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    Neues europäische Bildungsprogramm für Bildung, Jugend und Sport – „Erasmus+“

    Zum 1. 1. 2014 startete ERASMUS+, das neue europäische Bildungsprogramm für Bildung, Jugend und Sport – 2014 bis 2020, mit einem Budget von 14,7 Milliarden Euro. Das Programm soll Kompetenzen und Beschäftigungschancen verbessern und die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit voranbringen.

    Zu BASS 14 – 85 Nr. 1

    Erasmus+,

    das europäische Bildungsprogramm

    für Bildung, Jugend und Sport –

    2014 bis 2020

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 4. 5. 2014 – 413-1.27-119637

     

    1. Allgemeines

    1.1 Unter dem Dach von Erasmus+ werden die bisherigen Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion sowie die internationalen Hochschulprogramme zusammengefasst. Mit diesem Programm sollen Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit verbessert und die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit vorangebracht werden.

    Förderanträge für alle europäischen Bildungsmaßnahmen unter Erasmus+ müssen in die langfristige Strategie einer beantragenden Bildungseinrichtung eingebunden sein. Erasmus+ ermöglicht quer über alle Bildungsbereiche drei Leitaktionen mit entsprechenden Antragsverfahren:

    Leitaktion 1:

    Lernmobilität von Einzelpersonen

    Leitaktion 2:

    Kooperation für Innovation und Austausch guter Praxis

    (Strategische Partnerschaften)

    Leitaktion 3:

    Unterstützung politischer Reformen.

    Unter allen drei Leitaktionen können schulbezogene und sektorübergreifende Maßnahmen gefördert werden. Maßgeblich für den Schulbereich sind die Leitaktionen 1 und 2.

    Für alle Leitaktionen gibt es nur einen Antragstermin im Februar.
    Teilnahmeberechtigt sind alle 28 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Kandidatenländer Türkei und Mazedonien. In bestimmten Aktionen gibt es Teilnahmemöglichkeiten für weitere Staaten (Partnerstaaten), die dem Programmleitfaden der EU-Kommission auf den Seiten des Pädagogischen Austauschdienstes entnommen werden können.

    1.2. Viele Schulen und andere Einrichtungen des Bildungswesens arbeiten schon lange erfolgreich mit ausländischen Partnern zusammen. Erasmus+ trägt dazu bei, diese Kooperationen auszubauen und neue Partnerschaften über den bilateralen Bereich hinaus zu begründen. Diese Zusammenarbeit bietet die Chance, das Profil von Schulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens im Hinblick auf Internationalisierung zu schärfen und die europäische Zusammenarbeit in das Schulprogramm zu integrieren.

    1.3 Viele Lehrerinnen und Lehrer organisieren und gestalten als Teil des Unterrichts die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnereinrichtungen. Die Lehrerkonferenzen können dies bei der Verteilung von Anrechnungsstunden berücksichtigen, die den Schulen zur Verfügung stehen.

    1.4 Die Bezirksregierung Düsseldorf informiert und berät Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Partnersuche, Projektplanung und –durchführung zu Erasmus+: Bezirksregierung Düsseldorf – Internationaler Austausch –, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211 475-3501, Fax 0211 475-5979, E-Mail: int-austausch@brd.nrw.de, Internet: www.brd.nrw.de veröffentlicht unter: Schule \> Internationaler Austausch.

    Zusätzlich werden Schulen durch erfahrene Projektkoordinatorinnen und -koordinatoren informiert und beraten, die als Erasmus+-Moderatorinnen und -Moderatoren eingesetzt sind. Die Kontaktdaten sind auf den o.a. Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar.

    Nationale Agentur für den Schulbereich ist das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Kontakt: Kultusministerkonferenz, Pädagogischer Austauschdienst (PAD), Postfach 2240, 53012 Bonn, Tel. 0228 501-0, Internet: www.kmk-pad.org.

    Für den berufsbildenden Bereich (LEONARDO DA VINCI) erhalten die Schulen Informationen, Merkblätter, Antragsformulare sowie Beratung zur Projektplanung und Durchführung von der Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB), Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Tel. 0228 107-1676, Fax 0228 107-29 64, Internet: www.na-bibb.de und bei den EU-Geschäftsstellen der Bezirksregierungen.

    1.5 Die Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten sind gebeten, im Rahmen ihrer Schulleiterdienstbesprechungen auf die Programme hinzuweisen und das Interesse daran zu wecken.

    1.6 In NRW sind alle Förderanträge, die Einrichtungen unter Erasmus+-COMENIUS stellen, online an den PAD sowie als elektronische Kopie an die Bezirksregierung Düsseldorf – Internationaler Austausch –, E-Mail: comenius-antraege@brd.nrw.de, zu leiten. Im Rahmen der Leitaktion 2 stellt nur die koordinierende Einrichtung den Antrag. Jede antragstellende Einrichtung, sowie alle Partner, die im Antrag aufgeführt werden, müssen sich zuvor in der Unique Registration Facility (URF) registrieren. Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren stellen die Bezirksregierung Düsseldorf sowie die Nationale Agentur im PAD unter den in 1.4 genannten Adressen zur Verfügung.

    1.7 Für die Genehmigung von Auslandsdienstreisen, die der Vorbereitung und Teilnahme an Projekten und Schulpartnerschaften im Rahmen von COMENIUS und LEONARDO dienen, ist grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung zuständig. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (BASS 10 – 32 Nr. 44).

    Für Auslandsaufenthalte, die der individuellen Fortbildung dienen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10.Januar.2012 (SGV. NRW. 20303) durch die zuständige Bezirksregierung gewährt werden. Die Teilnahme unterliegt den jeweils für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte geltenden unfallschutzrechtlichen Vorschriften.

     

    2. Schulische Bildung (COMENIUS)

    im Programm Erasmus+

    2.1 Leitaktion 1 fördert die Lernmobilität von Einzelpersonen und möchte Schulen und vorschulischen Einrichtungen ein strategisches Werkzeug zur Fortbildung von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schuleitern sowie pädagogischem Fachpersonal an Schulen und vorschulischen Einrichtungen bieten.

    Zu den Fortbildungsmaßnahmen zählen das Unterrichten an einer Partnereinrichtung, die Teilnahme an europäischen Fortbildungskursen und Seminaren, Hospitationen bzw. „Job Shadowing“ an einer Partnereinrichtung oder an einer für die Schulbildung relevanten Einrichtung sowie die Teilnahme an europäischen Konferenzen.

    Die antragstellende Einrichtung kann zwischen einer Laufzeit des Mobilitätsprojekts von ein bis zwei Jahren wählen. Die einzelnen Mobilitätsmaßnahmen müssen jeweils eine Dauer zwischen zwei Tagen bis hin zu zwei Monaten (60 Tage) haben.

    Antragsberechtigt sind vorschulische Einrichtungen, öffentliche Schulen, staatlich anerkannte, staatlich genehmigte bzw. staatlich geförderte Schulen. Die Einrichtung kann in einem Antrag mehrere Maßnahmen für verschiedene Personen beantragen. Es besteht keine Möglichkeit zur individuellen Antragstellung durch eine Lehrkraft. Pro Einrichtung darf in einer Antragsrunde nur ein Antrag zur Leitaktion 1 im Schulbereich eingereicht werden.

    2.2 Leitaktion 2 fördert Strategische Partnerschaften sowie IT-Plattformen wie eTwinning. Strategische Partnerschaften im Schulbereich haben zum Ziel, die Entwicklung und Anwendung innovativer Ansätze auf lokaler, regionaler und europäischer Ebene zu fördern. Hierzu gehören im Schulbereich Schulpartnerschaften, Regio-Partnerschaften, strategische Partnerschaften im Schulbereich sowie eTwinning.

    Alle strategischen Partnerschaften können für zwei oder drei Jahre beantragt werden.

    Grundsätzlich sind alle Strategischen Partnerschaften multilaterale Partnerschaften, d.h. sie bestehen aus mindestens drei Einrichtungen aus drei Programmstaaten. Mit Ausnahme der Strategischen Schul-partnerschaften sowie der Strategischen Regio-Partnerschaften.

    An Strategischen Schulpartnerschaften sind ausschließlich Schulen beteiligt. Sie können wahlweise bilateral oder multilateral ausgerichtet sein. Bilaterale Schulpartnerschaften sind nicht mehr schwerpunktmä-ßig auf die Förderung des Fremdsprachenlernens ausgerichtet. An-tragsberechtigt sind vorschulische Einrichtungen, öffentliche Schulen, staatlich anerkannte Schulen sowie staatlich genehmigte bzw. staatlich geförderte Schulen.

    Strategische Regio-Partnerschaften können ebenfalls sowohl bilateral als auch multilateral angelegt sein. Bei dieser Strategischen Partner-schaft sind aus den beteiligten Staaten jeweils eine Schulbehörde so-wie mindestens jeweils eine Schule und eine weitere Einrichtung beteiligt. Antragstellende Einrichtung muss eine Schulbehörde sein.

    Strategische Partnerschaften im Schulbereich sind Partnerschaften, an denen unterschiedliche Einrichtungen mit thematischem Bezug zum Schulbereich beteiligt sind, wie z.B. Landesinstitute, Zentren für Lehrerbildung und Hochschulen. Antragsberechtigt ist jede öffentliche oder private Einrichtung mit thematischem Bezug zum Schulbereich.

    eTwinning dient der Vernetzung von Einrichtungen in Europa durch den Einsatz neuer Medien, es fördert virtuelle Schulpartnerschaften in den Programmstaaten. Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen, Fächer und Jahrgangsstufen können sich kostenlos mit ihrer Klasse beteiligen. eTwinning eignet sich ideal zur Vorbereitung und Ergänzung von Strategischen Partnerschaften europäischer Schulen oder als einfache Alternative hierzu.

     

    3. Berufliche Bildung (LEONARDO DA VINCI)

    im Programm Erasmus+

    3.1 Das Programm Erasmus+ fördert im Bereich der beruflichen Bildung die Mobilität in der Berufsbildung sowie Strategische Partnerschaften. Maßgeblich für die berufliche Bildung sind die Leitaktionen 1 und 2.

    3.2 Leitaktion 1 fördert die Lernmobilität für Einzelpersonen. Im Bereich der beruflichen Bildung die Fortbildung von Lernenden (Personen in beruflichen Aus- und Weiterbildungsgängen) und Bildungspersonal (Personen im Bereich der Berufsbildung).

    Gefördert werden Mobilitätsprojekte, in Form von organisierten Lernaufenthalten im europäischen Ausland, wie berufliche Praktika, Ausbildungsabschnitte und Weiterbildungsmaßnahmen. Berufsbildungspersonal kann auch Aufenthalte zum Lehren und Ausbilden im Ausland absolvieren. Die Mobilität von Bildungspersonal soll dabei Teil der Personal- und Organisationsentwicklung der Einrichtung sein und entsprechend begründet werden.

    Die Dauer des Aufenthalts für Lernende liegt zwischen zwei Wochen und zwölf Monaten.

    Die Dauer der Aufenthalte für Bildungspersonal liegt zwischen zwei Tagen und zwei Monaten.

    Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die einen juristischen Status haben. Dies können z.B. Unternehmen, berufsbildende Schulen, Bildungseinrichtungen oder Kammern sein. Jede antragstellende Einrichtung, sowie alle Partner, die im Antrag aufgeführt werden, müssen sich zuvor in der Unique Registration Facility (URF) registrieren. Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren stellt die Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) unter der in 1.4 genannten Adresse zur Verfügung.

    3.3 Leitaktion 2 fördert Strategische Partnerschaften. Im Bereich der Berufsbildung sind das transnationale Projekte, die auf den Transfer, die Entwicklung und/oder die Umsetzung von Innovation und bewährten Verfahren abzielen. Dies kann auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder Organisationsebene in der beruflichen Bildung stattfinden. Dabei ist es sowohl möglich, das Projekt sektoral – d.h. innerhalb des Sektors berufliche Bildung – als auch sektorübergreifend – d.h. zwei oder mehrere Sektoren (z.B. berufliche Bildung, Erwachsenenbildung, Hochschule, Schule, Jugend) betreffend – anzulegen.

    Alle Strategischen Partnerschaften können für zwei oder drei Jahre beantragt werden.

    Grundsätzlich sind alle Strategischen Partnerschaften multilaterale Partnerschaften, d.h. sie bestehen aus mindestens drei Einrichtungen aus drei Programmstaaten.

    Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die einen juristischen Status haben und die im weitesten Sinn in der beruflichen Bildung tätig sind. Dies können z.B. Unternehmen, berufsbildende Schulen, Bildungseinrichtungen oder Kammern sein. Jede antragstellende Einrichtung, sowie alle Partner, die im Antrag aufgeführt werden, müssen sich zuvor in der Unique Registration Facility (URF) registrieren. Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren stellt die Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) unter der in 1.4 genannten Adresse zur Verfügung.

     

    4. Schlussformel

    Der Runderlass „Das europäische Bildungsprogramm für lebenslanges Lernen (LLP)“ BASS 14 – 85 Nr. 1 ist aufzuheben.

     

    ABl. NRW. 06/14 S. 291

     

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