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    Verwaltungsvorschriften zur Gleichwertigkeitsverordnung

    Die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) konzentrieren sich als praxisorientiertes Hilfsmittel für die Anwenderinnen und Anwender auf die Nennung einschlägiger ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Bestimmungen, Aussagen zum praktischen Teil der Fachhochschulreife und erläutern Abgrenzungen zum Hochschulbereich und Zuständigkeitsregelungen.

    Zu BASS 13 – 73

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung über die Gleichwertigkeit

    von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife

    und der Fachhochschulreife

    (VVzGlVO)

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 21. 7. 2014 – 312-6.03.07.04-118815, 521-6.03.15.06-116178

     

    VV zu § 2

    2.1 zu Absatz 1

    zu Nummer 1

    Nach der Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung – PO-BBA) vom 23. März 1989 (BASS 19 – 34 Nr. 1) kann die allgemeine Hochschulreife erworben werden, die Verordnung für den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) vom 8. März 2010 (SGV. NRW. 221) in der jeweils geltenden Fassung verleiht nur eine Zugangsberechtigung zum Studium des angestrebten Studiengangs.

     

    VV zu § 3

    3.1 zu Absatz 1

    zu Nummer 1

    3.11 Die Fachhochschulreife wird an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen in folgenden Bildungsgängen erworben:

    1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung gemäß § 22 Absatz 4 Nummer 1 Schulgesetz NRW – SchulG (BASS 1  – 1), die eine Berufsausbildung mit dem Erwerb der Fachhochschulreife verbinden,

    2. Bildungsgänge der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 22 Absatz 5 Nummer 2 SchulG, die eine Berufsausbildung nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln,

    3. Bildungsgänge der Fachoberschule gemäß § 22 Absatz 7 SchulG,

    4. mindestens zweijährige Bildungsgänge der Fachschule gemäß § 22 Absatz 8 SchulG.

     

    zu Nummer 2

    3.12 Es handelt sich hierbei um das Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg – PO-Externe-BK) vom 26. Mai 1999 (BASS 19 – 33 Nr. 4.1) erworben wurde.

     

    3.2 zu Absatz 2

    Als Nachweis der Fachhochschulreife gelten auch die Bildungsabschlüsse in beruflichen Bildungsgängen entsprechend den Bestimmungen des Runderlasses vom 24. 9. 2001 (BASS 13 – 73 Nr. 23).

     

    VV zu § 4

    4.1 zu Nummer 1

    4.11 Es handelt sich um zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Anlage C der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (BASS 13 – 33 Nr. 1.1) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-BK – BASS 13-33 Nr. 1.2) sowie um dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge der Berufsfachschule gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Anlage C APO-BK, sofern in diesen Bildungsgängen nur die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erworben wurde.

    4.12 Die Durchführung des halbjährigen einschlägigen Praktikums richtet sich nach den Bestimmungen des Runderlasses vom 11. 12. 2006, Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsordnung – BASS 13 – 31 Nr. 1).

    4.13 Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch:

    1. das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,

    2. das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

    3. das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung.

    Einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird eine Ausbildung bei der Bundeswehr gleichgestellt, wenn die Dienstzeit mindestens vier Jahre beträgt. Die dienstliche Verwendung muss mindestens der ATN-Stufe 7 zugeordnet sein. Es muss mindestens der Dienstgrad des Unteroffiziers erreicht worden sein.

     

    4.2 zu Nummer 2

    4.21 Es handelt sich um eine im Land Nordrhein-Westfalen bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums gemäß § 13 a Absatz 1 Anlage D APO-BK und der hierzu ergangenen VV 13.51 VVzAPO-BK, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt.

    4.22 Gemäß § 40 a der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B) ist der Erwerb der Fachhochschulreife nach der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht mehr möglich. Die im Gymnasium und in der Gesamtschule bisher nach der Einführungsphase erworbenen Berechtigungen bleiben unberührt.

    4.23 Für den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Nummer 4.13.

    4.24 Die Fachhochschulreife nach Nummer 2 berechtigt aufgrund der derzeitigen landesrechtlichen Bestimmungen (Stand: 1. 7. 2012) zum Studium in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

     

    4.3 zu Nummer 3

    4.31 Die Durchführung des einjährigen gelenkten Praktikums richtet sich nach den Bestimmungen der Praktikum-Ausbildungsordnung.

    4.32 Für die abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gilt Nummer 4.13 entsprechend.

    zu Buchstabe a

    4.33 Es handelt sich um ein im Land Nordrhein-Westfalen ausgestelltes Abgangszeugnis, das den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums bescheinigt, gemäß:

    1. § 40 a APO-GOSt und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften oder

    2. § 13 a Anlage D APO-BK und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

     

    zu Buchstabe b

    4.34 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 22 Absatz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 (BASS 13 – 51 Nr. 1.1) und der hierzu ergangenen VV 22.2 (VVzPO-Waldorf) vom 26. 4. 2000 (BASS 13 – 51 Nr. 1.2).

     

    zu Buchstabe c

    4.35 Es gelten die Bestimmungen gemäß §§ 37 und 38 Absatz 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg – APO-SpA) vom 28. Mai 1984 (BASS 13 – 62 Nr. 6.1) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-SpA) vom 26. 11. 1985 (BASS 13 – 62 Nr. 6.2).

     

    zu Buchstabe d

    4.36 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS) vom 20. Juni 2002 (BASS 13 – 52 Nr. 251.2) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-OS) vom 26. 6. 2002 (BASS 13 – 52 Nr. 251.21).

     

    zu Buchstabe e

    4.37 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 19 Absatz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 (BASS 19 – 33 Nr. 2) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzPO-Externe-A) vom 20. 4. 2000 (BASS 19 – 33 Nr. 2.1).

     

    4.4 zu Nummer 4

    4.41 Die Durchführung des einjährigen gelenkten Praktikums richtet sich nach den Bestimmungen der Praktikum–Ausbildungsordnung.

    4.42 Für die abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gilt Nummer 4.13 entsprechend.

     

    zu Buchstabe a

    4.43 Es gelten die Bestimmungen gemäß §§ 3 und 61 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildung – APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.1) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-WbK) vom 21. 3. 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.2).

    4.44 Es handelt sich hier um doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss und die allgemeine Hochschulreife vermitteln.

     

    VV zu § 6

    Für Studierende, die den Hochschultyp oder den Studiengang innerhalb Nordrhein-Westfalens wechseln, gelten die allgemeinen hochschulrechtlichen Bestimmungen. § 6 richtet sich an Studierende in anderen Bundesländern, die ihr Studium in Nordrhein-Westfalen wegen fehlender oder nicht ausreichender Hochschulzugangsberechtigung nicht an dem gewählten Hochschultyp oder in dem gewählten Studiengang hätten aufnehmen dürfen.

     

    VV zu § 10

    10.1 zu Absatz 1

    Über die Anerkennung von Zeugnissen der Fachhochschulreife aus anderen Bundesländern entscheiden die Bezirksregierungen nach Maßgabe der Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – ZustVOSchAuf) vom 14. November 2010 (BASS 10 – 32 Nr. 47).

    Die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung der Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife) zuständig für

    1. deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Nordrhein-Westfalen haben,

    2. deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz allein im Ausland haben und in Nordrhein-Westfalen studieren bzw. arbeiten möchten,

    3. ausländische Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die ihren deutschen Hauptwohnsitz bzw. ihren Tätigkeitsort in Nordrhein-Westfalen haben und eine Anerkennung der Hochschulreife zu anderen Zwecken als der Aufnahme eines Hochschulstudiums beantragen (z.B. für berufliche Zwecke wie Berufsausbildung oder Arbeitsaufnahme).

     

    Schlussformel

    Der Runderlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig werden folgende Runderlasse aufgehoben:

    1. RdErl. des Kultusministeriums vom 19. 2. 1987 (Verwaltungsvor-schriften zur Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife – VVzAQVO – BASS 13 – 73 Nr. 21.1),

    2. RdErl. des Kultusministeriums vom 29. 8. 1988 (Verwaltungsvor-schriften zur Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife – VVzQVO – BASS 13 – 73 Nr. 22.1),

    3. RdErl. des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 21. 6. 2002 (Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife – VVzQVO-FH – BASS 13 – 73 Nr. 28.2).

     

     

    ABl. NRW 09/14 S. 440

     

     

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