Die Qualifizierungsmaßnahme richtet sich an Lehrkräfte sowie pädagogisches und sozialpädagogisches Personal nach § 58 SchulG, die eine Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator der staatlichen Lehrkräftefortbildung aufnehmen. Im Rahmen der Qualifizierung erhalten die Teilnehmenden Unterstützung dabei, Moderationskompetenzen zu entwickeln und bereits erworbene Kompetenzen in diesem Bereich auszubauen. |
Änderung des Runderlasses
„Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte
der Fort- und Weiterbildung
für das Schulpersonal (§§ 57–60 SchulG)“
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 25. September 2026
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In dem Runderlass „Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57–60 SchulG)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. April 2014 (ABl. NRW. S. 235), der zuletzt durch Runderlass vom 25. September 2026 (ABI. NRW. 10/26) geändert worden ist, wird am Ende der Anlage 3 folgender Abschnitt IV. eingefügt:
„IV. Qualifikationserweiterung für Schulpersonal,
das eine Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator
der staatlichen Lehrkräftefortbildung
anstrebt (Fortbildungsqualifizierung – FBQ)
Die Qualifikationserweiterung befähigt Lehrkräfte sowie pädagogisches und sozialpädagogisches Personal nach § 58 SchulG zur Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator der staatlichen Lehrkräftefortbildung. Die Teilnahme ist verpflichtend. Je nach Moderationsauftrag kann eine ergänzende Aufbauqualifizierung oder eine ersetzende, durch Erlass geregelte Spezialqualifizierung erforderlich sein.
Die als Blended Learning konzipierte Qualifizierung umfasst 75 Zeitstunden (35 in Präsenz, 25 im digitalen synchronen und 15 im digitalen asynchronen Format) und gliedert sich in acht Module, die durchgängig zu absolvieren sind. Sie wird von Fortbildungsmoderierenden der staatlichen Lehrkräftefortbildung durchgeführt und erfolgt begleitend zur Moderationstätigkeit der Teilnehmenden.
Abweichend vom Bezugserlass wird Lehrkräften für die Teilnahme eine Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl im Umfang einer Stunde gewährt, die für die Schule bedarfserhöhend wirksam wird. Beim sonstigen Schulpersonal wird die Teilnahme am jeweiligen Fortbildungstag mit ihrer tatsächlichen Dauer bei der Arbeitszeit berücksichtigt.
(sechs Stunden in Präsenz, eine Stunde im digitalen asynchronen Format)
Auftrag der staatlichen Lehrkräftefortbildung, Wirksamkeitsfaktoren, Klärung organisatorischer Rahmenbedingungen
2. Systeme, Vorgaben und Administration
(drei Stunden im digitalen synchronen und zwei Stunden im digitalen asynchronen Format)
Rechtliche Vorgaben der Lehrkräftefortbildung und deren Berücksichtigung bei Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
3. Professionelle Rolle, Haltung und Resilienz
(elf Stunden in Präsenz und drei Stunden im digitalen asynchronen Format)
Zuständigkeiten in der staatlichen Lehrkräftefortbildung, Rollenverständnis als Moderierende und Moderierender, geschlechter- und diversitätssensible Aufgabenwahrnehmung
4. Durchführungsformen und Barrierefreiheit
(drei Stunden in Präsenz, drei Stunden im digitalen synchronen und eine Stunde im digitalen asynchronen Format)
Digitale und analoge Gestaltung von Fortbildungsformaten, Verzahnung von Präsenz- und Online- beziehungsweise synchronen und asynchronen Formaten
5. Ziele, Daten und Transfer
(drei Stunden in Präsenz, zwei Stunden im digitalen synchronen und zwei Stunden im digitalen asynchronen Format)
Plan-Do-Study-Act-Zyklus, SMART-Ziele, Feedbackformate
6. Fortbildungssequenzen wirksam planen
(zehn Stunden im digitalen synchronen und drei Stunden im digitalen asynchronen Format)
Entwicklung einer Fortbildungssequenz auf Basis des erworbenen Designwissens
7. Fortbildungsveranstaltungen durchführen und moderieren
(sechs Stunden in Präsenz, fünf Stunden im digitalen synchronen und zwei Stunden im digitalen asynchronen Format)
Gelingende Kommunikation: Gesprächsführung, Beteiligung und Balance in der Interaktion, Deeskalationsstrategien
8. Ergebnisse überzeugend präsentieren
(sechs Stunden in Präsenz, zwei Stunden im digitalen synchronen und eine Stunde im digitalen asynchronen Format)
Präsentation der eigenen Fortbildungssequenz, Rückkopplung und Feedback
Es kommen die Bestimmungen der „Dienstvereinbarung zum Einsatz digitaler Formate in der Lehrerfortbildung“ zur Anwendung.
Die Belange von Teilzeitkräften sind zu berücksichtigen, um eine Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen. Insoweit wird auf § 17 ADO hingewiesen, wonach der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll.
Die Fortbildung ist gemäß Nummer 13 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) barrierefrei zu gestalten. Menschen mit Behinderung sind bevorzugt zuzulassen.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schule NRW in Kraft.
ABl. NRW. 10/26