Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache Die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule) konkretisieren die Zulassungsvoraussetzungen und liefern damit einen Beitrag, dass mehr geeignete Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestehen und eine bundesweit anerkannte fachbezogene Studienberechtigung erwerben. |
Zu BASS 13 – 73
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Feststellungsprüfung
zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
(Feststellungsprüfungsordnung Hochschule –
PO-FeP-Hochschule)
(VVzPO-FeP-Hochschule)
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25. 11. 2014 – 521 6.03.20-96491
Bezug: | Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule vom 21. Januar 2010 (BASS 13 – 73 Nr. 29.1) |
Die Verordnung im Bezug erhält folgende Verwaltungsvorschrift:
VV zu § 3
3.1 zu Absatz 1
Der Nachweis über die Kenntnisse in der deutschen Sprache wird durch Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Bildungsträgers geführt, die mindestens das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) bestätigt.
Der Runderlass tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
ABl. NRW. 12/14 S. 591