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    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften

    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

    in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 2. 6. 2014 – 312/314-6.03.01.01-95979

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30. 10. 2013 (ABl. NRW. S. 617)

    I. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil werden wie folgt geändert:

    1. In Nummer 4.13 Buchstabe b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erweiterten“ gestrichen und die Wörter „staatlich geprüfte Sozialhelferin/staatlich geprüfter Sozialhelfer“ werden ersetzt durch die Wörter „„Staatlich geprüfte/Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Sozialassistent“ und „staatlich geprüfte/staatlich geprüfter Sozialassistentin/Sozialassis-tent; Schwerpunkt Heilerziehung““.

    2. In Nummer 9.25 Satz 1 werden die Wörter „bei Abschluss- und Abgangszeugnissen“ gestrichen.

     

    II. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:

    1. Nummer 15.0 wird aufgehoben.

    2. Nummer 21.0 wird zu 21.01 und folgende Verwaltungsvorschrift wird angefügt:

    21.02 Für berufsschulpflichtige Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte, die erstmals eine deutschsprachige Schule besuchen und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen, werden bei Bedarf mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde Internationale Förderklassen im Rahmen der Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis eingerichtet.

    Die Internationalen Förderklassen werden in Vollzeitform mit folgender Stundentafel geführt.

    Stundentafel
    Klasse für Schülerinnen und Schüler
    ohne Berufsausbildungsverhältnis
    (Internationale Förderklasse)

    Lernbereiche/Fächer

    Unterrichtsstunden1

    Berufsbezogener Lernbereich

    bereichsspezifisches Fach

     

    Theorie / Praxis

     

    Mathematik

    Englisch

    [480 – 560]

     

     

    320 – 400

     

    80 – 160

    80 – 160

    Berufsübergreifender Lernbereich

    Deutsch / Kommunikation

    Religionslehre2

    Sport / Gesundheitsförderung

    Politik / Gesellschaftslehre

    [600 – 720]

    480

    40

    40 – 160

    40 – 160

    Differenzierungsbereich

    z.B. Stützkurse, Förderkurse,
    Landeskunde, Herkunftssprache

     

    40 – 240

    Gesamtstundenzahl

    1240 – 1440

    1) Der Unterricht kann den Erfordernissen entsprechend im Verlauf des Schuljahres in den Lernbereichen/Fächern flexibel angeboten werden, z.B. durch eine erhöhte Zahl an Unterrichtsstunden zu Beginn des Schuljahres im Fach Deutsch.

    2) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

     

    Schülerinnen und Schüler können die Internationale Förderklasse einmal wiederholen, sofern sie am Ende des Schuljahres noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen und diese Defizite auch nicht durch Stütz- und Förderkurse ausgeglichen werden können.“

    3. Nach Nummer 22.1 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:

    „22.2. zu Absatz 2

    Sofern ein dem Hauptschulabschluss vergleichbarer Abschluss erreicht wurde, kann die oder der Jugendliche in der Internationalen Förderklasse die Feststellung der Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg beantragen. Über die Zulassung zur Feststellung der Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg entscheidet die Klassenkonferenz. Das Ergebnis ist zu protokollieren. Die Jugendlichen sind unverzüglich über die Entscheidung der Klassenkonferenz zu informieren.

    Für die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg ist eine zusätzliche Feststellung des Leistungsstandes erforderlich. Für die zusätzliche Feststellung des Leistungsstandes sind schriftliche und gegebenenfalls mündliche Leistungsnachweise im bereichsspezifischen Fach sowie in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch zu erbringen.

    Die Aufgabenstellungen müssen den Anforderungen der Eingangsvoraussetzungen des angestrebten Bildungsganges entsprechen. Der Umfang der schriftlichen Leistungsnachweise beträgt 90 Minuten je Fach. Die schriftlichen Aufgaben sind der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

    Sofern es zur Verbesserung der schriftlichen Leistungen erforderlich ist, legt die Klassenkonferenz mündliche Leistungsfeststellungen fest. Die Dauer der mündlichen Leistungsfeststellung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

    Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und der Ergebnisse der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs. Eine Leistungsnote wird nicht ausgewiesen.

    Bei einer zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes, die auf die Aufnahme eines Bildungsganges abzielt, der den mittleren Schulabschluss voraussetzt, kann die Klassenkonferenz auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes auch eine Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen aussprechen, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 voraussetzen.

    Die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs entspricht keinem Schulabschluss der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 Schulgesetz.

    In den auf Grund der Berechtigung besuchten Bildungsgängen des Berufskollegs besteht die Möglichkeit des Erwerbs der jeweiligen Abschlüsse dieser Bildungsgänge.

    Bei Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland sind, sollen bei der Beurteilung sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden. Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz kann in eigener pädagogischer Verantwortung feststellen, ob der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges trotz Nichterfüllung der Anforderungen möglich ist.“

     

    III. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:

    1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummern 2.1 und 2.33 werden aufgehoben.

    b) In Nummer 2.34 (neu: 2.33) werden Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

    „Über die Einschlägigkeit und die Zuordnung der Berufsausbildungen und -tätigkeiten zu den Fachrichtungen bzw. fachlichen Schwerpunkten entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde.“

    2. Die Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

    a) In der Tabelle werden in der Zeile „Physik, Chemie, Biologie“ in der zweiten Spalte die Wörter „Physik, Chemie, Biologie“ durch die Wörter „Labor- und Verfahrenstechnik“ ersetzt.

    b) In der Zeile „Wirtschaft und Verwaltung“ erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

    „Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin/Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent; Schwerpunkte Betriebsinformatik, Betriebswirtschaft, Fremdsprachen und Informationsverarbeitung.“

    c) In der Zeile „Ernährung und Hauswirtschaft“ werden in der dritten Spalte die Wörter „Staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assistentin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technischer Assistent“ ersetzt durch die Wörter „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung; Schwerpunkt Technik“.

    3. Die Verwaltungsvorschriften zu § 4 werden wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4.2 wird der letzte Satz gestrichen.

    b) In Nummer 4.3 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch „soll“ ersetzt.

    4. Nummer 12.2 wird aufgehoben.

    5. Nach Nummer 12.8 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:

    „12.9 zu Absatz 9

    Das zum Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Praktikum richtet sich nach Abschnitt III Nummer 6 der „Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife“, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. 12. 2006 (Praktikum-Ausbildungsordnung – BASS 13 – 31 Nr. 1).“

    6. Nummer 22.1 wird aufgehoben.

    7. Die Verwaltungsvorschriften zu § 26 werden wie folgt geändert:

    a) Nummer 26.12 wird aufgehoben.

    b) Die Nummern 26.13 und 26.14 werden zu 26.12 und 26.13.

    8. Nummer 27.12 wird wie folgt geändert:

    a) Die Wörter „Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinformatik/Staatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik“ werden gestrichen.

    b) Die Wörter „Staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assistentin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technischer Assistent“ werden ersetzt durch die Wörter „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung; Schwerpunkt Technik“.

    9. In der Anlage C 20 wird auf den Seiten 1 und 2 jeweils die Zeile „in der Fachrichtung_________“ und jeweils in der Zeile darunter das Wort „fachlichen“ gestrichen.

    10. In der Anlage C 21 wird auf den Seiten 1 und 3 jeweils die Zeile „in der Fachrichtung_________“ und jeweils in der Zeile darunter das Wort „fachlichen“ gestrichen.

     

    IV. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:

    1. Nummer 2.2 zu Absatz 2 wird zu Nummer 2.1 zu Absatz 1.

    2. Die Verwaltungsvorschrift zu § 3a wird wie folgt eingefügt:

    „VV zu § 3a

    3a.2 zu Absatz 2

    3a.21 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Jahrgangsstufe 12.1 (erstes Jahr der Qualifikationsphase) fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung bei Schülerinnen und Schülern in den letzten beiden Schulhalbjahren ein Notenbild erreicht wurde, das eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 (erstes Jahr der Qualifikationsphase) in allen Fächern der für den Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums gültigen Stundentafel erwarten lässt. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.

    3a.22 Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums oder des Graecums, die in der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.

    3a.23 Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 3a Abs. 2 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 (das erste Jahr der Qualifikationsphase) eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.

    3a.24 Der mit dem Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) verbundene Abschluss gemäß § 1 Abs. 3 wird nach erfolgreichem Durchgang durch die Jahrgangsstufe 12 (das erste Jahr der Qualifikationsphase) erworben.

    3a.25 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.“

    3. Die Verwaltungsvorschrift zu § 3b wird wie folgt eingefügt:

    „VV zu § 3b

    Folgende Informationstermine sind einzuhalten:

    a) Eine einführende Information über den Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums zu Beginn der Jahrgangsstufe 11.1. Anschließend sind die Schülerinnen und Schüler auch individuell über die Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen bis zum Abschluss des Bildungsgangs zu beraten.

    b) Die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung und die Bildung der Gesamtqualifikation werden spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) bekannt gegeben.

    c) Über die Belegungsverpflichtungen der Kurse nach Maßgabe der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs, der Einbringungsverpflichtungen und -möglichkeiten in den Block I sowie die Regelungen des Blocks II sind die Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 (Beginn der Qualifikationsphase) zu informieren. Anschließend sind die Schülerinnen und Schüler auch individuell über die Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen bis zum Abschluss des Bildungsgangs zu beraten.

    d) Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 (des zweiten Jahres der Qualifikationsphase) bekannt gegeben.

    e) Im Übrigen erfolgen die Informationen über das Verfahren in der Abiturprüfung zu den in der Ordnung der Abiturprüfung angegebenen Terminen.“

    4. Die Verwaltungsvorschrift zu § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4.12 werden folgenden Sätze angefügt:

    „Das Ersatzfach kann nicht als Fach der Abiturprüfung gewählt werden. Wenn Schülerinnen oder Schüler das Ersatzfach in der Jahrgangsstufe 11.1 und 11.2 belegt haben, kann das Fach Religionslehre nicht mehr als Fach der Abiturprüfung gewählt werden, auch wenn es in den Jahrgangsstufen 12.1 bis 13.2 durchgehend belegt wurde.“

    b) In Nummer 4.4 werden nach dem Wort „Sport“ die Wörter „bzw. Sport/Gesundheitsförderung“ eingefügt.

    5. Die Verwaltungsvorschrift zu § 7 wird wie folgt geändert:

    Nummer 7.1 wird folgt geändert:

    a) Vor dem Buchstaben a wird eingefügt:

    „a) in einem Kurs nach § 4 Absatz 3 letzter Satz null Punkte er-reicht wurden oder“

    b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden zu den Buchstaben b bis e.

    6. Die Verwaltungsvorschrift zu § 13a wird wie folgt geändert:

    In der Nummer 13a.11 zu Absatz 1 werden nach den Wörtern „versetzt werden“ die Wörter „oder nach VV 3a.24 den mittleren Schulabschluss erworben haben“ eingefügt.

    7. Die Verwaltungsvorschrift zu § 18 wird wie folgt ergänzt:

    Nach der Nummer 18.18 wird angefügt:

    „18.19 Soweit von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die praktische Prüfung nach § 14 Absatz 3 oder für die praktisch-gestalterische Aufgabe nach § 14 Absatz 4 keine landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben vorgegeben werden, gilt das Verfahren gemäß VV 18.12 bis 18.18 entsprechend. Die Regelungen der VV 18.12 Satz 3 und 4 finden keine Anwendung.“

    8. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In der Nummer 21.3 zu Absatz 3 werden nach dem Wort „Sport“ die Wörter „bzw. Sport/Gesundheitsförderung“ eingefügt.

    b) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift 21.5 zu Absatz 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

    9. Die Verwaltungsvorschrift zu § 33 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 33.1 wird angefügt:

    „33.2 zu Absatz 2

    Erfolgt die Anrechnung der Prüfungsleistung nach § 21 APO-BK Anlage D, so wird das Punkteergebnis der schriftlichen Prüfung  und der mündlichen Prüfung in einfacher Gewichtung in eine Notenstufe zurückgerechnet.“

    b) In Nummer 33.3 wird vor dem Wort „Prüfungsausschuss“ das Wort „allgemeine“ eingefügt.

    10. Die Verwaltungsvorschrift zu § 36 wird wie folgt geändert:

    In der Nummer 36.21 werden die Wörter „18.42 und 18.43“ durch die Wörter „18.13 bis 18.18“ ersetzt.

    11. Die Verwaltungsvorschrift zu § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 39.1 wird wie folgt neu gefasst:

    „39.1 In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die vorläufigen Abschlussnoten gemäß § 36 Absatz 7 als Endnoten festgestellt. Die Endnoten sind die Zeugnisnoten.“

    b) Die Nummer 39.2 wird aufgehoben.

    c) Die Nummer 39.4 zu Absatz 4 wird zur Nummer 39.3 zu Absatz 3.

    12. Die Verwaltungsvorschrift zu § 56 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 56.1 zu Absatz 1 wird zur Nummer 56.11.

    b) Die bisherige Nummer 56.21 und 56.22 (zu Absatz 2) werden zu den Nummern 56.12 und 56.13.

    13. Die Verwaltungsvorschrift zu § 57 wird aufgehoben.

     

    V. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 25 werden die Schwerpunkte „Industrie-, Objekt-, Raumdesign“ und „Medien-Design“ zur Fachrichtung „Farbe, Gestaltung, Werbung“ gestrichen.

    2. § 34 erhält folgende Verwaltungsvorschrift:

     „VV zu § 34

    Die Durchführung der Aufgabe in der praktischen Prüfung der Externenprüfung dauert in der Regel 45 Minuten. Sie sollte 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.“

    3. In Nummer 37 wird die Fachrichtung „Galvanotechnik“ mit den Schwerpunkten „Leiterplattentechnik“ und „Oberflächentechnik gestrichen.

     

    VI. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

    Diese Änderungen treten am 1. August 2014 in Kraft.

    Abweichend von Satz 1 gelten folgende Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 11 eintreten oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen:

    1. Abschnitt III Nummer 8 a und b

    2. Abschnitt IV Nummer 2, 3 und 4 b.

    Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 12 eines dieser Bildungsgänge eintreten oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

    Abweichend von Satz 1 treten Abschnitt IV Nummer 10 und 11 am 1. August 2014 für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die erstmalig in den Bildungsgang eintreten oder sich in einer der Jahrgangsstufen 11, 12 oder 13 befinden. Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2014 in der Jahrgangsstufe 14 befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

     

     

    ABl. NRW. 07/14 S. 340

     

     

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