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    Zu BASS 10 – 11 Nr. 1

    Verordnung

    zur Änderung der Verordnung

    über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden

    Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen

    des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

    Vom 5. August 2014

    (GV. NRW. S. 424)

     

    Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das für Schulen zuständige Ministerium:

     

    Artikel 1

    Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juni 2014 (GV. NRW. S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

     

    1. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ wird die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ wie folgt gefasst:

    „auslaufend“.

     

    2. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ wird folgende Regelung aufgenommen:

    Spalte „Ausbildungsberuf“:

    „Servicekaufmann/Servicekauffrau
    im Luftverkehr“

    Spalte „Schule“:

    „Robert-Schumann-Berufskolleg der Stadt Dortmund“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“:

    „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“

    „ab erstem Ausbildungsjahr“.

     

    Artikel 2

    Die Veränderung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 09/14 S. 438

     

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