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    Zur besseren Lesbarkeit werden im Anschluss an diese Änderungsverordnung und den Änderungserlass die AVO mit dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften (AVO-Richtlinien 2006/07) unter Berücksichtigung der Änderungen als Komplettfassung abgedruckt.

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz

    für das Schuljahr 2006/2007
    Vom 18. Mai 2006
    (GV. NRW. S. 215)

    Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     

    a) in Satz 1 werden

    aa) hinter den Wörtern „Klasse 1“  die Wörter „19 bis 20“ durch die Wörter „20 bis 21“ ersetzt;

    bb) hinter den Wörtern „Klasse 2“  die Wörter „21 bis 22“ durch die Wörter „20 bis 21“ ersetzt;

    cc) hinter den Wörtern „Klasse 3“  die Wörter „23 bis 24“ durch die Wörter „25 bis 26“ ersetzt;

    dd) hinter den Wörtern „Klasse 4“  die Wörter „24 bis 25“ durch die Wörter „26 bis 27“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird gestrichen.

    2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.

     

    3. § 6 wird wie folgt geändert:

     

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Davon abweichend kann die Schuleingangsphase auch jahrgangsübergreifend gebildet werden.“

    b) In Absatz 8 werden die Wörter „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.

    4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), mit der Maßgabe, dass

     

    a) Absatz 1 wie folgt geändert wird:

    aa) In Nummer 1 wird die Relation „25,3“ ersetzt durch die Relation „24,1“.

    bb) In Nummer 2 wird die Relation „18,7“ ersetzt durch die Relation „18,5“.

    cc) In Nummer 3 wird die Relation „21,9“ ersetzt durch die Relation „21,8“.

    dd) In Nummer 4 Buchstabe a) wird die Relation „21,6“ ersetzt durch die Relation „21,4“.

    ee) In Nummer 5 Buchstabe a) wird die Relation „19,9“ ersetzt durch die Relation „19,8“.

    ff) In Nummer 6

    aaa) wird die Relation „41,7“ jeweils durch die Relation „41,6“ ersetzt,

    bbb) wird die Bezeichnung „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch die Bezeichnung „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt,

    ccc) werden in Buchstabe d) nach den Wörtern „Teilzeit    38,4“ die Wörter „Dreijährige Fachschule     26,4“ angefügt,

    ddd) wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) angefügt:
    „Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.“

    gg) In Nummer 7 werden die Relation „11,0“ durch die Relation „10,9“, jeweils die Relation „8,2“ durch die Relation „8,1“ und die Relation „9,1“ durch die Relation „8,7“ ersetzt.

    b) in Absatz 2 die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden.

    5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), mit der Maßgabe, dass

     

    a) in Absatz 1 die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden;

    b) in Absatz 2

    aa) die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden;

    bb) in Nr. 4 die Wörter „für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler“ durch die Wörter „für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen“ ersetzt werden;

    cc) Nr. 5 gestrichen wird;

    dd) die bisherige Nr. 6 neue Nr. 5 wird und folgende Fassung erhält:
    „5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,“;

    ee) folgende Nr. 6 angefügt wird:

    „6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und  Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.“

    6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), mit der Maßgabe, dass

     

    a) in Absatz 1 Nr. 1 die Wörter „einen Vertretungspool Grundschule und einen Vertretungspool Sekundarstufe I“ durch die Wörter „eine Vertretungsreserve Grundschule“ ersetzt werden;

    b) in Absatz 2 die Wörter „für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung“ durch die Wörter „für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz“ ersetzt und die Wörter „sowie in kommunalen Bildstellen und Medienzentren“ gestrichen werden;

    c) in allen Absätzen die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden.

    7. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder “ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.

     

    8. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2007 außer Kraft.“

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

     

    ABl NRW. 6/06 S. 204

     

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