Sicherheit und Schulsport Mit dem folgenden Erlass treten die neuen Vorschriften für die Sicherheitsförderung zum 1. 12. 2014 in Kraft. Hinweise hierzu sind nachzulesen im nachfolgenden Serviceteil Seite X. |
Zu BASS 18 – 23 Nr. 2
Sicherheitsförderung im Schulsport
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26. 11. 2014 – 323 6.09.03.04.03 104186
1. Sicherheitsförderung als Aufgabe des Schulsports
Der Schulsport hat die pädagogische Aufgabe, die Bewegungsfreude und die Bewegungssicherheit der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Dabei ist in allen unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Bereichen des Schulsports auf die besondere Bedeutung des gesundheitsförderlichen und sicherheitsbewussten Bewegungshandelns zu achten sowie die technische und organisatorische Unfallvorbeugung zu gewährleisten.
Das schulsportliche Bewegungshandeln von Schülerinnen und Schülern wurde in den vergangenen Jahren um zahlreiche neue Bewegungsaktivitäten und Trendsportarten erweitert und bereichert. Auch der Weg zur inklusiven Schule und die fortschreitende Ganztagsentwicklung waren Anlass für die Überarbeitung der bisherigen Regelungen.
2. Rechtsgrundlagen zur Sicherheitsförderung im Schulsport
In der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Schule in NRW“ als Heft 1033 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ sind die Rechtsgrundlagen veröffentlicht.1)
Teil 1 dieser Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ definiert den Geltungsbereich und den Lehrkräftebegriff sowie alle weiteren allgemeinen Rahmenbedingungen des sicherheitsförderlichen Schulsports (allgemeine fachliche Voraussetzungen der Lehrkräfte, Organisation und Aufsicht, Übungsstätte, persönliche Ausstattung und Ausrüstung, Sportgeräte, Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe am Unfallort, Hilfskräfteeinsatz).
Die im Teil 2 aufgeführten Rechtsgrundlagen zum Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport regeln und erläutern die sicherheitsrelevanten Aspekte der einzelnen Bewegungsfelder und Sportbereiche im Schulsport. Dort werden verbindliche Aussagen
– zu den fachlichen Voraussetzungen der Lehrkraft,
– zur Organisation und Aufsicht sowie
– zur persönlichen Ausstattung und Ausrüstung
bezogen auf die jeweilige sportliche Aktivität erläutert.
3. Schlussbestimmungen
Der bisherige Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ v. 30. 8. 2002 (BASS 18 – 23 Nr. 2) wird zum 30. 11. 2014 aufgehoben.
1) Die Rechtsgrundlage zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ kann bei den zuständigen Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung in Nordrhein-Westfalen (Unfallkasse NRW) oder als Heft-Nr. 1033 beim Ritterbach Verlag, Rudolf-Diesel-Straße 5 - 7, 50226 Frechen, Telefon 02234 1866 0 bezogen werden. Sie steht ebenfalls als Download im Schulsportportal des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.schulsport-nrw.de zur Verfügung.
ABl. NRW. 12/14 S. 591