Zu BASS 10 – 32 Nr. 33
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des
für Schule zuständigen
Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 17. Mai 2014
(GV. NRW. Ausgabe 15/14)
Auf Grund des § 57 Satz 2, des § 58 Absatz 1 Satz 2 und des § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2012 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
2. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule, Soest,
3. dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 06/14 S. 285