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    Für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

    Die Änderung ermöglicht berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht einer Regelklasse noch nicht ausreichen, die Aufnahme in vollzeitschulische ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge. Ferner sollen Perspektiven für den Übergang in weiterführende Bildungsgänge des Berufskollegs eröffnet werden.

     

    13 – 63 Nr. 3

    Unterricht

    für Schülerinnen und Schüler

    mit Zuwanderungsgeschichte,

    insbesondere im Bereich der Sprachen;

    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 12. 4. 2014 – 322.6.08.03.10-43300

     

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 21. 12. 2009 (BASS 13 – 63 Nr. 3)

     

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 3.3 wird nach „Berufskollegs“ eingefügt „ ,mit Ausnahme der ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge,“.

    2. In Nummer 3.3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte kann im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zur zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes nach dem Besuch eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsganges der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs nach Beschluss der Klassenkonferenz ermöglicht werden.“

    3. In Nummer 6.2 wird nach „§ 21 Abs. 3 APO-S I“ eingefügt „sowie in mehrjährigen Bildungsgängen des Berufskollegs gemäß § 10 Absatz 3 Allgemeiner Teil der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK – BASS 13 – 33 Nr. 1.1)“.

     

    Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 05/14 S.  234

     

     

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