Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 5. 2006 – 226.2.02.06.03-41984
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2006/07 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird der Klammertext „(AVO – Richtlinien 2005/06-AVO-RL)“ durch den Klammertext „(AVO – Richtlinien 2006/07-AVO-RL)“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 18. Mai 2006, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2006 für das Schuljahr 2006/2007 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an die geänderten Festlegungen der AO-GS im Hinblick auf die Schuleingangsphase sowie den Englischunterricht angepasst. Diese Einführung des Faches Englisch in den Klassen 3 und 4 wird in der Schüler-Lehrer-Relation nachvollzogen. Zudem wird die zusätzliche Schulleitungsentlastung berücksichtigt.
Ferner wird durch die Verordnung die haushaltsrechtliche Bündelung aller Förderleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und schwierigen Ausgangslagen nachvollzogen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5).
Zudem wird der mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2005 erfolgte Einstieg in die Ganztagsförderung in der Sekundarstufe I durch Einführung eines Ganztagsstellenzuschlags für neue Ganztagshaupt- und -förderschulen umgesetzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6).“
3. In Nr. 1.1.1 werden das Wort „Im“ durch das Wort „Zum“ und das Wort „wird“ durch das Wort „wurde“ ersetzt.
4. Nr. 1.1.2 erhält folgende Fassung:
„1.1.2 Die zum Schuljahr 2006/2007 erfolgte Angleichung der Unterrichtsstunden in den Klassen 1 und 2 ist Folge des entweder nach Jahrgangsstufen getrennt oder jahrgangsübergreifend organisierten Unterrichts in der Schuleingangsphase.“
5. Nach Nr. 1.1.2 wird folgende Nr. 1.1.3 angefügt:
“1.1.3 Seit dem Schuljahr 2003/2004 wird in den Klassen 3 und 4 der Grundschulen sowie der Förderschulen, die das selbe Bildungsziel wie die Grundschulen anstreben, das Fach Englisch im zeitlichen Umfang von 2 Wochenstunden unterrichtet. Diese Unterrichtsstunden sind ab dem Schuljahr 2006/2007 in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 ausgewiesenen wöchentlichen Unterrichtsstunden einbezogen und in die Schüler-Lehrer-Relationen gem. § 8 Abs. 1 eingerechnet. Eine separate Ausweisung als zusätzliche Unterrichtsstunden erfolgt nicht mehr.“
6. In Nr. 3.2 werden die Wörter „Nr. 2.5.2 gilt“ durch die Wörter „Nr. 2.5.2 und 2.5.3 Satz 1 gelten“ ersetzt.
7. Nr. 6.1.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die jahrgangsübergreifenden Gruppen in der Schuleingangsphase gilt dies entsprechend (s. auch § 6 Abs. 4 Satz 3).“
8. Nr. 7.1.1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Schule ist das Ergebnis nach zwei Dezimalstellen abzubrechen. Kommen für eine Schule verschiedene Relationen “Schüler je Stelle“ in Betracht, so sind die Grundstellenzahlen für jede zu den einzelnen Relationen gehörende Schülerzahl gesondert nach Maßgabe des Satzes 1 zu errechnen und die Einzelwerte zu addieren.“
9. In Nr. 7.3.1 werden die Wörter „das Ergebnis nach zwei Dezimalstellen abzubrechen und“ gestrichen.
10. In Nr. 7.3.3 Buchstabe b) wird in der zweiten Strichaufzählung das Wort „Nichtschülerprüfungen“ durch das Wort „Externenprüfungen“ ersetzt.
11. In Nr. 7.3.4 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.
12. Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„8 (zu § 8 Abs. 1)
8.1 Die Änderungen der Schüler-Lehrer-Relationen gegenüber dem Schuljahr 2005/2006 erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2006. Die bisherigen Zuschläge für den Englischunterricht in den Klassen 3 und 4 in der Grundschule, in der Förderschule (Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) sowie in der Schule für Kranke und die zusätzliche Schulleitungsentlastung wurden in die Relationen eingerechnet. Für den Förderschwerpunkt Lernen erfolgt die Einrechnung des Stellenbedarfs für den Englischunterricht erst mit dem Haushalt 2007, da gem. § 43 Abs. 4 AO-SF o.g. Änderungen für diesen Förderschwerpunkt erst am 1. 8. 2007 in Kraft treten. Im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird in der Primarstufe kein Englischunterricht erteilt.
8.2 Die Verdopplung der Schüler-Lehrer-Relationen für zum Schulhalbjahr endende Bildungsgänge des Berufskollegs trägt dem Umstand Rechnung, dass der Unterricht nur in einem Halbjahr stattfindet, die Relationen aber die Basis für die Stellenzuweisung für das gesamte Schuljahr sind.
8.3 Die Zuordnung der Relationen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf richtet sich nach dem Förderschwerpunkt des Kindes unabhängig vom jeweiligen Förderort (s. auch § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 4 AO-SF – BASS 14 – 03 Nr. 2.1 ).“
13. In Nr. 9.1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Stellenzuschlag für den Ganztagsunterricht im Gemeinsamen Unterricht wird nach der Grundstellenrelation und dem Zuschlagssatz der allgemeinen Schule ermittelt.“
14. Nr. 9.2.2 erhält folgende Fassung:
„Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben können ab dem Schuljahr 2006/2007 insbesondere Grundschulen und Hauptschulen in sozialen Brennpunkten mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen zusätzliche Stellen zugewiesen werden. Diese Stellen werden den Schulaufsichtsbehörden nach dem Sozialindex zugewiesen, der aus den soziodemographischen Merkmalen Arbeitslosenquote, Sozialhilfequote, Migrantenquote (Ausländer und Aussiedler) und Quote der Wohnungen in Einfamilienhäusern gebildet wird. Es können ferner Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Berufskollegs bei der Verhinderung von Unterrichtsausfall und bei der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern unterstützt werden.“
15. In Nr. 9.2.3 werden die Wörter „ab dem Schuljahr 2004/2005“ gestrichen.
16. Nr. 9.2.4 erhält folgende Fassung:
„9.2.4 Der aufgrund der Verkürzung des Bildungsgangs am Gymnasium (Modell 9 plus 3) anstatt (Modell 10 plus 2) entstehende Mehrbedarf im Schuljahr 2006/2007 wird von der Schulaufsicht durch zusätzliche Stellenzuweisungen gedeckt.“
17. Als neue Nr. 9.2.5 wird angefügt:
„9.2.5 Die Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags in Ganztagshauptschulen richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. 1. 2006 (ABl. NRW. S. 35); für Ganztagsförderschulen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20. 4. 2006 (ABl. NRW. S. 160) verwiesen. Nr. 9.1 Satz 3 gilt entsprechend.“
18. In Nr. 10.1.1 werden
a) in Satz 1 die Wörter „Geld statt Stellen“ durch die Wörter „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ ersetzt,
b) in Satz 2 die Wörter „eines Vertretungspools“ durch die Wörter „einer Vertretungsreserve“ ersetzt,
c) Satz 3 gestrichen.
19. Nach Nr. 10.2.3 wird folgende Nr. 10.2.4 angefügt:
„10.2.4 Die Stellen zum Ausgleich des zusätzlichen Bedarfs für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung sowie für Medienberater sind ab dem Schuljahr 2006/2007 im Haushalt gemeinsam als Bedarfsfeld „Fortbildung und Qualifikation, Medien und Datenschutz“ ausgebracht. Zudem wird den Schulen ab dem Schuljahr 2006/2007 aufgrund der steigenden Anforderungen durch neue Aufgaben im Bereich Personalführung und -entwicklung, zentrale Abschlussprüfungen etc. pauschal eine Anrechnungsstunde je Schulleitung für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zur Entlastung zugewiesen.“
20. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)
1)
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.
1) Die Anlage ist nicht hier abgedruckt, sondern in der kombinierten Fassung von Verordnung und Verwaltungsvorschriften (s. S. 213 dieses Amtsblattes).
ABl. NRW. 6/06 S. 204