Zu BASS 10 – 11 Nr. 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 5. August 2014
(GV. NRW. S. 424)
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das für Schulen zuständige Ministerium:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juni 2014 (GV. NRW. S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ wird die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ wie folgt gefasst:
„auslaufend“.
2. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ wird folgende Regelung aufgenommen:
Spalte „Ausbildungsberuf“: | „Servicekaufmann/Servicekauffrau |
Spalte „Schule“: | „Robert-Schumann-Berufskolleg der Stadt Dortmund“ |
Spalte „Schuleinzugsbereich“: | „Land Nordrhein-Westfalen“ |
Spalte „Bemerkungen“ | „ab erstem Ausbildungsjahr“. |
Artikel 2
Die Veränderung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
ABl. NRW. 09/14 S. 438