Vorgaben zum Abitur 2017 an Gymnasien und Gesamtschulen Für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahresbeginn 2014/2015 in die gymnasiale Oberstufe eintreten, werden die Vorgaben zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen im Abitur 2017 erlassen. Sie sind auf der Grundlage der zu diesem Schuljahr in Kraft getretenen Kernlehrpläne erstellt worden. |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 6
Unterrichtliche Voraussetzungen
zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen
im Abitur 2017
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 4. 9. 2014 – 525-6.03.15.06-99815
Bezug: | 1. | § 33 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt – |
| 2. | Richtlinien und (Kern-)Lehrpläne für die Sekundarstufe II – Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen |
| 3. | Verordnung über die Abiturprüfung für Externe |
| 4. | Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorf-Schulen (PO-Waldorf – |
Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die schriftlichen Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben im Abitur 2017 an Gymnasien und Gesamtschulen werden unterrichtliche Voraussetzungen erlassen.
Die im Laufe des Jahres 2013 fertiggestellten Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sind mit Beginn des neuen Schuljahres 2014/15 in Kraft getreten. Sie sind Planungsgrundlage für den gesamten Oberstufenunterricht eines Faches bis hin zum Abitur. Die unterrichtlichen Vorgaben für den Abiturjahrgang 2017 sind die ersten, die auf der Grundlage der neuen, kompetenzorientierten Lehrplangeneration erstellt wurden. Sie unterscheiden sich daher von dem bisher bekannten Vorgabenformat. Die Vorgaben stehen auf den Internetseiten zur „Standardsicherung“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zum Download zur Verfügung.
Gemäß VV 33.2 zu § 33 Abs. 2 APO-GOSt gelten die Vorgaben in der Regel auch für Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2017 die Abiturprüfung wiederholen. Allerdings werden Ihnen auch eigene Aufgaben bzw. Aufgabenformate im erforderlichen Umfang zur Auswahl gestellt. Dies ist jeweils vom Fach abhängig.
Betroffene Schülerinnen und Schüler sind von den Schulen über die sie betreffenden Änderungen rechtzeitig und aktenkundig zu informieren sowie bei der Vorbereitung auf zwischenzeitlich geänderte Schwerpunkte geeignet zu unterstützen. Darüber hinaus sind die Wiederholer nach Abschluss des Abiturverfahrens 2016 der oberen Schulaufsicht zu melden.
ABl. NRW. 10/14 S. 492