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    Verwendung von Integrationsstellen und Stellen zur

    Koordination, Beratung, Fortbildung und Qualitätsentwicklung

    Die Landesregierung wird ab dem Schuljahr 2015/2016 im Haushalt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung erstmalig die Stellen zur Teilhabe und Integration durch Bildung (Integrationsstellen) und die Stellen für Sprachförderung in den Klassen 5 und 6 in Hauptschulen, Gesamtschulen und Sekundarschulen in einer Haushaltsstelle zusammenführen. Die Verfahren zur Vergabe werden harmonisiert.

    Darüber hinaus werden die Stellen für Koordination, Beratung, Fortbildung und Qualitätsentwicklung ab dem Schuljahr 2015/2016 mit den Stellen für die Kommunalen Integrationszentren in einer gemeinsamen Haushaltsstelle geführt.

     

    Zu BASS 14 – 21 Nr. 4

    Vielfalt gestalten –

    Teilhabe und Integration durch Bildung;

    Verwendung von Integrationsstellen;

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 7. 7. 2014 – 322- 6.08.06.10-104233

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 29. 6. 2012 (BASS 14 – 21 Nr. 4)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Vielfalt gestalten – Teilhabe und Integration durch Bildung; Verwendung von Integrationsstellen und Stellen zur Koordination, Beratung, Fortbildung und Qualitätsentwicklung“

    2. In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Worte „mit Migrationshintergrund“ gestrichen.

    3. In Nummer 1.2 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt: „Ziel durchgängiger Sprachbildung ist die Weiterentwicklung der sprachlichen Kompetenzen aller Schülerinnen und Schüler durch eine sprach- und kultursensible Ausgestaltung des Unterrichts in allen Fächern. Durchgängige Sprachbildung unterstützt nicht nur Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache, sondern auch Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Muttersprache.“

    4. Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

    „Die Integrationsstellen werden für bereits seit längerer Zeit in Nordrhein-Westfalen lebende wie neu zugezogene Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund verwandt. Einbezogen werden auch Kinder und Jugendliche mit deutscher Muttersprache und vergleichbarem Förderbedarf, vor allem im Bereich Sprache. Die Verwendung der Integrationsstellen erfolgt insbesondere in Schulen, Wohngebieten und Regionen mit einem hohen Anteil von Menschen in wirtschaftlichen und sozialen Problemlagen.“

    5. Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:

    „Das für Schule zuständige Ministerium stellt nach Maßgabe des Haushalts Stellen für Koordination, Beratung, Fortbildung und Qualitätsentwicklung der Integration durch Bildung gesondert bereit.“

    6. Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

    „Die Schule stellt für das Schuljahr 2015/2016 bis zum 30. Oktober 2014, übergangsweise bei erster Antragstellung bis zum 31. Dezember 2014, bei der zuständigen Schulaufsicht einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabens unter Zuweisung von Integrationsstellen. Die Laufzeit eines Vorhabens beträgt in der Regel zwei Jahre. Ein erneuter Antrag ist bei fortdauernder Problemlage und nachweisbarem und absehbarem Erfolg möglich.“

    7. In Nummer 4.1 werden nach dem Wort „Migrationshintergrund“ die Worte „sowie für Familien ohne Migrationshintergrund in vergleichbaren Lebenslagen“ eingefügt.

    8. In Nummer 4.2 werden die Worte „, für das Schuljahr 2013/2014 bis zum 31. Dezember 2012,“ gestrichen.

    9. In Nummer 5.2 wird Satz 2 gestrichen.

    Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Gültigkeit der bis zum 31. 7. 2015 den Schulen zur Verfügung gestellten Stellen bleibt davon unberührt.

     

     

    ABl. NRW. 08/14 S. 390

     

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