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    Zu BASS 10 – 32 Nr. 33

    Verordnung

    zur Änderung der Verordnung

    zur Übertragung von Befugnissen

    nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

    im Geschäftsbereich des

    für Schule zuständigen

    Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

    Vom 17. Mai 2014

    (GV. NRW. Ausgabe 15/14)

     

    Auf Grund des § 57 Satz 2, des § 58 Absatz 1 Satz 2 und des § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

     

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2012 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

    2. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule, Soest,

    3. dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund

    b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.

    2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/14 S. 285

     

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