Anforderungsniveau in der zweiten Fremdsprache und Nachweis anderweitig erworbener Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache an Weiterbildungskollegs Studierenden an Abendgymnasien und Kollegs, die den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abschließen, wird die Möglichkeit zu einer Nachprüfung gemäß § 8 Absatz 2 bis 10 APO-WbK eingeräumt. Anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können auch durch ein von einem anerkannten Bildungsträger nachgewiesenes Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachgewiesen werden. |
Zu BASS 19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Weiterbildungskolleg;
Änderung
Anforderungsniveau in der zweiten Fremdsprache;
Nachweis anderweitig erworbener Kenntnisse
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 13. 6. 2014 – 522-6.03.02.04-120512
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 21. 3. 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24. 2. 2014 (ABl. NRW. S. 131) |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Nach VV 34.2 zu Absatz 2 werden folgende VV eingefügt:
„34.3 zu Absatz 3
Wird der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Nachprüfung gemäß § 8 Absatz 2 bis 10.
34.4 zu Absatz 4
Anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden.“
ABl. NRW 07/14 S. 342