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    21-13 Nr. 10

    Sozialpädagogische Fachkräfte
    in der Schuleingangsphase

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 17. März 2025 (ABl. NRW. 04/25)

    1

    Aufgaben

    1.1

    Die Sozialpädagogischen Fachkräfte bringen ihre professionsspezifischen Kompetenzen in die Schuleingangsphase und in Schulentwicklungsprozesse ein. Kooperation mit den Grundschullehrkräften, den sonderpädagogischen Lehrkräften und weiterem pädagogischem Personal ist der wesentliche Teil ihrer professionellen Aufgaben. Schwerpunkt der Aufgaben ist die selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten und die Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung. Dies bezieht sich im Sinne der Prävention insbesondere auf Kinder, die in Bezug auf die genannten basalen Kompetenzen besondere Entwicklungs- und Unterstützungsbedarfe aufweisen, und auf die systemische Unterstützung des Gemeinsamen Lernens.

    1.2

    Folgende Aufgaben haben die Sozialpädagogischen Fachkräfte darüber hinaus:

    - Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernausgangslagen, der individuellen Förderplanung und der Erstellung von Förderplänen in Bezug auf basale kognitive, sprachliche, mathematische, sozial-emotionale und motorische Kompetenzen,

    - unterrichtsbezogene Kooperation zur Sicherstellung der Integration der geplanten Fördermaßnahmen in den Schulalltag,

    - Kooperation in multiprofessionellen Teams der Schule in Bezug auf Förderplangespräche mit Schülerinnen und Schülern und mit ihren Eltern,

    - Mitwirkung bei der Kooperation mit außerschulischen Institutionen, u. a. mit der Jugendhilfe, der Schulpsychologie und insbesondere mit Kindertageseinrichtungen.

    1.3

    Das Einsatz- und Aufgabenprofil der Sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase wird im Handlungsrahmen zur Umsetzung des § 4 AO-GS (BASS 13-11 Nr. 1.1) sowie im Rahmen der Runderlasse „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ vom 12. Februar 2021 (BASS 13-11 Nr. 2) und „Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in den Grundschulen und PRIMUS-Schulen“ vom 27. Juli 2021 (BASS 13-11 Nr. 3) beschrieben.

    1.4

    Der Einsatz dieser Fachkräfte erfolgt gemäß der haushaltsrechtlichen Ver­anschlagung ausschließlich in der Schuleingangsphase (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz – BASS 1-1).

    2

    Einstellung

    Die Stellenausschreibungen richten sich auf der Basis des vorgenannten Aufgabenprofils in erster Linie an Sozialpädagoginnen und Sozialpäd­agogen und entsprechend qualifizierte weitere Fachkräfte mit Hochschul­ausbildung.

    3

    Arbeitsrechtliche Hinweise

    3.1

    Auf die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

    3.2

    Die Sozialpädagogischen Fachkräfte sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. Die Eingruppierung erfolgt nach Abschnitt 4.3 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

    3.3

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 dieses Runderlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1/Nr. 1.1).

     

    3.4

    Die Zuschläge zur Grundstellenzahl (Förderzuschlag für die Schulein­gangsphase) im Kapitel 05 310 dürfen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht für anderes sonstiges Fachpersonal verwendet werden, z. B. für die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfa­len (Runderlass vom 23. Januar 2008 – BASS 21-13 Nr. 6).

    4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Runderlass „Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 8. Juni 2018 und der Runderlass „Altersermäßigung für sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase“ des Kultusministeriums vom 7. Juni 1985 (BASS 21-11 Nr. 26) außer Kraft.

     

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