Zu BASS 15 – 04
Stufenübergreifende Unterrichtsvorgaben –
alle Schulstufen;
Richtlinien und Lehrpläne;
Rahmenvorgaben für den Schulsport
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 11. 2014 – 53-6.09.03.02.01-118998
Für alle Schulformen werden hiermit Rahmenvorgaben für den Schulsport gemäß § 29 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt.
Sie treten zum 1. 12. 2014 in Kraft.
Die Veröffentlichung der Rahmenvorgaben für den Schulsport erfolgt in der Schriftenreihe „Schule in NRW“:
– Heft 5020 Rahmenvorgaben für den Schulsport.
Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.
Zum 30. 11. 2014 treten die bisherigen Rahmenvorgaben für den Schulsport außer Kraft.
ABl. NRW. 12/14 S. 591