschule | 28 |
4. | Gymnasium | 25,5 |
5. | Gesamtschule | 25,5 |
6. | Berufskolleg | 25,5 |
7. | Förderschule | 27,5 |
8. | Schule für Kranke | 27,5 |
9. | Weiterbildungskolleg |
|
| a) Abendrealschule | 25 |
| b) Abendgymnasium | 22 |
| c) Kolleg | 22 |
10. | Studienkolleg für ausländische Studierende | 22. |
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 8 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.
(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,
1. | das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, | ||
| a) | bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 | um 1 Stunde, |
| b) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 0,5 Stunden, |
2. | das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, | ||
| a) | bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 | um 3 Stunden, |
| b) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 2 Stunden, |
| c) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 1,5 Stunden. |
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben.
(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von
1. | 50 oder mehr |
| |
| a) | bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 | um 2 Stunden, |
| b) | bei einer Beschäftigung | um 1 Stunde, |
2. | 70 oder mehr |
| |
| a) | bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 | um 3 Stunden, |
| b) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 2 Stunden, |
| c) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 1,5 Stunden, |
3. | 90 oder mehr |
| |
| a) | bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 | um 4 Stunden, |
| b) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 3 Stunden, |
| c) | bei einer Beschäftigung im Umfang | um 2 Stunden. |
Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Abs. 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Abs. 1) verfügen:
Primarstufe: |
|
Grundschule | 0,2 |
Sekundarstufe I: |
|
Hauptschule | 0,6 |
Realschule | 0,5 |
Gymnasium |
0,5 |
Gesamtschule |
0,5 |
Sekundarstufe II: |
|
Gymnasium |
1,2 |
Gesamtschule |
1,2 |
Berufskolleg: |
|
Berufsschule |
0,5 |
Fachschule | 1 |
Berufsfachschule, Fachoberschule | 1,2 |
Förderschule |
0,4 |
Schule für Kranke | 0,4 |
Weiterbildungskolleg | 1. |
Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.
(6) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als zwei Stunden verringert wird.
2.1 (zu § 2 Abs. 1)
2.1.1 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bezeichnet nach Schulformen differenziert die Anzahl der Pflichtstunden je voller Stelle. Bei Vollzeitbeschäftigten ist die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden hiermit identisch, bei Teilzeitbeschäftigten wird sie anteilig im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden festgelegt. Die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden ist Grundlage für die Bemessung von Vergütung und Besoldung.
Das Unterrichtsdeputat der einzelnen Lehrerin oder des einzelnen Lehrers kann insbesondere bei der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden und im Rahmen der Pflichtstunden-Bandbreite von der Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden abweichen. Die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden und somit der Beschäftigungsumfang und der Vergütungs- oder Besoldungsanspruch bleiben in diesen Fällen unberührt.
2.1.2 Entsprechend der linearen Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) bestimmt die Vorschrift die seit dem 1. Februar 2004 maßgebliche Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden.
2.1.3 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden richtet sich grundsätzlich nach der Schulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig ist. Für Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, die überwiegend im Gemeinsamen Unterricht, in Integrativen Lerngruppen oder gem. § 132 Abs. 1 SchulG in bereits eingerichteten und fortgeführten sonderpädagogischen Fördergruppen eingesetzt werden, gilt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der entsprechenden allgemeinen Schulen. Eine Änderung des überwiegenden Einsatzes kann bei vorhandenen Teilzeitkräften Auswirkungen auf den Umfang des vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses haben. Vor der Durchführung der Personalmaßnahme sind die Teilzeitkräfte über die Auswirkungen zu unterrichten. Im Rahmen freier Haushaltsstellen ist ihnen zur Erhaltung des Besoldungs- und Vergütungsniveaus ggf. eine geringfügige Erhöhung der Pflichtstunden anzubieten. Bei überwiegendem Einsatz in sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs gilt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Berufskollegs.
2.2 (zu § 2 Abs. 2)
Die pauschalierende Regelung der Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer soll bei den Schulaufsichtsbehörden ein landeseinheitliches Verfahren gewährleisten, nach dem die Überschreitung der Altersgrenze stets zu einer Verringerung des Unterrichtsdeputats, nicht aber zu einer Änderung der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden führt. Die anteilige Besoldung bzw. Vergütung bleibt somit auch unberührt.
Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 46 Landesbeamtengesetz (befristet bis zum 31. 12. 2010) ist entsprechend zu verfahren.
Altersteilzeit können in Anspruch nehmen Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis nach vollendetem 55. Lebensjahr, Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis – ohne Vorbedingung – nach vollendetem 60. Lebensjahr. Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit nach vollendetem 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen wollen, müssen bis zum 1. Februar des Schuljahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde auf die Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichten. Auf den Runderlass vom 30. 4. 2001 (BASS 21 – 05 Nr. 16) wird hingewiesen.
Der Wegfall der Altersermäßigung bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gemäß Satz 3 gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis. Für Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, besteht der Anspruch auf Altersermäßigung aus Gründen des Tarifvertragsrechts in dem nach Satz 1 bzw. in dem nach dem Runderlass vom 3. 11. 1998 (BASS 21 – 05 Nr. 15) maßgeblichen Umfang fort.
2.3 (zu § 2 Abs. 3)
2.3.1 Die Verringerung des Unterrichtsdeputats für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer ist ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert, dabei aber außer nach dem Beschäftigungsumfang auch nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
2.3.2 Zur Inanspruchnahme der Regelermäßigung und zur Bewilligung einer zusätzlichen Ermäßigung in besonderen Fällen wird auf Nr. 4.4 des Runderlasses vom 31. 5. 1989 (BASS 21 – 06 Nr. 1) hingewiesen.
2.4 (zu § 2 Abs. 4)
2.4.1 Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden vorübergehend unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt. Ein weiteres Hinausschieben ist unzulässig.
Die Aufzeichnungen über die im Einzelnen festgesetzten und erteilten Unterrichtsdeputate sind mindestens bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren, in dem der Ausgleich erfolgt.
2.4.2 Die berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten (insbesondere der nach § 85 a LBG teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer) sowie der Schwerbehinderten (siehe auch Richtlinien zur Durchführung des SGB IX – BASS 21 – 06 Nr. 1) und der Lehrerinnen und Lehrer mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 46 LBG) sind zu berücksichtigen.
Das Unterrichtsdeputat kann im Schuljahresverlauf grundsätzlich auch dann flexibel verteilt werden, wenn es bereits durch Ermäßigungs- oder Anrechnungsstunden bzw. die Bandbreitenregelung (§ 3) modifiziert worden ist. Eine Überschreitung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 im Rahmen der Bandbreite gemäß § 3 ist dabei jedoch zu berücksichtigen.
2.5 (zu § 2 Abs. 5)
2.5.1 Ergeben sich bei der Berechnung der Anrechnungsstunden auf der Basis der gerundeten Grundstellenzahl (§ 7 Abs. 1) und der Stellen des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1) Stundenbruchteile, sind diese bei einem Wert von weniger als 0,5 abzurunden, ansonsten aufzurunden.
2.5.2 Die Regelungen zum innerschulischen Entscheidungsverfahren entsprechen den §§ 59 Abs. 5 Satz 2 und 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG. Die Zuständigkeit für die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Über die Grundsätze, d. h. den allgemeinen Rahmen, für welche Aufgaben und nach welchen Kriterien die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Findet der Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht die Zustimmung der Lehrerkonferenz, so unterbreitet sie oder er der Konferenz mit dem Ziel der Einigung einen neuen Vorschlag.
Das Verfahren bei der Verteilung der Anrechnungsstunden sichert die Beteiligung der Lehrerkonferenz in grundsätzlichen Fragen und trägt gleichzeitig der besonderen Verantwortung der Schulleitung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Rechnung. Wegen der gemeinsamen Verantwortung von Schulleitung und Kollegium für die Schule ist es auf eine Konsensbildung hin angelegt. Dementsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrem oder seinem Vorschlag Anregungen der Lehrerkonferenz für die Grundsätze berücksichtigen.
Die Lehrerkonferenz und die Schulleiterin oder der Schulleiter haben bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Belastung durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen zu berücksichtigen.
Die Umsetzung der Bandbreiten (§ 3) und die Verteilung der Anrechnungsstunden und Sonderaufgaben sind aufeinander abzustimmen.
2.5.3 Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt. Eine numerisch gleichmäßige Verteilung ist unzulässig. Auch teilzeitbeschäftigten Lehrkräften können dem Grad ihrer Belastung entsprechend Anrechnungsstunden eingeräumt werden.
§ 3
Pflichtstunden-Bandbreite
(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
3.1 (zu § 3 Abs. 1)
3.1.1 Mit der Bandbreitenregelung erhalten die Schulen ein zusätzliches Instrument, um besonderen individuellen Belastungen besser gerecht werden zu können. Ziel der Regelung ist es, in der einzelnen Schule eine möglichst ausgewogene Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern zu erreichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerkonferenz sind verpflichtet, unter Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrerinnen und Lehrer Sorge zu tragen.
Ein Anspruch auf Reduzierung des Unterrichtsdeputats einer Lehrerin oder eines Lehrers besteht nicht. Der Belastungsausgleich darf insbesondere nicht zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung führen. Die Abweichungen vom Ausgangswert müssen sich in der einzelnen Schule insgesamt ausgleichen, damit das Unterrichtsvolumen erhalten bleibt. Die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 bleiben neben der Bandbreitenregelung bestehen.
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden ist Ausgangswert einer Bandbreite, innerhalb der innerschulisch das Unterrichtsdeputat der Lehrerinnen und Lehrer im Einzelnen jeweils für ein Schuljahr festgesetzt wird. Korrespondierend mit der zeitlichen Inanspruchnahme durch besondere unterrichtsbezogene Belastungen und außerunterrichtliche Aufgaben sowie den schulformspezifischen Notwendigkeiten kann das Unterrichtsdeputat die jeweils arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unterschreiten oder bis zu drei Stunden überschreiten. Beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden 28 soll eine Überschreitung um drei Stunden nur im Ausnahmefall erfolgen.
3.1.2 Für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer reduziert sich die zulässige Überschreitung anteilig entsprechend ihrer arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden; dabei sind Stundenbruchteile abzurunden.
3.1.3 Für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer gilt Nr. 2.4.2 entsprechend.
3.2 (zu § 3 Abs. 2)
Nr. 2.5.2 und 2.5.3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Verfahrensregelung ist wie bei den Anrechnungsstunden darauf angelegt, dass die Grundsätze für die Festsetzung des Unterrichtsdeputats möglichst im Konsens zwischen Schulleitung und der Lehrerkonferenz festgelegt werden. Bei der Anwendung der Bandbreitenregelung sind die bei der Verteilung der Anrechnungsstunden und der Sonderaufgaben getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerkonferenz haben dafür Sorge zu tragen, dass über Anträge einzelner Lehrerinnen und Lehrer im vorgeschriebenen Verfahren entschieden wird. Der Antrag und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
§ 4
Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden
(Vorgriffsstunden)
(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.
(2) Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.
4.2 (zu § 4 Abs. 2)
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist die Verpflichtung zur Leistung von Vorgriffsstunden mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2003/04 beendet worden.
§ 4 stellt klar, dass der zeitliche Ausgleich – wie bei der Einführung der Vorgriffsstunde zugesagt – schrittweise frühestens ab dem Schuljahr 2008/09 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum erfolgt.
Soweit Lehrerinnen und Lehrer, z. B. infolge ihrer Versetzung in ein anderes Land oder wegen Dienstunfähigkeit, nicht oder nicht vollständig in den Genuss der Rückgewähr geleisteter Vorgriffsstunden kommen, erhalten diese einen finanziellen Ausgleich, der sich nach der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 8. Juni 2004 (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde – GV. NRW. 2004 S. 379 ) richtet.
§ 5
Wöchentliche Pflichtstunden
der Schulleiterinnen und Schulleiter
(Schulleitungspauschale)
(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl ihrer Grundstellen (§ 7 Abs. 1) und des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1) berechnete Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung. Sie beträgt sechs Wochenstunden zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Hauptschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um 0,1 Wochenstunden je Stelle. An Gesamtschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale mit Rücksicht auf die besonderen Differenzierungsaufgaben zusätzlich um 0,25 Wochenstunden je Stelle.
(2) An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um zwei Wochenstunden je Schule.
5 (zu § 5 Abs. 1)
5.1.1 Ergeben sich bei der Berechnung der Schulleitungspauschale auf der Basis der gerundeten Grundstellenzahl (§ 7 Abs. 1) und der Stellen des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1) Stundenbruchteile, sind diese bei einem Wert von weniger als 0,5 abzurunden, ansonsten aufzurunden.
5.1.2 Mit der durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgten Anhebung des Sockelbetrages der Schulleitungspauschale auf sechs Wochenstunden je Schule werden Schulleitungen angesichts der Bedeutung und des Umfangs von Schulleitungsaufgaben in Zusammenhang mit der zum 1. Februar 2004 erhöhten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden gleichzeitig entlastet. Die Pauschale für die Schulleitungsentlastung soll entsprechend den tatsächlichen Belastungen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Vertretung aufgeteilt werden. An Schulen mit besonderer Leitungsstruktur (z. B. Gesamtschulen) ist die Pauschale entsprechend den Aufgabenbereichen der festgelegten Leitungsfunktionen aufzuteilen. Soweit an anderen größeren Schulen weitere Lehrkräfte mit der ständigen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragt sind, sollen sie bei der Aufteilung der Pauschale entsprechend ihrer Belastung berücksichtigt werden; entsprechend ist an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen hinsichtlich der von der 2. Konrektorin oder dem 2. Konrektor wahrgenommenen Leitungsaufgaben zu verfahren.
5.1.3 Die Aufteilung im Einzelfall erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der ständigen Vertretung und den anderen mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulaufsicht.
5.1.4 Bei Erkrankung oder Beurlaubung sowie bei vorübergehender Nichtbesetzung einer Stelle der Schulleitung über einen längeren Zeitraum können die entsprechenden Anrechnungsstunden auf die anderen Mitglieder der Schulleitung oder die mit der kommissarischen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragten Lehrkräfte übertragen werden. Die Anrechnungsstunden dieser Lehrkräfte dürfen den für die Stellen der Schulleitung vorgesehenen Umfang nicht übersteigen.
5.1.5 Ein Unterrichtsdeputat von mindestens fünf wöchentlichen Unterrichtsstunden darf nur unterschritten werden, soweit dies aufgrund gesetzlich begründeter Freistellungsansprüche geboten ist. Zu den gesetzlich begründeten Freistellungsansprüchen zählen nicht die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß § 2.
§ 6
Klassenbildungswerte
(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Davon abweichend kann die Schuleingangsphase auch jahrgangsübergreifend gebildet werden.
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.
(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.
(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Schuleingangsphase gelten die Werte zur Klassenbildung für die eingerichteten Gruppen. In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn die vom Schulträger gemäß § 84 SchulG gebildeten Schulbezirke den Besuch einer anderen Schule derselben Schulart ausschließen. In der Hauptschule kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.
(5) In der Realschule und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gelten folgende Bandbreiten:
a) bis dreizügig
26 bis 30
Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden. Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.
b) ab vierzügig 27 bis 29
Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden. Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung an einer Realschule oder einem Gymnasium erforderlich ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Überschreitung oder Unterschreitung um eine weitere Schülerin oder einen weiteren Schüler zulassen.
(6) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Können an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.
(7) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 diesen Wert nicht unterschreitet.
(8) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:
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| Klassenfrequenz- | |
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| richtwert | höchstwert |
1 | Berufskolleg |
|
| ||
| a) | Allgemein (Berufsschule, Berufsfachschule, | 22 | 31 | |
| b) | bei fachpraktischer Unterweisung |
|
| |
|
| Berufsschule (Schülerinnen oder Schüler | Theorie- fachprak- | 26
| 29
|
|
| Berufsgrundschuljahr, | Theorie- fachprak- | 28
| 31
|
2 | Förderschulen |
|
| ||
| Förderschwerpunkt Lernen | 16 | 22 | ||
| Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) | 10 | 13 | ||
| Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) | 10 | 13 | ||
| Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 10 | 13 | ||
| Förderschwerpunkt | 10 | 13 | ||
| Förderschwerpunkt | 11 | 14 | ||
| Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) | 11 | 14 | ||
| Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) | 11 | 14 | ||
| Förderschwerpunkt Sprache | 11 | 14 | ||
3 Schule für Kranke |
| 10 | 13 | ||
4 | Weiterbildungskolleg | 20 | 25 | ||
| Vorkurse | 20 | 30. | ||
6.1 (zu § 6 Abs. 1)
6.1.1 An Schulen einer Schulform im Gebiet desselben Schulträgers sollen möglichst gleich starke und dem Klassenfrequenzrichtwert entsprechende Klassen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Eingangsklassen. Für die jahrgangsübergreifenden Gruppen in der Schuleingangsphase gilt dies entsprechend (s. auch § 6 Abs. 4 Satz 3).
6.1.2
Zu den Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Bandbreiten sowie zu den Relationen „Schüler je Lehrerstelle“ wird auf die Anlage hingewiesen.
6.2 (zu § 6 Abs. 2)
Die Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes nach den Absätzen 4 und 5 hat Vorrang vor der Klassenrichtzahl nach Absatz 3. D. h. die Bildung relativ großer Klassen in den Vorjahren rechtfertigt nicht die Unterschreitung des Klassenfrequenzrichtwertes bei der Bildung neuer Eingangsklassen. Die Klassenrichtzahl muss unterschritten werden, wenn die nach Absatz 2 vorgenommene Klassenbildung dies zulässt.
6.6 (zu § 6 Abs. 6)
6.6.1 Dem Zusammenwirken von Schulleitungen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden kommt bei der Bildung von Eingangsklassen besondere Bedeutung zu.
6.6.2 Dort, wo die Anmeldezahlen an der einzelnen Schule eine Klassenbildung im Rahmen der vorgegebenen Werte nicht ermöglichen, sollen die Aufnahmeentscheidungen zwischen benachbarten Schulen derselben Schulform/Schulart aufeinander abgestimmt werden, damit Klassen entsprechend den Richtwerten bzw. innerhalb der Bandbreiten gebildet werden können. Dazu sollen sich die Schulleitungen der betreffenden Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen, bevor Aufnahmeentscheidungen getroffen werden.
6.6.3 Soweit eine Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern an einer anderen als der gewünschten Schule derselben Schulform erforderlich wird, soll möglichst Einvernehmen mit den Eltern erzielt werden. Bei einem Auswahlverfahren werden insbesondere folgende Kriterien für die Aufnahmeentscheidung empfohlen: Geschwisterkinder, Schuleinzugsbereiche, Schulwege, Zugehörigkeit zu Grundschulklassen bzw. zum Kindergarten, bei Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen daneben die Leistungsheterogenität.
6.6.4 Im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens und im Hinblick auf notwendige schulorganisatorische Entscheidungen kann der Schulträger den allgemeinen Rahmen vorgeben (vgl. § 46 SchulG) und damit auch bestimmen, wo die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden, die sich aus diesen Regelungen ergeben. Die Bestimmungen über die Bildung von Schulbezirken und Überschneidungsbereichen für die Grundschulen (§ 84 SchulG) bleiben unberührt.
6.6.5 Die Schulaufsichtsbehörde soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren. Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Schülerinnen und Schüler auch die gewählte Schule besuchen können.
§ 7
Errechnung der Lehrerstellen
(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schüler je Stelle“ (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.
(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmen, dass bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen – höchstens bis zum Umfang einer Stelle – auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.
(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.
7.1 (zu § 7 Abs. 1)
7.1.1 Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Schule ist das Ergebnis nach zwei Dezimalstellen abzubrechen. Kommen für eine Schule verschiedene Relationen "Schüler je Stelle" in Betracht, so sind die Grundstellenzahlen für jede zu den einzelnen Relationen gehörende Schülerzahl gesondert nach Maßgabe des Satzes 1 zu errechnen und die Einzelwerte zu addieren.
7.1.2 Die mit den Schüler-Lehrer-Relationen vorgenommene Pauschalierung geht entsprechend der bisherigen Systematik davon aus, dass in den Lehrerwochenstunden eine Pauschale von 0,5 Stunden je Klasse enthalten ist, mit der zusätzliche, über die Stundentafel hinausgehende Angebote ermöglicht werden sollen.
7.1.3 Für die nachfolgend genannten Sachverhalte sind Pauschalsätze, die auf der Basis von Landesdurchschnittswerten bestimmt wurden, in den Relationen zur Berechnung der Grundstellenzahl enthalten; Abweichungen an der einzelnen Schule von diesen Pauschalansätzen führen nicht zu gesonderten zusätzlichen oder verringerten Stellenzuweisungen:
– Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen;
– Pflichtstundenermäßigungen für Schwerbehinderte;
– Inanspruchnahme von Lehrerwochenstunden für Sportförderunterricht/Schulsonderturnen;
– Inanspruchnahme von Lehrerwochenstunden für zusätzliche Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS);
– Gewährung von Anrechnungsstunden für Lehrerinnen und Lehrer, die schulübergreifende Aufgaben kleineren Umfangs ausüben (z. B. Bezirksbeauftragte für den Religionsunterricht an Berufskollegs);
– Gewährung von Anrechnungsstunden für SV-Verbindungslehrerinnen und -lehrer sowie für Beratungslehrerinnen und -lehrer;
– Gewährung von Anrechnungsstunden für Beratungsaufgaben in der Sekundarstufe I;
– Gewährung von Anrechnungsstunden für die Schullaufbahnberatung und -kontrolle in der gymnasialen Oberstufe.
7.2 (zu § 7 Abs. 2)
Die Schülerzahl für das Schuljahr wird auf der Grundlage der letzten amtlichen Schulstatistik unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zum Stichtag der Erhebung der amtlichen Schulstatistik vorausberechneten Änderungen ermittelt. Maßgebend für die endgültige Berechnung des Stellenbedarfs ist die Schülerzahl am Stichtag der Erhebung der amtlichen Schulstatistik im laufenden Schuljahr.
7.3 (zu § 7 Abs. 3)
7.3.1 Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Schule ist die Summe wie folgt zu runden:
– Die Stellen sind auf halbe bzw. ganze Stellen abzurunden, wenn sie über 10,00 liegen.
– Liegen die Stellen zwischen 5,00 und 9,99, wird auf halbe bzw. ganze Stellen auf- bzw. abgerundet.
– Liegen die Stellen unter 5,00, wird auf halbe bzw. ganze Stellen aufgerundet.
7.3.2 Soweit bei der Errechnung der Grundstellen durch Rundung Stellenanteile noch nicht auf die einzelnen Schulen verteilt sind (Rundungsgewinne), sind diese zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen für die in Absatz 3 genannten Zwecke bestimmt. Rundungsgewinne dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden für die Abdeckung eines Bedarfs, für den an anderer Stelle im Haushalt (insbesondere Kapitel 05 300 und Schulkapitel) Stellen für bestimmte Maßnahmen (z. B. Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarf, Fachberaterinnen und Fachberater sowie andere Beratungstätigkeit, Lehrerfortbildungsmaßnahmen oder andere Lernorte) ausdrücklich ausgewiesen sind; sie dürfen auch nicht für den Einsatz von Lehrkräften an Schulaufsichtsbehörden und anderen öffentlichen Einrichtungen (siehe § 10 Abs. 2 und Vorbemerkung zu Kapitel 05 077) verwendet werden.
7.3.3 Rundungsgewinne können für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf im Einzelnen für folgende Aufgaben verwendet werden:
a) Mehrbedarf für besondere pädagogische Aufgaben (Unterrichtsangebote), insbesondere für
– bilingualen Unterricht;
– Förderunterricht (insbesondere für Ganztagsschule, gemeinsamen Unterricht, „Schule von acht bis eins“);
– ergänzende unterrichtliche Betreuung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern;
– schulübergreifende Unterrichtsangebote von besonderer Bedeutung, z. B. in Museen und Filminstituten;
– internationale Projekte;
– selbstständiges Online-Lernen.
b) Ausgleich für schulübergreifende unterrichtsbezogene Maßnahmen, insbesondere für
– Landes- und Bundeswettbewerbe, Landesschülertheater;
– Externenprüfungen, Änderungsprüfungen, Feststellungsprüfungen;
– sonderpädagogische Förderung, z. B. Beratung anderer Förderschulen in weiteren Förderschwerpunkten, Kooperation bei Rückschulungen und beim Übergang Schule/Beruf;
– LRS, Lernstörungen;
– Förderung lernschwacher und begabter Schülerinnen und Schüler;
– Einstieghilfen in Beruf/Ausbildung.
7.3.4 Das Ministerium für Schule und Weiterbildung stellt jährlich das Volumen der Rundungsgewinne für das laufende Schuljahr fest. Die Festlegung der Verwendungszwecke im Einzelnen wird durch die oberen Schulaufsichtsbehörden getroffen, soweit sich das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Zweckbestimmung nicht vorbehält. Für Grundschulen, Hauptschulen und diejenigen Förderschulen, für die die Schulaufsicht bei den Schulämtern liegt, verfahren die Schulämter entsprechend.
7.3.5
Die oberen Schulaufsichtsbehörden und Schulämter achten darauf, dass der verfügbare Rahmen an Rundungsgewinnen nicht überschritten wird. Im Übrigen darf die Inanspruchnahme nur dann gestattet werden, wenn dies nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen in der regelmäßigen Unterrichtsversorgung führt.
§ 8
Relationen „Schüler je Stelle“
(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. | Grundschule | 24,1 | ||
2. | Hauptschule | 18,5 | ||
3. | Realschule | 21,8 | ||
4. | Gymnasium |
| ||
| a) | Klassen 5 bis 10 | 21,4 | |
| b) | Jahrgangsstufen 11 bis 13 | 14,3 | |
5. | Gesamtschule |
| ||
| a) | Klassen 5 bis 10 | 19,8 | |
| b) | Jahrgangsstufen 11 bis 13 | 14,3 | |
6. | Berufskolleg |
| ||
| a) | Bildungsgänge der Berufsschule |
| |
|
| – | Fachklassen des dualen Systems, |
41,6 |
|
| – | Fachklassen des dualen Systems, |
38,4 |
|
| – | Klassen für Schülerinnen und Schüler |
41,6 |
|
| – | Berufsorientierungsjahr | 16,2 |
|
| – | Berufsgrundschuljahr | 16,2 |
| b) | Bildungsgänge der Berufsfachschule |
| |
|
| – | einjährig, berufliche Grundbildung |
16,2 |
|
| – | einjährig, berufliche Kenntnisse |
16,2 |
|
| – | zweijährig, berufliche Grundbildung |
16,2 |
|
| – | zweijährig, berufliche Kenntnisse |
16,2 |
|
| – | zweijährig, Berufsabschluss nach Landes- |
16,2 |
|
| – | zweijährig, Berufsabschluss nach Landes- |
16,2 |
|
| – | dreijährig, berufliche Kenntnisse |
14,3 |
|
| – | dreijährig, Berufsabschluss nach Landes- |
14,3 |
| c) | Bildungsgänge der Fachoberschule |
| |
|
| – | einjährig, berufliche Kenntnisse und |
14,3 |
|
|
| in zweijähriger Teilzeitform | 38,4 |
|
| – | zweijährig, berufliche Kenntnisse |
|
|
|
| Klasse 11 Teilzeit | 41,6 |
|
|
| Klasse 12 Vollzeit | 14,3 |
|
| – | einjährig, berufliche Kenntnisse |
|
|
|
| (FOS) | 14,3 |
|
|
| in zweijähriger Teilzeitform | 38,4 |
| d) | Bildungsgänge der Fachschule |
| |
|
|
| Vollzeit | 16,2 |
|
|
| Teilzeit | 38,4 |
|
|
| Dreijährige Fachschule | 26,4 |
| e) | Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr. |
| |
7. | Förderschulen |
| ||
| Förderschwerpunkt Lernen | 10,9 | ||
| Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) | 6,1 | ||
| Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) | 6,1 | ||
| Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 6,1 | ||
| Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
6,1 | ||
| Förderschwerpunkt emotionale und soziale | 8,1 | ||
| Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) | 8,1 | ||
| Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) | 8,1 | ||
| Förderschwerpunkt Sprache |
| ||
| a) | Sekundarstufe I | 8,1 | |
| b) | Primarstufe | 8,7 | |
8. | Schule für Kranke | 6,1 | ||
9. | Weiterbildungskolleg |
| ||
| a) | Abendrealschule |
| |
|
| – | Vollbeleger | 22,8 |
|
| – | Teilbeleger | 35,0 |
| b) | Abendgymnasium |
| |
|
| – | Vollbeleger | 18,2 |
|
| – | Teilbeleger | 41,9 |
| c) | Kolleg |
| |
|
| – | Vollbeleger | 12,5 |
|
| – | Teilbeleger | 30,0. |
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
8 (zu § 8 Abs. 1)
8.1 Die Änderungen der Schüler-Lehrer-Relationen gegenüber dem Schuljahr 2005/2006 erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2006. Die bisherigen Zuschläge für den Englischunterricht in den Klassen 3 und 4 in der Grundschule, in der Förderschule (Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) sowie in der Schule für Kranke und die zusätzliche Schulleitungsentlastung wurden in die Relationen eingerechnet. Für den Förderschwerpunkt Lernen erfolgt die Einrechnung des Stellenbedarfs für den Englischunterricht erst mit dem Haushalt 2007, da gem. § 43 Abs. 4 AO-SF (BASS 14 – 03 Nr. 2.1) o.g. Änderungen für diesen Förderschwerpunkt erst am 1. 8. 2007 in Kraft treten. Im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird in der Primarstufe kein Englischunterricht erteilt.
8.2 Die Verdopplung der Schüler-Lehrer-Relationen für zum Schulhalbjahr endende Bildungsgänge des Berufskollegs trägt dem Umstand Rechnung, dass der Unterricht nur in einem Halbjahr stattfindet, die Relationen aber die Basis für die Stellenzuweisung für das gesamte Schuljahr sind.
8.3 Die Zuordnung der Relationen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf richtet sich nach dem Förderschwerpunkt des Kindes unabhängig vom jeweiligen Förderort (s. auch § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 4 AO-SF).
§ 9
Unterrichtsmehrbedarf
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 vom Hundert sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 vom Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere
1.
für besondere Unterrichtsangebote,
2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,
3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
4. für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen,
5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,
6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.
9.1 (zu § 9 Abs. 1)
Die Summe der zusätzlichen Stellen für den Unterrichtsmehrbedarf ist auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abzurunden. Der Ganztagsstellenzuschlag nach § 9 Abs. 1 wird nur für Ganztagsschulen nach § 9 Abs. 1 SchulG gewährt. Der Stellenzuschlag für den Ganztagsunterricht im Gemeinsamen Unterricht wird nach der Grundstellenrelation und dem Zuschlagssatz der allgemeinen Schule ermittelt.
9.2 (zu § 9 Abs. 2)
9.2.1 Für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler werden den oberen Schulaufsichtsbehörden Haushaltsmittel zugewiesen.
9.2.2 Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben können ab dem Schuljahr 2006/2007 insbesondere Grundschulen und Hauptschulen in sozialen Brennpunkten mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen zusätzliche Stellen zugewiesen werden. Diese Stellen werden den Schulaufsichtsbehörden nach dem Sozialindex zugewiesen, der aus den soziodemographischen Merkmalen Arbeitslosenquote, Sozialhilfequote, Migrantenquote (Ausländer und Aussiedler) und Quote der Wohnungen in Einfamilienhäusern gebildet wird. Es können ferner Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Berufskollegs bei der Verhinderung von Unterrichtsausfall und bei der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern unterstützt werden.
9.2.3
Für Integrationshilfen sowie muttersprachlichen Unterricht erfolgt die Zuweisung der erforderlichen Stellen zweckgebunden für die konkrete Einzelmaßnahme über die obere Schulaufsichtsbehörde.
Muttersprachlicher Unterricht findet in schulformübergreifenden und schulformbezogenen Gruppen statt. Für den schulformübergreifenden muttersprachlichen Unterricht übernehmen die Schulämter gemäß Zuständigkeitsverordnung die Einrichtung der Sprachgruppen, die Koordinierung und die Stellenbewirtschaftung. Die Stellen für die schulformbezogenen Gruppen in Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen werden den Schulen durch die obere Schulaufsichtsbehörde direkt und unter Angabe des Verwendungzwecks zugeteilt.
9.2.4 Der aufgrund der Verkürzung des Bildungsgangs am Gymnasium (Modell 9 plus 3) anstatt (Modell 10 plus 2) entstehende Mehrbedarf im Schuljahr 2006/2007 wird von der Schulaufsicht durch zusätzliche Stellenzuweisungen gedeckt.
9.2.5 Die Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags in Ganztagshauptschulen richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. 1. 2006 (ABl. NRW. S. 35); für Ganztagsförderschulen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 20. 4. 2006 (ABl. NRW. S. 160) verwiesen. Nummer 9.1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10
Ausgleichsbedarf
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für
1.
Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,
2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Studienseminar tätig sind,
3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für die Leitung offener Ganztagsschulen im Aufbau, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, Curriculumentwicklung, Schulversuche, Fachberatung in der Schulaufsicht, Beratung zur Suchtvorbeugung, Beratung für den Schulsport, Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien.
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen und Schulen für Kranke zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung.
10.1 (zu § 10 Abs. 1)
Zu Nr. 1
10.1.1 Eine Stellenreserve steht nicht mehr zur Verfügung; für den Vertretungsunterricht werden den Bezirksregierungen und Schulämtern im Rahmen des Instituts „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ Mittel für Mehrarbeitsvergütungen und für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften zugewiesen.
Für die Grundschulen werden den Schulämtern Mittel zur Einrichtung einer Vertretungsreserve zur Verfügung gestellt, damit bei kurzfristigem Unterrichtsausfall möglichst von Anfang an Vertretungsunterricht sichergestellt wird.
Zu Nr. 2
10.1.2
Für Lehrerinnen und Lehrer, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter in einem Studienseminar tätig sind, werden der Schule von der oberen Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der zugewiesenen Fachleiterstellen Stellenanteile in Höhe der tatsächlich gewährten Anrechnungsstunden (siehe RdErl. v. 31. 10. 1985 – BASS 21 – 11 Nr. 11) zuerkannt.
10.2 (zu § 10 Abs. 2)
10.2.1 Die Verteilung und Bewirtschaftung der im Haushaltsplan für den Ausgleichsbedarf ausgewiesenen Stellen wird gesondert geregelt.
10.2.2 Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall infolge von Elternzeit für die Dauer von weniger als einem Jahr können die oberen Schulaufsichtsbehörden Arbeitsverträge über befristete Beschäftigungsverhältnisse abschließen.
10.2.3 Zum Ausgleich besonderer Belastungen von Schulleitungen offener Ganztagsschulen im Aufbau können die oberen Schulaufsichtsbehörden nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen.
10.2.4 Die Stellen zum Ausgleich des zusätzlichen Bedarfs für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung sowie für Medienberater sind ab dem Schuljahr 2006/2007 im Haushalt gemeinsam als Bedarfsfeld „Fortbildung und Qualifikation, Medien und Datenschutz“ ausgebracht. Zudem wird den Schulen ab dem Schuljahr 2006/2007 aufgrund der steigenden Anforderungen durch neue Aufgaben im Bereich Personalführung und -entwicklung, zentrale Abschlussprüfungen etc. pauschal eine Anrechnungsstunde je Schulleitung für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zur Entlastung zugewiesen.
§ 11
Unterrichtseinsatz
von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern
Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.
11 (zu § 11)
Aufgrund der Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP – BASS 20 – 03 Nr. 11) erteilen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eigenverantwortlichen Unterricht im 2. und 3. Ausbildungshalbjahr im Umfang von jeweils neun Wochenstunden. Von den insgesamt 18 Stunden wöchentlich während der Ausbildung zu erteilendem eigenverantwortlichen Unterricht werden 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.
§ 12
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.
(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.
(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.
12 (zu § 12)
§ 93 Abs. 4 SchulG ermöglicht die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle, die nicht auf der Bemessung nach Pflichtstunden beruhen. Grundlage ist die allgemeine Jahresarbeitszeit des öffentlichen Dienstes, die aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes gemäß Arbeitszeitverordnung herzuleiten ist.
Bei der Erprobung des Arbeitszeitmodells in der schulischen Praxis muss die Erfüllung aller schulischen Aufgaben im Rahmen der Stellenbesetzung sichergestellt sein. Hierzu gehören insbesondere:
– Unterricht, Betreuung, Beratung, Schulveranstaltungen und Aufsicht;
– Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;
– Tätigkeiten zur Organisation des Unterrichts, der Konferenzen und des weiteren Schullebens einschließlich der Leitung der Schule;
– die Zusammenarbeit mit Lehrkräften innerhalb der Schule und mit Lehrkräften anderer Schulen, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule;
– Tätigkeiten zur Weiterentwicklung der Schule, zur Sicherung der Qualität schulischer Arbeit und Fortbildung.
§ 13
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.3) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2004 (GV. NRW. S. 108, ber. S. 143), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
* Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 30. 5. 2006 (ABl. NRW. 6/06)
1) Die Gesamtwochenstundenzahl wird sich schrittweise entsprechend der zum 1. August 2005 in Kraft getretenen APO-S I bis zum Schuljahr 2010/2011 auf 188 erhöhen.
2) Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen der RechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf den gesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z. B. (1), gekennzeichnet.
3) Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Die vorliegende Verordnung ist zum 1. August 2006 in Kraft.
Anlage Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
|---|---|---|---|---|---|
richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule |
| 24,1 | 24 | 18–30 | |
Weiterführende Schulen |
|
|
|
| |
Sekundarstufe I Hauptschule Realschule Gymnasium Gesamtschule Sekundarstufe II Gymnasium Gesamtschule |
Jahrgangsstufen 5 bis 10 Jahrgangsstufen 5 bis 10 bis dreizügig Jahrgangsstufen 5 bis 10 bis dreizügig Jahrgangsstufen 5 bis 10ab vierzügig
Jahrgangsstufen 11 bis 13 Jahrgangsstufen 11 bis 13 |
18,5 21,8 21,4 19,8
14,3 14,3 |
24 28 28 28
19,5*) 19,5*) |
18–30 26–30 26–30 27–29
| |
Berufskolleg |
|
|
|
| |
| Bildungsgänge der Berufsschule Fachklassen des dualen Systems, Fachklassen des dualen Systems, Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Vollzeit Berufsorientierungsjahr Berufsgrundschuljahr |
41,6 38,4
16,2 16,2 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Berufsfachschule einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) einjährig, berufliche Kenntnisse zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife) |
16,2
16,2 16,2 16,2 16,2 |
22 |
31 | |
| dreijährig, berufliche Kenntnisse und dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | 14,3
|
|
| |
| Bildungsgänge der Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 Teilzeit einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform |
14,3 38,4
14,3 38,4 |
22 |
31 | |
| Bildungsgänge der Fachschule Vollzeit Teilzeit Dreijährige Fachschule |
16,2 38,4 26,4 | 22 | 31 | |
Berufskolleg |
|
| Aufteilung |
|
|
| Berufsfachschule | Theorieunterricht fachpraktische | 2 1 | 28 14 | 31 16 |
| Berufsorientierungsjahr |
|
|
| |
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| Theorieunterricht fachpraktische | 1 1 | 26 13 | 29 15 |
| Berufsgrundschuljahr | Theorieunterricht fachpraktische | 2 3 | 28 14 | 31 16 |
| Berufsschule | Theorieunterricht fachpraktische | 1 1 | 26 13 | 29 15 |
*) zu erreichender Durchschnittswert | |||||
Fortsetzung Anlage Relationen „Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre) |
|
|
| ||
| Hör- und sehgeschädigte Kinder | 16,7 | entfällt | entfällt | |
Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre) |
|
|
|
| |
| Förderschwerpunkte |
4,2 |
entfällt |
entfällt | |
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde) |
6,1 |
entfällt |
entfällt | |
| Förderschwerpunkte |
6,2 |
entfällt |
entfällt | |
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation |
8,2 |
entfällt |
entfällt | |
Förderschule (allgemein bildend) |
|
|
|
| |
| Lernen | 10,9 | 16 | 22 | |
| Geistige Entwicklung, |
6,1 |
10 |
13 | |
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache (Primarstufe) |
8,1 8,7 |
11 11 |
14 14 | |
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF | 4,2 | entfällt | entfällt | |
Förderschule (berufsbildend) |
|
|
|
| |
| Lernen (Teilzeit) | 31,6 | 16 | 22 | |
| Hören und Kommunikation Vollzeit Teilzeit |
4,2 13,3 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | |
| Geistige Entwicklung, Vollzeit Teilzeit | 6,1 17,5 | 10 10 | 13 13 | |
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Vollzeit Teilzeit | 8,1 18,7 | 11 11 | 14 14 | |
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Vollzeit Teilzeit |
4,2 13,3 |
entfällt entfällt |
entfällt entfällt | |
Schule für Kranke |
|
|
|
| |
| allgemein bildend | 6,1 | entfällt | entfällt | |
| berufsbildend Vollzeit Teilzeit |
6,1 17,5 |
10 10 |
13 13 | |
Weiterbildungskolleg | Voll- | Teil- |
| Vorkurse: 30 | |
| Abendrealschule | 22,8 | 35,0 |
|
|
| Abendgymnasium | 18,2 | 41,9 | 20 | 25 |
| Kolleg | 12,5 | 30,0 |
|
|
ABl. NRW. 6/06 S. 205