Ganztagsangebote an Förderschulen Im Rahmen der „Qualitätsoffensive Hauptschule“ sieht die Landesregierung den Aufbau eines erweiterten Ganztagsangebots an Hauptschulen vor. Dieses Programm wird auch für eine begrenzte Zahl von landesweit etwa 20 Förderschulen geöffnet. Bis auf diejenigen Förderschulen, die gem. § 9 Abs. 1 Schulgesetz bereits in der Regel als Ganztagsschulen geführt werden, können sich alle Förderschulen im Bereich Primar- und Sekundarstufe I bewerben. In dieser Phase – aufgrund der ähnlichen Problemlagen wie an den Hauptschulen – werden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung sowie Förderschulen in entsprechenden Verbünden vorrangig berücksichtigt. Für den Aufbau eines erweiterten Ganztagsangebots an den schulstufenübergreifend arbeitenden Förderschulen ist das Schuljahr 2006/2007 eine Übergangsphase. Zukünftig soll sich das erweiterte Ganztagsangebot über alle Jahrgänge einer Schule erstrecken können, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. An den Förderschulen, die bereits über ein offenes Ganztagsangebot verfügen, wird dabei im Schuljahr 2006/2007 der Ganztagsbetrieb in zwei Modellen (Primarstufe, Klasse 1 – 4: offene Ganztagsschule im Primarbereich; Sekundarstufe I, Klasse 5 – 10: erweiterter Ganztagsbetrieb) organisiert. Ein Nebeneinander von offenem Ganztagsangebot in der Primarstufe und erweitertem Ganztagsangebot in der Sekundarstufe I an derselben Schule soll es nur übergangsweise im Schuljahr 2006/2007 geben. |
Zu BASS 11 – 02, 12 – 63
Besondere Regelungen
im Rahmen der Beteiligung von Förderschulen
am Ausbau erweiterter Ganztagsangebote
RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung
v. 20. 4. 2006 – 511-6.08.06.11.02-34579
Bezug: 1.
RdErl. v. 12. 5. 2003 „Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11 – 02 Nr. 20), geändert durch Abschnitt III des RdErl. v. 26. 1. 2006 „Offene Ganztagsschule im Primarbereich; Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“ sowie sonstige Betreuungsangebote für Schulkinder („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“); Neufassung und Änderung der Erlasse und Förderrichtlinien" (ABl. NRW S. 29)
2. RdErl. vom 25. 1. 2006 „Qualitätsoffensive Hauptschule/ Ausbau des Ganztagsangebotes an Hauptschulen, Genehmigung des erweiterten Ganztagsbetriebs/Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags“ (ABl. NRW S. 35)
3. RdErl. vom 25. 1. 2006 „Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I/Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen“ (ABl. NRW S. 39)
Im Rahmen der Bereitstellung von Mitteln für erweiterte Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I kann eine begrenzte Anzahl von Förderschulen – ca. 20 Schulen landesweit – zu erweiterten Ganztagsförderschulen ausgebaut werden. Dies gilt für Förderschulen, die bislang nicht gem. § 9 Abs. 1 SchulG (BASS 1 – 1) in der Regel im Ganztagsbetrieb organisiert sind.
I .
Der 2. Bezugserlass beschreibt die Genehmigungsvoraussetzungen für den erweiterten Ganztagsbetrieb an Hauptschulen. Folgende Regelungen weichen für Förderschulen, die einen erweiterten Ganztag anbieten, von den Vorgaben dieses Bezugserlasses ab:
zu: 2. Zielgruppe
Grundsätzlich können sich alle Förderschulen, bis auf diejenigen, die gem. § 9 Abs. 1 Schulgesetz bereits in der Regel als Ganztagsschulen geführt werden, um die Einrichtung eines erweiterten Ganztagsangebots bewerben.
Unter den Förderschulen sollen jedoch in diesem Pilotprojekt vor allen anderen die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung berücksichtigt werden, ebenso die entsprechenden Verbünde.
Es können sich auch die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die einen Ganztagsstellenzuschlag gem. § 9 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) erhalten, um den erweiterten Ganztagsbetrieb bewerben.
zu: 3. Anforderungen
Im Schuljahr 2006/2007 haben die Förderschulen zunächst die Möglichkeit, sich mit allen Jahrgängen der Sekundarstufe I (Klassen 5 – 10) in erweiterte Ganztagsschulen umzuwandeln; dafür erhalten sie einen Ganztagszuschlag von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl für die Sekundarstufe I. Stellenzuschläge, die der Schule bisher gemäß § 9 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gewährt worden sind, werden hierauf angerechnet. Für die Primarstufe (hier: für die Klasse 1 bis 4) dieser Schulen wird ein Ganztagsbetrieb übergangsweise weiter als offener Ganztagsbetrieb gemäß den Vorgaben des RdErl. vom 26. 1.2006 Abschnitt I „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ (ABl. NRW S. 29) zugelassen.
zu: 6. Verfahren/ Genehmigung
Bei vorgesehenem Beginn des Ganztagsbetriebs zum 1. 8. 2006 ist der Antrag auf Einrichtung des erweiterten Ganztagsbetriebs für Förderschulen vom Schulträger bis zum 31. 5. 2006 (Antragsschluss) an die zuständige Bezirksregierung zu richten.
II.
Der 3. Bezugserlass beschreibt die Grundsätze der Ausgestaltung für den erweiterten Ganztagsbetrieb an Hauptschulen und Förderschulen. Für Förderschulen, die einen erweiterten Ganztagsbetrieb anbieten, gilt Nr. 2.3.3 mit folgenden Maßgaben:
zu: 2.3.3: Anforderungen an das Ganztagskonzept
Der Einstieg in ein solches Ganztagsangebot sollte aus organisatorischen und schulfachlichen Gründen zunächst für alle Jahrgänge der Sekundarstufe I einer Förderschule erfolgen.
Die Bewerbungskonzepte der auszuwählenden Schulen sollen schon jetzt angemessen berücksichtigen, wie eine Überführung zu einem schulstufenübergreifenden Gesamtkonzept im Übergang ermöglicht werden kann.
Nur in begründeten Einzelfällen soll ein sukzessiver Aufbau der Klassen 5 bis 10 ermöglicht werden.
Auf der Basis eines pädagogischen Gesamtkonzepts bieten die Förderschulen den Schülerinnen und Schülern an mindestens vier Tagen pro Woche ein verbindliches Ganztagsangebot entsprechend den pädagogischen Erfordernissen an. Ein Nachmittag pro Woche wird für pädagogische Konferenzen (zur kollegialen Fallberatung, zur Erstellung der individuellen Förderpläne usw.) freigehalten.
zu: 6. Ersatzschulen
Für offene Ganztagsschulen im Primarbereich gilt Nr. II.3. des Runderlasses vom 26. 1. 2006 (ABl. NRW S. 29).
In der Sekundarstufe I zählt der Stellenzuschlag für den erweiterten Ganztagsbetrieb an Förderschulen zum Grundstellenbedarf gemäß § 107 Abs. 1 SchulG.
III.
Investive Maßnahmen des Schulträgers
Die Bezugserlasse 1 und 2 werden wie folgt für Förderschulen, die einen erweiterten Ganztag anbieten, konkretisiert:
Einmalig wird im Jahr 2006 für die Förderschulen, die einen erweiterten Ganztagsbetrieb anbieten wollen, von den Bezugserlassen abgewichen. Für die Anträge der Förderschulen gilt eine erweiterte Antragsfrist bis zum 6. 6. 2006.
Ebenso wird um Beachtung der Nr. 6.2.2. Satz 4 des 1. Bezugserlasses gebeten. Bei der Investitionsplanung berücksichtigt der Schulträger, dass das Ziel ein schulstufenübergreifend organisiertes erweitertes und gebundenes Ganztagsangebot ist. Fördermittel, die bereits für Investitionen einer „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ gewährt wurden, werden angerechnet.
ABl. NRW. 5/06 S.160