• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Rückzahlung der Fortbildungsbudgets aufgelöster Schulen

    Die im Folgenden genannte Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungsbudgets aufgelöster Schulen ist von den Bezirksregierungen spätestens ab dem Haushaltsjahr 2015 in die jährlichen Zuwendungsbescheide an die Schulträger bzw. Schulen aufzunehmen.
    Im Haushaltsjahr 2014 muss die im Folgenden genannte Verpflichtung den Schulträgern/Schulen unverzüglich bekannt gegeben werden.

    Zu BASS 11 – 02

    Rückzahlung
    der Fortbildungsbudgets aufgelöster Schulen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 9. 7. 2014 – 412- 06.07.01.116993

    Ab dem Haushaltsjahr 2015 ist von den Bezirksregierungen folgende Verpflichtung in die jährlichen Zuwendungsbescheide aufzunehmen:
    „Für den Fall der Auflösung einer Schule zum Schuljahresende hat die Schulleitung mich (gemeint ist die jeweilige Bezirksregierung) unverzüglich, bei der sukzessiven Auflösung einer Schule bis spätestens vier Monate vor Schließung der Schule, über die Höhe der zugewiesenen, verausgabten und nicht verausgabten Fortbildungsbudgetmittel zu unterrichten.

    Sollte eine Schule im Rahmen der Bildung eines Schulverbundes zum unselbstständigen Teilstandort werden, hat die Schulleitung mich (gemeint ist die jeweilige Bezirksregierung) ebenfalls bis spätestens vier Monate vor Auflösung der Schule über die Höhe der zugewiesenen, verausgabten und nicht verausgabten Fortbildungsbudgetmittel zu unterrichten.

    Die nicht verausgabten Mittel des Fortbildungsbudgets sind auf das Konto der Landeskasse Düsseldorf, Konto-Nr. XY, BLZ XY, mit einem Vermerk „z.B. Schulauflösung – Fortbildungsbudget – Schulnummer XXXXXX – Kassenzeichen“ zu überweisen.“

    Die von den Schulträgern/Schulen getätigten Rückzahlungen sind von den Bezirksregierungen in FBON zu buchen.

    Zudem soll ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungsbudgets in die Zustimmungen zu Auflösungsbescheiden aufgenommen werden. Dieser soll wie folgt lauten:

    „Für den Fall, dass die Schule noch über ein Fortbildungsbudget verfügt, ist die Bezirksregierung gemäß dem jährlichen Zuwendungsbescheid an die Schulträger bzw. Schulen über die Auflösung und die Höhe des vorhandenen Fortbildungsbudgets zu informieren“.

     

     

    ABl. NRW. 08/14 S.388

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz