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    Zu BASS 21 – 24 Nr. 6

    Festsetzung

    von Aufwandsvergütungen

    nach § 7 Abs. 3 Landesreisekostengesetz

    für den Bereich Schule des Ministeriums für Schule

    und Weiterbildung

    des Landes Nordrhein-Westfalen;

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 8. 7. 2014 – 214-1.19.20.03-15003

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 23. 11. 1999 (BASS 21 – 24 Nr. 6)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Absatz 3 Landesreisekostengesetz“.

    2. In Nummer 2. wird die Tabelle wie folgt gefasst:

    Dauer der Dienstreise/des Dienstganges

    bis 11 Stunden,

    aber mehr als

    8 Stunden abwesend

    weniger als 24 Stunden,

    aber mehr als

    11 Stunden abwesend

    24 Stunden

    abwesend

    4,– €

    7,– €

    19,– €

    3. Die Nummer 3. wird ersatzlos gestrichen.

    4. Die bisherige Nummer 4. wird Nummer 3.

     

     

    ABl. NRW. 08/14 S. 394

     

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