Im Folgenden werden die Regelungen zur Durchführung der zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Schuljahr 2006/07 gemäß APO-S I vom 29. 4. 2005, Erlass vom 20. 7. 2005 und Schulmail vom 21. 11. 2005 zusammengeführt. Sie werden ergänzt durch Detailregelungen und Änderungen, die sich aus Anregungen und Empfehlungen aus Schulen sowie von Lehrer- und Elternverbänden ergeben haben. Diese Änderungen wurden in den den Schulen vor den Osterferien übersandten Flyern zur Beratung von Eltern und Schülern schon aufgenommen. Sie sind im folgenden Text kursiv gesetzt. |
Zu BASS 12 – 32
Durchführung
der zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10
im Schuljahr 2006/2007
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 4. 2006 – 54-6.01-04-38343
1. Allgemeines
Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen und der als Ersatzschulen genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nehmen im Schuljahr 2006/2007 an den zentralen Prüfungsverfahren zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) teil. Teil dieses Verfahrens sind schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der ab Klasse 5 unterrichteten Fremdsprache.
2. Termine
Die Zeiträume für die zentralen Prüfungen sind mit Erlass vom 20. 7. 2005 (BASS 12 - 65 Nr.8) bekannt gegeben worden.
Die Prüfungstage werden im Einzelnen wie folgt festgesetzt:
Schriftliche Prüfungen
Deutsch Freitag, 27. April 2007
Mathematik Mittwoch, 2. Mai 2007
Fremdsprache Freitag, 4. Mai 2007
Nachschreibtermine für schriftliche Prüfungen:
Deutsch Mittwoch, 9. Mai 2007
Mathematik Freitag, 11. Mai 2007
Fremdsprache Montag, 14. Mai 2007
Abweichend vom Runderlass vom 20. 7. 2005 werden die mündlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt:
1. Tag Mittwoch, 30. Mai 2007
letzter Tag Freitag, 8. Juni 2007
Die mündlichen Abweichungsprüfungen werden in diesem Zeitrahmen von den Schulen selbst terminiert.
3. Schriftliche Prüfungen
in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache
Aufgaben
Das Ministerium stellt die landeseinheitlichen Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen zur Verfügung. Das Verfahren der Bereitstellung der Aufgaben wird in einem gesonderten Erlass geregelt.
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben beruhen auf den geltenden Lehrplänen und nehmen in besonderer Weise Bezug auf die vom Ministerium erlassenen Unterrichtsvorgaben für die jeweiligen Prüfungsfächer.
Die Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch schriftlich geprüft.
An Stelle von Englisch können sie in Latein, Französisch, Italienisch oder Spanisch schriftlich geprüft werden, wenn sie es wünschen und sie in dieser Fremdsprache seit der Klasse 5 unterrichtet wurden. Die Schule informiert und berät die Eltern und die Schülerinnen oder Schüler in geeigneter Weise, spätestens zum Beginn des Schuljahres 2006/2007.
Sofern sich Schülerinnen und Schüler für eine schriftliche Prüfung in einer anderen Fremdsprache als Englisch entscheiden, müssen ihre Eltern dies bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres im Januar 2007 der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer verbindlich mitteilen. Eine Rücknahme der Entscheidung ist danach nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulleitung möglich. Verfahrensregeln zu den Fächern Spanisch und Italienisch werden mit den betroffenen Schulen unmittelbar vereinbart.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien die jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfe berücksichtigt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule lernen. Sie nehmen nicht an den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Jahr 2007 teil.
Für die Bereitstellung der Aufgaben und Materialien ist es erforderlich, dass die betroffenen Schulen bis zum 25.08.2006 dem Ministerium für Schule und Weiterbildung melden, ob und wie vielen Schülerinnen und Schülern ein Nachteilsausgleich zusteht. Dabei sind die Förderschwerpunkte, bei Sinnesgeschädigten zusätzlich die Behinderung (blind, sehbehindert, gehörlos, schwerhörig) anzugeben sowie die auf die Unterrichtsfächer bezogenen Eckpunkte für den Nachteilsausgleich zu nennen. Hierzu wird ein Eingabeformular über den Bildungsserver „learn-line“ bereitgestellt.
Durchführung
Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen wird wie folgt festgelegt:
– Für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen Klasse 10 Typ A und für Schülerinnen und Schüler der Gesamtschulen, die das jeweilige Prüfungsfach zu Beginn Klasse 10 als Grundkurs belegt haben:
Deutsch 125 Minuten
Mathematik 90 Minuten
Fremdsprache 90 Minuten
– Für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen Klasse 10 Typ B, der Realschulen, der Gymnasien und für Schülerinnen und Schüler der Gesamtschulen, die das jeweilige Prüfungsfach zu Beginn der Klasse 10 als Erweiterungskurs belegt haben:
Deutsch 150 Minuten
Mathematik 120 Minuten
Fremdsprache 120 Minuten
Für die schriftlichen Prüfungen in Deutsch werden jeweils zusätzliche 10 Minuten als Auswahlzeit gewährt, da hier eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Aufgabenstellungen besteht. Da die schriftlichen Prüfungen im Schuljahr 2006/2007 für alle Beteiligten neu sind, werden in diesem Jahr ausnahmsweise über den oben genannten Zeitrahmen hinaus in allen Fächern zusätzliche 10 Minuten zur ersten Orientierung gewährt.
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben bestehen aus zwei Teilen. Im ersten, sehr viel kürzeren Teil werden die im Laufe der Klassen 5 bis 10 entwickelten Basiskompetenzen überprüft. Sie sind unabhängig von der Schulform für alle Schülerinnen und Schüler, die auf demselben Abschlussniveau geprüft werden, identisch.
Im zweiten, wesentlich umfangreicheren Teil der schriftlichen Prüfungsarbeit werden Aufgaben gestellt, die Kompetenzen aus dem Doppeljahrgang 9/10 voraussetzen und sich auf inhaltliche Schwerpunkte der Klasse 10 beziehen. Aufgabenarten und Anforderungen in diesem Aufgabenteil orientieren sich an den Lehrplänen und Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Schulformen und Bildungsgänge. Aufgabenbeispiele mit Bewertungsvorgaben und Erläuterungen werden in learn-line unter http://www.learn-line.nrw.de/angebote/pruefungen10/ bereitgestellt.
Die Zeit für die Bearbeitung der Aufgaben des ersten Teils der schriftlichen Prüfungsarbeit wird für alle Fächer auf 30 Minuten festgesetzt. Dieser Aufgabenteil ist spätestens am Ende der vorgesehenen Bearbeitungszeit (ergänzt durch die für 2007 gewährte zusätzliche Bearbeitungszeit) abzugeben. Sobald eine Schülerin oder ein Schüler den ersten Aufgabenteil abgegeben hat, kann sie oder er mit dem zweiten Aufgabenteil beginnen. Von der Aufsicht führenden Lehrkraft werden Beginn und Ende dieses Zeitrahmens an die Tafel geschrieben.
Die Schulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Täuschungen im Prüfungsverfahren ausgeschlossen sind. Die Schülerinnen und Schüler dürfen zum Beispiel den Prüfungsraum nur außerhalb der schulischen Pausenzeiten und nur mit Erlaubnis der Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.
Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu führen.
Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze
Die Beurteilungs- und Bewertungsvorgaben werden den Schulen mit der Übersendung der jeweiligen Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 19.7.1991 (BASS 14 - 01 Nr. 1) sinngemäß anzuwenden.
4. Festlegung
von Vornoten (Jahresnoten), Prüfungsnoten und Abschlussnoten vor der mündlichen Prüfung
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Prüfungsnote, und zwar in einer ganzen Note, festgesetzt.
Es ist vorgesehen, § 30 Abs. 1 APO-S I noch vor den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Jahr 2007 dahingehend zu ändern, dass die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in jedem Prüfungsfach vor den mündlichen Prüfungen und nicht vor den schriftlichen Prüfungen eine Vornote festsetzt und sie der Schülerin oder dem Schüler bekannt gibt. Diese Note beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers seit Beginn des Schuljahres in dem jeweiligen Fach.
Die Vornoten und Prüfungsnoten werden den Schülerinnen und Schülern am 21. 5. 2007 bekannt gegeben.
Stimmen Vornote und Prüfungsnote überein, ist die Vornote auch die Abschlussnote.
Beim Abweichen der Prüfungsnote von der Vornote gelten folgende Regelungen:
– Abweichen um eine Note:
Es ist vorgesehen, § 32 Abs. 1 APO-S I noch vor den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Jahr 2007 dahingehend zu ändern, dass nicht die Abschlusskonferenz, sondern die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Abschlussnote in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor festsetzt. § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
– Abweichen um zwei Noten ohne mündliche Prüfung:
Sofern die Schülerin oder der Schüler nicht an einer mündlichen Prüfung im betroffenen Fach teilnimmt, wird der Mittelwert aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet und von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer als Abschlussnote festgelegt (§ 32 Abs. 2 APO-S I).
Schülerinnen und Schüler, die sich beim Abweichen der Prüfungsnote von der Vornote um zwei Notenstufen einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, müssen bis zum 23. 5. 2007 für die mündliche Prüfung angemeldet werden.
Weicht die Prüfungsnote um mehr als zwei Notenstufen von der Vornote ab, ist eine mündliche Prüfung verpflichtend (§ 32 Abs. 3 APO-S I).
5. Mündliche Prüfungen
Vorbereitung
Die mündlichen Prüfungen finden im Zeitraum vom 30. 5. 2007 bis zum 8. 6. 2007 statt.
Mit Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung und der Vornoten (§ 30 Abs. 1 APO-S I) teilen die Prüferinnen und Prüfer den Schülerinnen und Schülern, deren Prüfungsleistungen um zwei oder mehr Notenstufen von der Vornote abweichen, zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung drei Unterrichtsvorhaben aus der Klasse 10 als mögliche Prüfungsgrundlage mit.
Sofern sich Schülerinnen und Schüler mehreren mündlichen Prüfungen unterziehen wollen oder müssen, regelt die Schule die Reihenfolge der mündlichen Prüfungsfächer.
Aufgaben
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht in der Klasse 10 erwachsen. Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die noch zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.
Bei der Aufgabenstellung ist eine Wiederholung von Aufgaben der schriftlichen Prüfung auszuschließen.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung macht sich der Fachprüfungsausschuss (§ 33 APO-S I) mit den Aufgaben vertraut und trifft Festlegungen zum Verlauf der Prüfungen und zu den Prüfungsanforderungen. Fachspezifische Kriterien für die Beurteilung einzelner Elemente der mündlichen Prüfung müssen vor Beginn der Prüfung festgelegt sein.
Durchführung
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten, um sich mit der Aufgabe, die sich auf zwei der drei vorab mitgeteilten Unterrichtsvorhaben aus der Klasse 10 bezieht, vertraut zu machen. Die zwei Unterrichtsvorhaben sollen etwa gleichgewichtig geprüft werden. Dabei muss ein Unterrichtsvorhaben einen unmittelbaren Bezug zu den unterrichtlichen Vorgaben zur Vorbereitung auf die zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 aufweisen.
Der Schülerin oder dem Schüler wird die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt. Eine Wahl unter mehreren Aufgaben ist nicht zulässig.
Die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung findet unmittelbar vor der Prüfung unter Aufsicht statt. Während der Vorbereitungszeit kann die Schülerin oder der Schüler Aufzeichnungen anfertigen. Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Prüfung den Prüfungsunterlagen beizufügen.
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Das Aufgabenvolumen sollte so bemessen sein, dass die Aufgabe in 15 Minuten sicher lösbar ist. Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, das die Fachlehrerin oder der Fachlehrer führt. Schülerinnen und Schüler erhalten die Gelegenheit, ihre Überlegungen selbstständig vorzutragen. Soweit erforderlich, kann die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Verlauf der mündlichen Prüfung Hilfen geben, die zu protokollieren sind.
In einem Protokoll werden die Gegenstände des Prüfungsgesprächs in Stichworten festgehalten. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die Aufgabe selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte (s. auch Bestimmungen gemäß § 34 Abs. 4 APO-S I).
Beurteilung
Nach jeder Prüfung oder jedem Block inhaltsgleicher Prüfungen berät der Fachprüfungsausschuss über die Prüfungsleistung. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt die Prüfungsleistung und macht dem Fachprüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag. Der Fachprüfungsausschuss berät über den Vorschlag und beschließt eine Bewertung. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird in einer ganzen Note ausgedrückt und im Protokoll begründet.
6. Festlegung
der Abschlussnote nach der mündlichen Prüfung
Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote für das Fach fest (§ 34 Abs. 3 Satz 1 APO-S I).
Es ist vorgesehen, § 30 Abs. 3 APO-S I noch vor den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Jahr 2007 dahingehend zu ändern, dass Vornote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 5 (Vornote) : 3 (Note der schriftlichen Prüfung) : 2 (Note der mündlichen Prüfung) in die Abschlussnote eingehen. Ergeben sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis zur Dezimalstelle 5 die bessere Note, in den anderen Fällen die schlechtere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.
Der Erlass vom 20.07.2005 (BASS 12 – 65 Nr. 8) wird aufgehoben.1).
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 377 (BASS 2005/2006 S. 62) zu streichen.
ABl. NRW. 5/06 S. 161