Zu BASS 10 – 11 Nr. 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 8. Juni 2014
(GV. NRW. S. 324)
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das für Schulen zuständige Ministerium:
Artikel 1
Die Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2013 (GV. NRW. S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Die Anlage der Verordnung wird wie folgt geändert:
a) Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Asphaltbauer/Asphaltbauerin“ wird folgende Regelung eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: | Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin“ |
Spalte „Schule“: | „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“ |
Spalte „Schuleinzugsbereich“: | „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“. |
b) In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Estrichleger/Estrichlegerin“ wird die Angabe in der Spalte „Schule“ wie folgt gefasst:
„Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“.
c) In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik“ wird die Angabe in der Spalte „Schule“ wie folgt gefasst:
„Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“.
d) In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Wasserwirtschaft“ wird die Angabe in der Spalte „Schule“ wie folgt gefasst:
„Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“.
e) Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau“ wird aufgehoben.
f) Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Fotomedienlaborant/Fotomedienlaborantin“ wird aufgehoben.
g) Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“ am Robert-Schumann-Berufskolleg der Stadt Dortmund wird aufgehoben.
h) In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“ wird die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:
„Land Nordrhein-Westfalen“.
i) Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin“ wird aufgehoben.
j) In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Textilreiniger/Textilreinigerin“ am Berufskolleg Humboldtstraße der Stadt Köln wird die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:
„Land Nordrhein-Westfalen“.
k) Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Textilreiniger/Textilreinigerin“ am Berufskolleg Halle (Westf.) des Kreises Gütersloh wird aufgehoben.
l) Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (Fachrichtung Asphalttechnik)“ wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
ABl. NRW 07/14 S. 336