Zu BASS 13 – 73 Nr. 22.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Gleichwertigkeit
von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (VVzGlVO);
Ergänzung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 10. 2014 – 312-6.03.07.04-118815
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
In Verwaltungsvorschrift 4.32 (Bezugserlass) wird der folgende Satz angefügt: „Eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in einem Berufsfeld ist einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgestellt.“.
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 11/14 S. 546