Zweiter Bildungsweg – Sekundarstufe I Zur Stärkung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse des Zweiten Bildungswegs wird ein zentraler Aufgabenpool für das Verfahren der schriftlichen Prüfung in den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs in anderer Trägerschaft eingeführt. |
Zu BASS 19 – 22 Nr. 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I
an Einrichtungen der Weiterbildung
Vom 15. Oktober 2014
(GV. NRW. S. 674)
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erhalten die Einrichtungen der Weiterbildung die schriftlichen Aufgaben aus einem Aufgabenpool.“
2. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1984 in Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ABl. NRW. 11/14 S. 550