• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Zweiter Bildungsweg – Sekundarstufe I

    Zur Stärkung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse des Zweiten Bildungswegs wird ein zentraler Aufgabenpool für das Verfahren der schriftlichen Prüfung in den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs in anderer Trägerschaft eingeführt.

    Zu BASS 19 – 22 Nr. 1

    Verordnung

    zur Änderung der Verordnung

    über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb

    schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I

    an Einrichtungen der Weiterbildung

    Vom 15. Oktober 2014

    (GV. NRW. S. 674)

     

    Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

     

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erhalten die Einrichtungen der Weiterbildung die schriftlichen Aufgaben aus einem Aufgabenpool.“

    2. § 40 wird wie folgt gefasst:

    „§ 40

    Inkrafttreten

    Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1984 in Kraft.“

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 11/14 S. 550

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz