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    Änderung VVzAO-GS

    Mit der Einführung der neuen Begriffe „Gemeinsames Lernen“ und „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ in Folge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes ist die Verweisung in Satz 1 der VV 1.24 auf die noch nicht geänderte Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

    Die Aufhebung des letzten Absatzes der VV 1.23 folgt der Schulmail vom 5. November 2013. Bei einem Anmeldeüberhang an einer Be-kenntnisgrundschule gilt § 1 Absatz 3 AO-GS.

    Zusätzlich wird die Angabe der Schulnummer auf Zeugnissen eingeführt.

     

    Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung über den Bildungsgang

    in der Grundschule (VVzAO-GS);

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 16. 5. 2014 – 223.2.02.11.03

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)

     

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In VV 1.24 zu § 1 AO-GS wird Satz 1 aufgehoben.

    2. In VV 1.23 wird der letzte Absatz aufgehoben.

    3. In der Anlage zu Nummer 6.1 VVzAO-GS wird unter der Überschrift „Die Zeugnisse enthalten folgende Angaben“ ein weiterer Spiegelstrich mit folgendem Satz angefügt:

    „– Auf den Zeugnissen ist die amtliche Schulnummer anzugeben.“

     

    ABl. NRW. 06/14 S. 289

     

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