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    Neufassung der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW)

    Mit Inkrafttreten der Neufassung der RISU-NRW wird die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht – Empfehlung der Kultusministerkonferenz i.d.F. vom 27. 2. 2013 verbindlich umgesetzt. Für NRW gelten abweichend von der KMK-Fassung einige Ergänzungen und Präzisierungen, die im nachstehenden Erlass aufgelistet sind.

    Den Schulen werden nach Drucklegung zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 die neuen Richtlinien in gebundener Form zur Verfügung gestellt.

    Zu BASS 18 – 29 Nr. 5

    Richtlinien

    zur Sicherheit im Unterricht

    an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen

    (RISU-NRW)

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 23. 5. 2014 – 523-6.08.01.16-116424

     

    1. Allgemeines

    Die Neufassung der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) gilt in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung, Kunst und Musik der allgemeinbildenden Schulen. Sie gilt auch für weitere Unterrichtsveranstaltungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen diese Richtlinien anzuwenden sind.

    Die Neufassung setzt die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht – Empfehlung der Kultusministerkonferenz i.d.F. vom 27. 2. 2013 in NRW verbindlich um. Für NRW gelten abweichend von der KMK-Fassung einige Ergänzungen und Präzisierungen, die unten aufgelistet sind.

    Entgegen der Aussage zum Geltungsbereich in der KMK-Fassung, wonach die RISU für die berufsübergreifenden Fächer berufsbildender/beruflicher Schulen gilt, ist festzustellen, dass dieses in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Vorhandenseins einer eigenständigen RISU-BK NRW nicht gilt.

    In den genannten Fächern ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie an praktischen Tätigkeiten im Unterricht beziehungsweise Versuchen beteiligt werden und zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.

    2. Verantwortlichkeiten

    Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 SchulG – BASS 1 – 1). Zu dieser Verantwortung der Schuleiterinnen und Schulleiter im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten gehört auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortlichkeit der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).

    Sollten Schulleiterinnen oder Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, können sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine zuverlässige und fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/r“) in schriftlicher Form übertragen. Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers in eigener Verantwortung wahr. Der Lehrkraft ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Entlastung durch die in der Leitungszeit zur Verfügung stehenden Stunden zu gewähren (siehe RISU I-3.2).

    3. Umsetzung

    Die RISU-NRW fasst den aktuellen Stand der in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen und erläutert diese, so z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures)- bzw. GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labeling of Chemicals)-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlenschutzverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln (wie z.B. die Technischen Regeln Gefahrstoffe – TRGS, DIN-Normen).

    Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist bei allen Tätigkeiten mit möglicher Gefährdung die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden.

    Schwerpunkte der Neuregelung betreffen u.a.:

    – Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Einrichtung von Fachräumen

    – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, 

    – Gasanlagen und Druckgasflaschen

    – Mikrobiologisches und gentechnisches Arbeiten

    – Umgang mit Lebewesen

    – Radioaktive Stoffe, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahler

    – Künstliche optische Strahlung und Laser

    – Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

    – Regelungen zu Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst und Musik.

    Die RISU-NRW ist in drei Teile und einen Anhang gegliedert:

    Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für den  oben genannten Geltungsbereich verbindlichen Regelungen.

    Teil II enthält Hinweise und Ratschläge, die Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der  täglichen Schulpraxis erleichtern.

    Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.

    Anhang enthält verbindliche Regelungen zum Strahlenschutz

    4. Ergänzungen und Präzisierungen

    In NRW gelten abweichend von der RISU-KMK folgende Ergänzungen und Präzisierungen.

    1. Gefahrstoffe

    Bezüglich der Kennzeichnung gilt - mit Übergangsbestimmungen - die CLP-Verordnung (GHS). Soweit es die Lesbarkeit in der RISU-NRW zulässt, werden die bisherigen Begriffe gemäß GefStoffV und die CLP (GHS)-Begriffe nebeneinander verwendet. Ausführliche Informationen zur CLP-Verordnung (GHS) befinden sich in Teil III – 2.6.

    Verwendungsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen:

    Alternativ zur Entscheidung über Verwendungsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen nach bisheriger Einstufung (Gefahrensymbole, R-Sätze in Teil I – 3.5 und 3.6) kann auch die CLP (GHS) -Einstufung zugrunde gelegt werden (Teil III – 2.6.7).

    Dabei ist es möglich, dass sich je nach Beurteilungsverfahren unterschiedliche Einschätzungen ergeben. Dies ist nicht vermeidbar. Gleichwohl sind beide Verfahren in der Übergangszeit zulässig. Nach Ablauf der Zulässigkeit der bisherigen Kennzeichnung dürfen nur noch die CLP (GHS)-Regelungen aus Teil III – 2.6.7 verwendet werden. Über diesen Zeitpunkt werden die Schulen informiert.

    zu I – 3.2: siehe Punkt 2. Verantwortlichkeiten

    zu I – 3.2.2

    Lehrkräfte sollen nur zu solchen Zeiten zur Pausenaufsicht eingesetzt werden, die nicht vor und nach Unterrichtsstunden liegen, in denen sie regelmäßig Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen, damit Gefahrstoffe bereitgestellt und vorschriftsgerecht zurückgestellt werden können.

    zu I – 3.2.4

    Mit dem Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäure ist auch das Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäurelösungen gemeint.

    zu II – 1.3 und III - 8

    Die angegebenen Prüffristen von drei Jahren für Abzüge und Sicherheitsschränke sind Maximalwerte. Es ist in jedem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob nicht kürzere Intervalle erforderlich sind. Hierbei gilt insbesondere Folgendes:

    – Die Herstellerangaben sind zu beachten.

    – Die Prüffrist für Abzüge beträgt nur dann drei Jahre, wenn die Abzüge über eine selbstüberwachende optische und akustische Warneinrichtung verfügen. Dies wird in den wenigsten Schulen der Fall sein. Die häufig in Schulen vorkommenden optischen und akustischen Warneinrichtungen sind i.d.R. nicht selbstüberwachend und erfüllen daher diese Bedingung nicht. Ohne diese Einrichtung beträgt die Prüffrist ein Jahr. Vgl. Nummer 7.3 TRGS 526.

    2. Technik

    Für den Unterricht im Fach Technik in der gymnasialen Oberstufe wird in Ergänzung der fachbezogenen Hinweise und Ratschläge – Technik /Arbeitslehre Kap. II - 5 zusätzlich besonders hingewiesen auf:

    zu II – 1.4 Versuchsaufbauten, Umgang mit Glasgeräten und      Stativen

    zu II – 1.5.2  Gefährdungen bei sonstigen Wärmequellen

    zu II – 1.5.5  Heißluftgebläse

    zu II – 1.6.1  Erhitzen von Flüssigkeiten

    zu II – 1.6.2  Destillation

    zu II – 2.2.2  Gemische aus brennbaren Gasen bzw. Dämpfen mit Luft oder Sauerstoff

    zu II – 2.3     Hoch- und leichtentzündliche Stoffe

    zu II – 4.4     Elektrizitätslehre, und zusätzlich:

    Den Aufbau von Elektrolehrmaschinen (Motoren, Generatoren) besonders sorgfältig planen und ausführen. Falls die Gefahr besteht, dass Massenstücke wegfliegen, Schutzscheibe benutzen. Rotierende Körper nicht in Augenhöhe anordnen.

    Ergänzung zu II – 5.6 Elektronische Schaltungen auf Platinen:

    Für den Umgang mit CNC-Fräseinrichtungen ist II – 5.1 Holzbearbeitung mit Maschinen auf kupferkaschiertes Platinenmaterial entsprechend anzuwenden.

    Weiterhin gilt II – 5.3 Lärm.

    Falls Unterrichtsräume speziell für den Unterricht im Fach Technik in der gymnasialen Oberstufe betrieben werden und keinen hauptsächlichen Werkraumcharakter (vgl. I – 4.3  Tätigkeiten mit Maschinen und Geräten) aufweisen, sind die Fachraumanforderungen gleich mit III – 1.1 Naturwissenschaftlicher Unterrichtsraum.

    3. Strahlenschutz

    Die Regelungen zur Strahlenschutz- und zur Röntgenverordnung befinden sich im Anhang. Diese sind verbindlich für NRW.

    5. Schlussbestimmungen

    Die Veröffentlichung erfolgt als Heft 1031/1 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“. Die Hefte sind für Fachkollegen wie auch für die Mitwirkungsorgane zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu machen.

    Mit Inkrafttreten der Neufassung treten die bisherigen Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW), RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 10. 2. 2007 (BASS 18 – 29 Nr. 5) außer Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/14 S. 292

     

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